im Tierschutzgesetz
(Ö) findet man dazu folgende Punkte..
Verbot der Tötung
§ 6.
(1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
(2) Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
(3) Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.
(4) Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
1. für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32),
2. für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Abs. 3,
3. für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
4. in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.
Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere
§ 8. Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu
einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu
erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.
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