Eilt-Verordnung vom 01.09.2005

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aday

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http://www.verbraucherministerium.de/data/00093080891A131990FE6521C0A8D816.0.pdf
Verordnung
über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest
Vom 1. September 2005
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 79a Abs. 2
Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, §§ 23 und 29, jeweils in Verbindung mit § 79a
Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Verbraucher-schutz,
Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1
Zur Erkennung der Geflügelpest bei wildlebenden Enten und Gänsen haben Jagdausübungsbe-rechtigte
1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Enten und Gän-sen
zur virologischen Untersuchung auf Influenza-A-Virus zu entnehmen und der von der
zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
2. das gehäufte Auftreten kranken oder verendeten wildlebenden Geflügels der zuständigen
Behörde unter Angabe des Fundortes unverzüglich anzuzeigen.
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung anderen Wildgeflügels anordnen, sofern dies aus
Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 2
(1) Wer
1. mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, En-ten
oder Gänse oder
2. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse
gewerbsmäßig zur Zucht
nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen hält, hat die Tiere des Bestandes im Zeitraum vom
15. Oktober 2005 bis 15. Dezember 2005 auf Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 nach
Maßgabe des Absatzes 2 untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus
Untersuchungen nach Maßgabe des Absatzes 2 für kleinere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten
Geflügelhaltungen anordnen, sofern dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich
ist.
(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind
1. bei Hühnern, Truthühnern, Rebhühnern, Perlhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln
jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und
2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.
§ 3
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-delt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder
Satz 2 oder § 2 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-sätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Satz 1 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-zeitig
erstattet oder
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Geflügel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-tig
untersuchen lässt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
28. Februar 2006 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes ver-ordnet
wird.
Bonn, den 1. September 2005
Die Bundesministerin für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
 
Also heißt das ganze für Otto-normal-Verbracher:

nichts, nada, niet???

:?
 
Thema: Eilt-Verordnung vom 01.09.2005

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