Keine Ausnahmen gibt es in unmittelbarer Nähe von Gebieten, in denen sich wildlebende Wasservögel sammeln oder an Feuchtbiotopen, Seen und Flüssen, an denen Vögel rasten oder brüten. In enger Absprache mit der Staatlichen Vogelschutzwarte Hessen sind keine Ausnahmen in folgenden Gebieten möglich:
• längs des Rheins incl. Biedensand, Kühkopf und Mainmündung,
• längs des Mains,
• Brutgebiete in der Wetterau,
• Heuchelheimer Seen,
• Niederweimarer Seen,
• Werra bei Obersuhl,
• Fuldaauen bei Kassel,
• Edersee-Sperre
Darüber hinaus dürfen – mit einem Radius von 1000 Metern um die Geflügelhaltung – keine Ausnahmegenehmigungen in Gebieten erteilt werden, in dem sich auf den Quadratkilometer berechnet mindestens 20.000 Stück Geflügel befinden. Diese liegen in Hessen:
• im Landkreis Darmstadt-Dieburg in den Städten und Gemeinden Dieburg, Groß-
Zimmern, Groß-Umstadt, Schaafheim
• im Main-Kinzig-Kreis in der Gemeinde Sinntal,
• im Landkreis Offenbach in den Gemeinden Heusenstamm und Rodgau,
• im Lahn-Dill-Kreis in den Gemeinden Bischoffen und Hohenahr,
• im Landkreis Limburg-Weilburg in den Gemeinden Dornburg und Elbtal,
• im Landkreis Fulda in den Gemeinden Neuhof, Kalbach und Ebersburg,