Jagdgesetze

Diskutiere Jagdgesetze im Forum Recht und Gesetz im Bereich Allgemeine Foren - Hallo! Ich habe das im Jagdgesetz gelesen: § 8 Jagdausübung im befriedeten Bezirk (zu § 6 BJagdG) (1) Die Jagdbehörde kann eine...
Dann mußt Du mal Gesetze komplett lesen. In Deutschland ist alles geregelt.
Im § 3a stehts was Du wissen willst aber auch die anderen sind interessant.


Landesjagdgesetze


§ 1
Totfanggeräte
Bügelfangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern (sog. „Schwanenhälse“
oder „Eiabzugseisen“) dürfen als Totfanggeräte verwendet werden, wenn sie
1. ausschließlich über einen Köderabzug ausgelöst werden,
2. im Verhältnis zur Bügelweite folgende Mindestklemmkräfte in Newton (N) einhalten:
Bügelweite mit 37 cm Nennbügeldurchmesser (Toleranz +/– 10 %) = 150 N
Bügelweite mit 46 cm Nennbügeldurchmesser (Toleranz +/– 10 %) = 175 N
Bügelweite mit 56 cm Nennbügeldurchmesser (Toleranz +/– 10 %) = 200 N
Bügelweite mit 60 cm Nennbügeldurchmesser (Toleranz +/– 10 %) = 200 N
Bügelweite mit 70 cm Nennbügeldurchmesser (Toleranz +/– 10 %) = 300 N,
3. nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten so aufgestellt werden, dass
von ihnen keine Gefahr für Menschen ausgeht, wozu der Einschlupf der Fangbunker mit
einer Eingriffsicherung und der Auslösemechanismus des Fanggerätes mit einer Selbstauslösung,
die beim Öffnen des Fangbunkers das Fanggerät auslöst, versehen sein muss,
4. dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet sind, so dass sie jederzeit dem jeweiligen
Eigentümer zugeordnet werden können.

§ 2
Lebendfanggeräte
(1) Der Einsatz von Lebendfanggeräten ist zulässig, soweit deren Ausstattung und Verwendung
gewährleisten, dass Tiere unversehrt lebend gefangen werden und dem gefangenen Tier die
Sicht nach außen verwehrt wird.
(2) Kasten- oder Röhrenfallen müssen für den Lebendfang von
1. Fuchs, Dachs, Waschbär, Marderhund, Sumpfbiber
130 cm Länge, 25 cm Breite und 25 cm Höhe oder 25 cm Durchmesser,
und von
2. Marder, Mink, Iltis und Wildkaninchen
100 cm Länge, 15 cm Breite und 15 cm Höhe oder 15 cm Durchmesser
als Mindestmaße aufweisen.
(3) Wippbrettfallen müssen für den Lebendfang von Hermelin
80 cm Länge, 10 cm Breite, 10 cm Höhe (vorn) und 15 cm Höhe (hinten) als Mindestmaße aufweisen
und mit einer Gewichtskartierung ausgestattet sein, die den Fang kleinerer Tiere verhindert.

§ 3
Fangmethoden
(1) Beim Einsatz von Fallen für den Totfang und beköderten Fallen für den Lebendfang sind
diese so zu verbergen oder zu konstruieren, dass die Köder nicht sichtbar sind und der Fang von
auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist. Fängisch gestellte Totfanggeräte sind mindestens
einmal täglich innerhalb von zwei Stunden nach Sonnenaufgang zu kontrollieren.
(2) Lebendfanggeräte sind beim Tagfang von Hermelinen alle 6 Stunden, ansonsten mindestens
einmal täglich innerhalb von 2 Stunden nach Sonnenaufgang zu kontrollieren.
(3) Lebend gefangenes Wild darf ausschließlich mit Schusswaffen getötet werden.
(4) Vor Beginn der Fangsaison sind die zum Einsatz kommenden Totfanggeräte von Beauftragten
der Hegegemeinschaft mit geeigneten Prüfgeräten auf die Klemmkräfte zu überprüfen.
Geräte, die die erforderlichen Klemmkräfte nicht entwickeln, dürfen bei der Fangjagd nicht zum
Einsatz kommen. Das gilt auch für Totfanggeräte, die durch Schmutz oder Korrosion, Deformierung
der Fangbügel, Farbe oder Konservierungsmittel beeinträchtigt oder beschädigt sind.

§ 3a
Lehrgänge
Als anerkannter Ausbildungslehrgang für die Ausübung der Fangjagd gelten:
1. die Teilnahme an einem Lehrgang für Fangjagd der Landesvereinigungen der Jäger oder
vergleichbare Lehrgänge von Landesvereinigungen der Jäger anderer Bundesländer,
2. die abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen oder höheren Forstwirtschaftlich-technischen
Dienst,
3. die abgeschlossene Ausbildung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger,
4. die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung für
Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher.

§ 3b
Verbotene Fanggeräte
Über das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind verboten:
1. Knüppelfallen (einschl. Prügel- und Rasenfallen),
2. Marderschlagbäume,
3. Scherenfallen,
4. Drahtbügelschlagfallen (einschl. Fallen nach Conibear-Bauart),
5. Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt, Druck oder Berührung ausgelöst werden,
6. Wippbrettkastenfallen, die nicht die in § 2 Abs. 3 genannten Mindestmaße aufweisen,
7. Totfanggeräte, die nicht die Voraussetzungen des § 1 erfüllen oder deren Funktion im Sinne
des § 3 Abs. 4 beeinträchtigt ist.

§ 3c
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen Jagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. Totfanggeräte verwendet, die die in § 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,
2. entgegen § 2 Abs. 1, 2 oder 3 Lebendfanggeräte verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen
nicht erfüllen,
3. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 die Köder bei Totfanggeräten nicht entsprechend abdeckt, fängisch
gestellte Fanggeräte nicht entsprechend kontrolliert oder Totfanggeräte verwendet,
die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 nicht erfüllen,
4. entgegen § 3b verbotene Fanggeräte einsetzt.
 
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