Jetzt sind die Züchter gefragt !

Diskutiere Jetzt sind die Züchter gefragt ! im Forum Recht und Gesetz im Bereich Allgemeine Foren - Hallo Alle Zusammen, Es ist vielleicht schon bekannt,das ich seit 6 Jahren ein Nymphenpaar halte (Anika und Mephisto). Jetzt ist mir im Forum...
Hallo Andrea,

das ist wirklich komisch und einfach falsch :?. Kein Mensch kann doch sagen, ob er nicht vielleicht eines Tages die Vögel doch weggeben muss, es kann auch mal einer entfliegen usw.
Würde mich wirklich interessieren, wer dir diese Auskunft gegeben hat ? Sicher nicht der Amtstierarzt selber :? ?
 
Und vor allen Dingen ist es gefährlich für Dich und Deine Familie, Deine Vögel und die heimische Vogelwelt wegen der gefährlichen Psittakose. Deshalb ja auch die Verordnung!
Finkenvögel sind glaub ich nicht meldepflichtig, nur Papageien und Sittiche!
Es gibt Leute, die sagen, "Ach, irgendwann lag da mal ein Ei auf dem Boden und plötzlich hatten wir ein Junges", und der Vogel bleibt dann unberingt und ungemeldet. Ich habe mal Altenheimwellis weitervermittelt, das hat mich in eine peinliche Situation gebracht, da der Vogel keinen Ring hatte und ich mich rausreden musste. Also gleich wieder vergessen, das ist Quatsch hoch drei!8o 8o
 
Moin,

jetzt hoffe ich, dass ich nicht etwas wiederhole. Mein PC weigert sich standhaft, mir die seite 3 des Threads zu zeigen...

Könnte man vielleicht in den Infotext den Hinweis aufnehmen, dass Aussagen wie "Wenn Sie die Kleinen behalten, brauchen Sie keine Genehmigung" schlicht falsch sind, unabhängig von der Behörde die solches äußert und dass man sich zumindestens diese Aussage schriftlich lassen sollte, damit man später nicht tatsächlich Ärger bekommt. Im Falle des Falles machen die sich nämlich schnell schlau und haben dann natürlich niemals "so etwas" gesagt...

Und vielleicht würde es Fragen im Forum sparen, wenn man kurz darauf eingeht, dass die Bedingungen zur Zuchtgenehmigung wirklich von Kommune zu Kommune unterschiedlich und daher alle Angaben nur ortsgebunden möglich sind. (Ich selbst bin NICHTS gefragt worden, ich brauchte KEINEN Quarantäneraum, es hat mich nur €20 gekostet. Wenn ich das mit anderen Forumsbeiträgen vergleiche...)
 
Hi,

mir sagte der Amtstierarzt damals auch:

Ach, sie brauchen für Ihre 2 Wellis doch keine Genehmigung. Die Genehmigung ist nur was für Großzüchter und Händler.

*kopfschüttel*

Einige Amtstierärzte scheinen da Ihren Job nicht ganz so ernst zu sehen....
 
Zuchtgenehmigung !

Original geschrieben von Vogelfreund
Hi,

mir sagte der Amtstierarzt damals auch:

Ach, sie brauchen für Ihre 2 Wellis doch keine Genehmigung. Die Genehmigung ist nur was für Großzüchter und Händler.

*kopfschüttel*

Einige Amtstierärzte scheinen da Ihren Job nicht ganz so ernst zu sehen....

:0- Hallo @
Nach dem TIERSEUCHENGESETZ § 17g muß jeder der Krumschnäbel züchtet eine Genehmigung Bundesweit haben, und ein Nachweisbuch führen.
Es zählt dann auch noch § 4 der Psittakoseverordnung über Aufnahme, Erwerb und Abgabe von Psittaciden gemäß Tierschutzgesetz und paar andere §.
Nur wie Du schon schreibst, Einige Amtstierärzte scheinen da Ihren Job nicht ganz so ernst zunehmen, nur wenn was vorliegt , dann ist das Geschrei groß!
 
Hallo Maja
Ich habe bei der zuständigen Stelle des Vet. Amtes angerufen und dort diese Auskunft bekommen. Als ich nachgehakt habe und gesagt habe das doch jeder die ZG braucht haben die gesagt naja wenn sie unbedingt wolen dann kommen sie Mal irgendwann vorbei. Wenn die Küken da sind ist immer noch früh genug. Machen sie sich Mal keine Gedanken.
 
Ich hab oben einen Bericht festgemacht, damit keine irgendwann ein böses Erwachen erlebt, denn bei Bedarf wissen die sehr gut Bescheid, so ist das immer!
 
Original geschrieben von bentotagirl
Wenn die Küken da sind ist immer noch früh genug. Machen sie sich Mal keine Gedanken.

Hmm, die wollen wohl ein paar Euro´s durch Ordnungswiedrigkeiten (Straftaten?) in die Kasse bringen !;)
 
Hallo!

In einem anderen Forum lief gerade eine ähnliche Diskussion über ignorante ATÄ!

Das doofe ist nur, das wenn was passiert, wollen die so eine Aussage bestimmt nie getroffen haben!

Aber da Wellis und Nymphen nicht unter die Artenschutzverordnung fallen, nimmt man das vielleicht auch etwas lockerer!
 
Hallo,

Ich kopiere meinen bisherigen Beitrag zu diesem Thema mal hierher !

Erst einmal Entwarnung !

Wenn sich unerwartet Nymphen-Nachwuchs einstellt,ohne das eine gesetzliche Erlaubnis hierzu vorliegt,sind die Jungvögel zunächst einmal "illegal"
Dem Züchter droht aber in diesen/deinen)Fall kein Bußgeld,da die Psittakose-Verordnung (Papageienkrankheit)einen solchen Tatbestand nicht unter Strafe stellt.

In deinem Fall solltest Du deinen zuständigen Amtstierarzt informieren.Wenn kein Verdacht auf Psittakose vorliegt,wird der Amtstierarzt ein Auge zudrücken und eine Ausnahmegenehmigung für den Erwerb von Fußringen erteilen.

Keinesfalls darf man sich die Fußringe bei Händler oder Züchter kaufen,dies würde dann unter Strafe gestellt,aber für alle Beteiligten.
 
Und wenn,

der Verdacht auf Psittakose vorliegt,und auch eine amtliche Zuchtgehmigung vorliegt,dann ist folgendes zu beachten !!!

1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und Händlern

A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts§ 5

Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose in einem Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nur in Schutzkleidern und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Nach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu desinfizieren.Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem Bestand entfernt werden. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren, daß sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen sein könnten, dürfen nicht entfernt werden.
 
Und nun,

ist es amtlich bestätigt ,das Psittakose vorliegt.

Und dann ist folgendes nach Gesetz zu beachten !


B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts§ 6


(1)Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Psittakose – Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen; dies gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchungen benötigt werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und Atemschutz und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort



a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und



b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt werden. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenstände, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen nur zu unschädlichen Beseitigung nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Bodenauflagen anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets feucht zu halten sind. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.§ 7

(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen oder unter behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien und Sittichen des Bestandes anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.

(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer Art anordnen. Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und Sittiche nicht von der Psittakose befallener Bestände vorbeugend auf Psittakose untersucht werden.C. Bei Ansteckungsverdacht§ 8

(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand innerhalb der letzten 90 Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts Papageien oder Sittiche in einen Papageien- oder Sittichbestand eines Züchters oder Händlers eingestellt worden, unterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen Fällen eines Ansteckungsverdachtes.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Papageien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe des §7 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind.

(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Papageien und Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.D. Desinfektion§ 9

(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluß der Behandlung aller Vögel des Bestandes muß der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie die Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.

(2) Dung, sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu beseitigen.
 
Thema: Jetzt sind die Züchter gefragt !
Zurück
Oben