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Karin
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aday schrieb:War etwas verwirrent was er da von sich gab. Am Anfang behauptete er, das die Bejagung der Krähenvögel in Deutschland strikt verboten wäre. Kennt er die Gesetze nicht? Zum Glück hat ihm der Kreisjägermeister darauf aufmerksam gemacht, das es sogar gesetzliche Jagdzeiten gibt.
Wittenberg sagt, daß sie nicht dem Jagdrecht unterliegen. Das ist ein großer Unterschied !
http://www.biologische-station-osterholz.de/aktuelles/Rabenvoegel.htm
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Rechtlicher Hintergrund
Der Kolkrabe (Corvus corax) unterliegt bereits seit Inkrafttreten des Reichsjagdgesetzes (RJG) 1935 dem Jagdrecht; er wurde in Fortführung des RJG in die Liste der jagdbaren Arten gemäß § 2, Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) von 1976 aufgenommen. Die Europäische Union stellte mit der EG-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) von 1979 alle Singvogelarten, und damit auch Elster, Rabenkrähe und Eichelhäher, unter Vollschutz. Die Unterschutzstellung von Elster, Aaskrähe und Eichelhäher im deutschen Recht wurde erst 1987 in Anpassung an die EG-Vogelschutzrichtlinie vollzogen. Trotz dieser klaren Rechtslage bezüglich der Rabenvögel und ihres Schutzes wurden die heftigen Diskussionen seit 1986 zwischen Naturschutz, Tierschutz und Jagd weitergeführt, begründet fast ausschließlich durch interessengesteuerte Fehlinterpretationen des Artenschwundes in der Kulturlandschaft. Zwischenzeitlich wurde der Rechtsschutz der Arten allerdings wieder geändert. Im Jahr 1994 wurden die drei genannten Rabenvogel-Arten auf massiven Druck aus der Jägerschaft in Anhang II/2 der EG-Vogelschutzrichtlinie aufgenommen. In Deutschland können seither, wie in den anderen EU-Mitgliedstaaten, für die Arten Eichelhäher ( Garrulus glandarius), Elster (Pica pica) und Aaskrähe (Corvus corone) Jagdzeiten erlassen werden. Im Gegensatz zu anderen EU-Mitgliedstaaten hat Deutschland von dieser Möglichkeit bislang bundesgesetzlich keinen Gebrauch gemacht.
Die drei Arten unterliegen damit in Deutschland nach wie vor dem Naturschutz- und nicht dem Jagdrecht. Die Naturschutzbehörden können aber gemäß Art. 9 der EG-Vogelschutzrichtlinie und § 20 g, Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) "zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- und sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden" sowie "zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt" und für "Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht..." Ausnahmen zum Abschuss oder Fang zulassen. Auch diese Ausnahmen sind jedoch gemäß Art. 7 der EG-Vogelschutzrichtlinie eingeschränkt : Die Arten dürfen durch Fang oder Abschuss nicht in ihrem Bestand gefährdet werden, die Jagd darf nicht in der Brutzeit ausgeübt werden, und ihre Vermarktung ist verboten. Auch bei diesen Ausnahmeregelungen gilt, dass das Töten der Tiere gemäß § 1 und § 17 des Bundes-Tierschutzgesetzes (BTierSchG) aus einem vernünftigen Grund erfolgen muss."
Soviel zu Deiner Wahrheit Aday !
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