Verlassenes Entennest

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Pizol

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Der Hund eines Jägers bringt beim Stöbern eine brütende Ente auf, die Ente gibt daraufhin das Nest auf. Hat der Jäger das Recht, sich die Eier anzueignen, um sie ausbrüten zu lassen?
 
Meiner Ansicht nach, ist das Nest ja nicht verlassen, sondern die Ente einfach mal abgestrichen. Also alles in Ruhe lassen und fertig. Ob das Gelege effektiv verlassen ist zeigt erst eine etwas längere Ueberwachung. Falls ja, wäre es abgesehen von der Rechtslage sinnvoll ( wenn auch biologisch nicht zwingend notwendig) das Gelege auszubrüten. Die Enten müssten aber wieder ausgewildert werden.
Aber wie gesagt , dies ist mein Empfinden, und nicht rechtlich bindend.

Zudem , dem Jäger eins an die Löffel, der seinen Hund während der Brutzeit stöbern lässt.
 
Meiner Ansicht nach, ist das Nest ja nicht verlassen, sondern die Ente einfach mal abgestrichen. Also alles in Ruhe lassen und fertig. Ob das Gelege effektiv verlassen ist zeigt erst eine etwas längere Ueberwachung. Falls ja, wäre es abgesehen von der Rechtslage sinnvoll ( wenn auch biologisch nicht zwingend notwendig) das Gelege auszubrüten. Die Enten müssten aber wieder ausgewildert werden. Aber wie gesagt , dies ist mein Empfinden, und nicht rechtlich bindend.
OK. Ich gehe mal davon aus, dass die Ente nicht weitergebrütet hat, (Nach mehrmaligem Nachsehen Eier kalt, unveränderte Lage/Zeichen von Räubern, leere Schalen etc., Ente nicht mehr gesehen).

Mich interessiert, wie die Aneignung der Eier zu werten ist. Meiner Kenntnis nach darf nach JR der Ausübungsberechtigte allenfalls das Gelege von jagdbarem Federwild an sich nehmen. Jagdbar sind m.W. alle in Deutschland vorkommenden Entenarten, aber viele davon sind ganzjährig geschont.

Keine Entenart scheint unter Naturschutz zu stehen, damit kann allenfalls Jagdrecht greifen.
 
Keine Entenart scheint unter Naturschutz zu stehen, damit kann allenfalls Jagdrecht greifen.

Geschützt sind alle europäischen Vogelarten! Siehe BNatSchG § 10 Abs. 2 Nr. 9.
Siehe auch vogelschutzrichtlinie Artikel 1. Darunter fallen sicher nicht alle Entenarten, die (auch) in Europa vorkommen, aber doch sicher ein Großteil.

Da durch §10 und die Vogelschutzrichtlinie geklärt ist, welche Arten betroffen sind, stehen auch die geschützen Vogelarten nicht (alle) in der Bundesartenschutzverordnung.
 
Artikel 10
(1) Die Mitgliedstaaten fördern die zum Schutz, zur Regulierung
und zur Nutzung der Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Voge-
larten notwendigen Forschungen und Arbeiten.
(2) Den Forschungen und Arbeiten betreffend die in Anhang V
aufgeführten Themen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die
Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle notwendigen Informa-
tionen, damit sie entsprechende Maßnahmen im Hinblick auf die
Koordinierung der in diesem Artikel genannten Forschungen und
Arbeiten ergreifen kann.

Wo steht hier, welche Arten geschützt sind?

Und der § 10 BNatSchG beinhaltet lediglich Begriffsdefinitionen.

Wie oben erwähnt, gehören die in Deutschland vorkommenden Enten zum jagdbaren Wild, die meisten sind aber ganzjährig geschont. Damit können sie aber nicht gleichzeitig geschützt sein, denn geschützte Tier dürfen nicht bejagt werden.
 
Na hier:

------------------------------------------------------
§ 10 Absatz 2:
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
...

9. europäische Vogelarten
in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,


10. besonders geschützte Arten

a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 vom 1. August 2001 (ABl. EG Nr. L 209 S. 14) geändert worden ist, aufgeführt sind,

b)
nicht unter Buchstabe a fallende

aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)
"europäische Vogelarten",


c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1 aufgeführt sind, in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,
------------------------------------------------------

Diese o. g. Arten sind jedenfalls nach § 42 individuell und an ihren Fortpflanzungs-, Mauser-, Ruhestätten usw. geschützt und deren Nester an sich sind auch geschützt. Letzteres gilt bei arten, die jährlich neue Nester bauen nur für die Brutzeit, bei Arten die wieder die selben Nester aufsuchen wie Schwalben oder Störche gilt der Schutz im Grunde dauerhaft.

Ob eine Art nun unabhängig davon dem Jagdrecht unterliegt ist meines Erachten ein anderes Paar Schuhe, oder?
 
Ob eine Art nun unabhängig davon dem Jagdrecht unterliegt ist meines Erachten ein anderes Paar Schuhe, oder?
Vorausschicken möchte ich, dass ich kein Experte bin und den Sachverhalt nicht völlig durchschaue.

Die Konsequenz aus dem Attribut "jagdbar" heisst, dass für den Jagdausübungsberechtigten "Aneignungsrecht besteht, und sei es nur Federn, Eier, Carcasse etc. Im Prinzip auch bei ganzjährig geschonten Arten. In diesen Fällen kann auch leicht wieder ein Jagdzeit einegführt werden. Bei unter "Naturschutz" stehenden Arten geht das nicht so ohne weiteres, die Jadgbehörde kann keine Jagdzeit anordnen, es besteht kein Aneignungsrecht usw.

Daher glaube ich, dass Arten, die dem Jadgrecht unterstehen, nicht gleichzeitig "geschützt" sein können, ich denke, auch Eider- und Eisente nicht.

(Zumindest) früher gab es darüber hinaus noch Arten, die weder "jagdbar" waren, noch unter Naturschutz, früher z.B. Elstern und Rabenkrähen.

Geschützt sind alle europäischen Vogelarten!

Ist das wirklich so? Wie steht es denn z.B. mit Haustauben?
 
Mir gehts ähnlich, das Verhältnis zum Jagdrecht durchschaue ich auch (noch) nicht so ganz. eine weitere Schwierigkeit besteht auch, was denn nun rauszufinden, welche Art als europäische Art gilt. Denn es gibt ja auch einige Weltbürger unter den Piepmätzen.
Ich muss da mal bei meinem chef noch nachforschen, der steckt im Artenschutzrecht etwas tiefer drin als ich.
 
Au Mann, habt ihrs kompliziert. Hier ( CH) gibts jagdbare Arten und geschützte. sowie eine Art ( Rebhuhn ) das wohl jagdbar aber durch ein Muratorium vorläufig geschont ist.
Für die Jagdbaren gibts Jagdzeiten und damit hat es sich.

Einzige Ausnahmen: z. B. Steinbock. Geschützt aber mit Bundesbeschluss können Reduktionsabschüsse getätigt werden. Sowie : Bei verschiedenen schadenstiftenden geschützten Arten können mit staatlicher Genehmigung Einzelabschüsse bewilligt werden.
 
Auf den Eingangsthread bezogen müsste das heißen, dass das Aneignen von Eiern entweder als Schonzeitvergehen, Jagdwilderei oder Verstoß gegen das Naturschutzgesetz angesehen werden könnte.
 
Oder, aus anderer Sicht betrachtet, als gute Tat :D

Nur nicht komplizierter machen als es ist.
Einen z.B. verletzten Bussard aufnehmen, könnte genauso als Schonzeitvergehen, ( oder was auch immer ) ausgelegt werden.Einen abgemagerten Igel mitnehmen ist genaugenommen schon fast ein Schwerverbrechen.
Gesetzte haben zwar ihren Sinn, sind aber manchmal auch kontraproduktiv.
 
Nur nicht komplizierter machen als es ist.
Einen z.B. verletzten Bussard aufnehmen, könnte genauso als Schonzeitvergehen, ( oder was auch immer ) ausgelegt werden.Einen abgemagerten Igel mitnehmen ist genaugenommen schon fast ein Schwerverbrechen.
Gesetzte haben zwar ihren Sinn, sind aber manchmal auch kontraproduktiv.
Da werden wahrscheinlich alle Deiner Meinung sein. :zustimm:

Trotzdem halte ich die Frage für wichtig. Sind die Küken erst einmal geschlüpft, ist das Problem ja nicht gelöst.

Wie steht es mit dem Beringen?

Ist sichergestellt, dass man sie später auswildern kann? Im Regelfall wohl eher nicht, sodass die Tiere in "Gefangenschaft" bleiben.

Das Problem des Herkunftsnachweises bleibt aber in diesen Fallen bestehen.

Ob Beringen :idee:zulässig ist, weiss ich nicht.
 
Ja, das deutsche Artenschutzrecht ist total kompliziert. Vor allem, weil die EU da mit drin hängt. Einerseits hat man sich bei der Schaffung der FFH-Richtlinie nicht getraut, die Vogelschutzrichtlinie aufzuheben und die Vögel in die FFH-RL zu integrieren. Die deutschen haben dann versucht, die EU-Vorgaben zum Schutz von Arten in das deutsche Recht zu pressen, das im grunde mehr auf den Schutz des Individuums abzielt. Und dann noch der Hickhack mit dem Jagdrecht. Naja. Zurück zum Thema :D

Beringen darf nur jemand mit Beringungserlaubnis. Muss aber auch nicht sein, jedenfalls solange die ausgewildert werden. Sollen die Enten in Menschenobhut bleiben, müssten die wohl je nach dem Ringe bekommen, aber dann eher von einem Zuchtverband oder so als von einer Vogelwarte. Denn die Ringe dienen in dem Fall ja als Herkunftsnachweis, wenn die Vögel z. B. später mal dne Besitzer wechseln sollten.
Im BNatSchG steht auch, dass man verletzte, kranke ... Tiere der geschützten Arten vorrübergehend aufnehmen darf, um sie eben zu versorgen. Das trifft entsprechend auch auf Jungvögel zu. Solche Pfleglinge sind nach ihrer Genesung auszuwildern. Falls das nicht möglich ist, sie also dauerpfleglinge bleiben z. B. wegen Fehlprägung oder mangelnder Flugfähigkeit, müssen sie auf der zuständigne Landesbehörde gemeldet werden.
 
Der Hund eines Jägers bringt beim Stöbern eine brütende Ente auf, die Ente gibt daraufhin das Nest auf. Hat der Jäger das Recht, sich die Eier anzueignen, um sie ausbrüten zu lassen?

Sorry, aber da musst Du schon meht Fakten bringen. So kann man es in alle möglichen Richtungen diskutieren, dazu habe ich aber weder Zeit noch Lust und die anderen hier bestimmt ebenfalls. Ist da ein konkreter Fall dahinter oder will hier jemand gern seine Übungsaufgabe fürs Rechtsexamen gelöst haben?
 
Im BNatSchG steht auch, dass man verletzte, kranke ... Tiere der geschützten Arten vorrübergehend aufnehmen darf, um sie eben zu versorgen. Das trifft entsprechend auch auf Jungvögel zu. Solche Pfleglinge sind nach ihrer Genesung auszuwildern. Falls das nicht möglich ist, sie also dauerpfleglinge bleiben z. B. wegen Fehlprägung oder mangelnder Flugfähigkeit, müssen sie auf der zuständigne Landesbehörde gemeldet werden.
Danke, das ist schon mal was.

Beringen darf nur jemand mit Beringungserlaubnis.
Kann der Zuchtverband einfach ohne Herkunftsnachweis beringen?


Sorry, aber da musst Du schon meht Fakten bringen. So kann man es in alle möglichen Richtungen diskutieren, dazu habe ich aber weder Zeit noch Lust und die anderen hier bestimmt ebenfalls. Ist da ein konkreter Fall dahinter oder will hier jemand gern seine Übungsaufgabe fürs Rechtsexamen gelöst haben?
Das kann ich nicht nachvollziehen. In welche Richtung soll das gehen und welche Fakten? Die Situation ist doch klar geschildert.

Ich kann noch hinzufügen, dass es sich um den Jagdausübungsberechtigten handelt, und die Entenart nicht bekannt ist.

Genau dieser Fall kommt nicht so selten vor.

Wenn die Küken später ausgewildert werden, ist das, wie von Milvus dankenswerterweise aufgezeigt, unproblematisch. Oft ist das wegen Fehlprägung und anderer Gründe nicht möglich, dann landen die Küken bei einem Züchter.

Das Problem geht also nicht in "alle möglichen Richtungen", sondern es stellen sich zwei Fragen:
Darf das Gelege entnommen werden und ist einfaches Beringen durch einen Zuchtverband, und dauernde Haltung durch einen Züchter legal möglich?
 
Hier dürfte nicht einfach x ein Ring angebracht werden, da es sich um Wildvögel handelt.
Da sie zur Schonzeit gesammelt wurden, wäre ein Behalten ein Vergehen.
Sie wieder auswilderbar zu machen ist ziel der Sache. Desshalb sollten sie in Fachkundige Hände, um Fehlprägungen zu vermeiden.
Sie mitzunehmen um sie dann selber zu behalten, ihnen Zuchtringe zu verpassen etc, ist meines Erachtens eine unsaubere Tour.
 
Habe bis jetzt folgende Auskünfte erhalten:
Jadgverband: Jagdausübungsberechtigter darf Gelege entnehmen, vorausgesetzt, Ente unterliegt dem Jagdrecht bzw ist nicht geschützt.

War im Prinzip schon vorher bekannt, Frage -welche Enten sind geschützt - ist weiter offen.

Geflügelzüchterverband: Beringen ist ohne weiteres möglich. Keine Meldung, Genehmigung, cites o. dgl. erforderlich.

So richtig überzeugt mich das nicht. Mal sehen, was die anderen Anfragen ergeben.
 
Geflügelzüchterverband: Beringen ist ohne weiteres möglich. Keine Meldung, Genehmigung, cites o. dgl. erforderlich.

Das bezieht sich m. E. auf den Fall, wenn die aufgezogenen Vögel in Menschenobhut verbleiben und nicht ausgewildert werden.
 
Ein Geflügelzüchterverband darf sicher nicht einfach so Wildvögel beringen.
Die Frage ist einfach mal: was ist mit den Enten vorgesehen?

Meiner Ansicht nach: Gelege aufnehmen, richtig aufziehen und wieder raus damit.

Und immer noch die Frage: Was stöbert der Jagdhund da während der Brutzeit im Zeug herum?

Erst "Sch....." bauen und sich dann daran " bereichern " wollen ?

Wenns denn ein Jäger ist, wird er doch wohl auch wissen, welche Enten dort geschützt sind! Dass die Entenart nicht bekannt sein soll, na ja, vom Standort her, von den Eimassen her etc., kann man da schon einiges sagen. Bei Entennestern sind auch oft Federn vorhanden. Für mich klingt das mehr nach: Toll, ich hab ein paar Enteneier gefunden und möcht die Enten behalten und irgendwie legalisieren.

Ich versteh das ganze Problem nicht.
Egal was es ist, im nachweisbaren oder glaubhaften Notfall ( da die Brut ja sonst verloren ist) wird das Gelege mitgenommen, an entsprechend fachkundige Leute gegeben, damit es auch was wird, und die Enten werden wieder ausgewildert.
Wenn schon Ringe, dann solche von einer Vogelwarte.

Wär etwa das Selbe, wie wenn ich einen Wanderfalken vom Horst verscheuchen würde, dann die Eier mitnehme, Zuchtringe montiere und die Jungen behalte.

Sorry, dass es etwas grob klingt, aber das Ganze klingt für mich absolut nicht sauber.
 
Thema: Verlassenes Entennest
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