Verletzes Vogel gefunden

Diskutiere Verletzes Vogel gefunden im Forum Pflege und Aufzucht im Bereich Wildvögel - hallo, ich hätte heute beim Fahrrad fahren beinahe einen vogel überfahren. Habs dann mitgenommen und bemerkt dass er nicht mehr fliegen kann und...
...und gleich darauf wurd ich auch schon verhauen.
Zu früh geboren. Das macht man heute nicht mehr (überall). Die Natur hat das übrigens schlau eingerichtet, daß Frauen den Wehenschmerz vergessen und Erinnerung an Sprache geknüpft ist.
Wenn du Zahlst kannst du alles haben...
Das ist ja auch nicht gerade konsequent. Weil für Wildtiere niemand zahlt, werden sie häufig eingeschläfert. Mir ist nicht bekannt, daß es verboten wäre, die Behandlung zu berechnen. In dem Fall hätte sich ja auch jemand das Wildtier angeeignet.
Und ich möchte es miterleben...
Für Dich selbst ist das ja vollkommen in Ordnung, aber für ein Tier, dem man nichts erklären kann ? Die Ursache mag egal sein, aber die einzelnen Folgen sind es nicht.
 
Auch wenn du für die Behandlung eines Wildtieres bezahlst , gehört es dir noch lange nicht. Du gibst nur sozusagen eine Spende.
 
Aneignung ist nur (physischer) Besitz, nicht Eigentum. Heißt das, die Tiere würden im Tierspital Zürich behalten und der Finder müßte das Pflegepersonal bezahlen, auch wenn er selbst die Möglichkeiten (und ggf. Genehmigung) hätte ?
 
Du sagst also, ich müßte die, die mir eine Ringeltaube oder Waldschnepfe geben (inklusive Tierarztpraxen, einzelne Beamte von Polizeiwachen, das Tierheim oder die Tierklinik der Uni, die selbige annehmen) wegen Wilderei anzeigen ?
Nein, das sag ich doch gar nicht. Du sollst niemanden anzeigen, sollst Dir lediglich bewusst sein, dass für Vögel, die dem Jagrecht unterliegen, andere Gesetze gelten. Und dass diese Vögel nicht der Naturschutzbehörde, sondern dem Jagdpächter bzw. der Jagdbehörde zu melden sind, nicht mehr und nicht weniger möchte ich damit sagen.

Meine Frage ist explizit: was müßte der Jagdausübungsberechtigte, der von einer Anzeige absieht, lege artis (theoretisch) veranlassen, wenn ihm die Aufnahme eines jagdbaren Tieres gemeldet wird ? .
Gar nichts! Lediglich sagen: „O.k., ich hab ihr Anliegen verstanden, viel Erfolg beim Päppeln!“ Wenn mich auf der Straße jemand fragt, ob er mein Auto geschenkt bekommt, und ich sage „ja“, ist alles im grünen Bereich. Nimmt er es sich ungefragt, macht er sich strafbar.

In Berlin werden die wenigstens Ringeltauben im Wald gefunden, sondern mitten im Stadtgebiet. Oft kann ich nicht einmal eruieren, ob sie aus einem Baum gefallen sind. Sie lagen eben unten in irgend einem Innenhof. Die Unterscheidbarkeit der Küken also?
Almut, ich hatte noch nie die Gelegenheit, eine junge Taube bestimmen zu müssen. Und wenn Du selbst sagst, das sei nur schwer möglich, dann bin ich der letzte, der sich diese Fähigkeit ohne eigene Erfahrung anmaßen würde. In diesem Falle gilt eben: In dubio pro reo. Bei uns gibt es innerorts übrigens keine Ringeltauben.

Das BNatSchG bezieht sich auf die geschützten, nicht jagdbaren Tiere. Und da hapert es wie gesagt beim "Normalbürger" bereits an der Fähigkeit, die Art überhaupt bestimmen zu können.
Es bezieht sich auf ALLE Tiere, ob dem Jagdrecht unterliegend oder nicht. Für erstere ergeben sich durch das Jagdrecht jedoch zusätzliche Bestimmungen. Aber ich geb Dir völlig Recht, doch das interessiert den Gesetzgeber nicht! Die Ringeltaube unterliegt dem Jagdrecht, und wer eine solche aufnimmt, kann sich nicht darauf berufen, sie nicht bestimmen zu können. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Kein Mensch weiß zum Beispiel, dass man in Baden-Württembergs Wäldern vom 1. März bis 31. Oktober nicht rauchen darf, auch nach vier Wochen Regenwetter nicht. Und dennoch macht er sich strafbar, wenn er es tut, weil der Gesetzgeber sagt, man hat es einfach zu wissen. Aber das nur am Rande.

Pere, na, in so eine Station würde ich aber kein Tier bringen!
Eine Station, die ihre Pfleglinge nach der "Seltenheit" und nicht nach dem Hilfebedarf auswählt, die kann ja nicht mit Herz bei der Sache sein.
Klar, Dagmar, aber das weißt Du ja nicht, das wird auch nicht offiziell gemacht. Die wenigsten Leute fragen nach, wie´s dem Vogel weiter ergeht, und wenn doch, dann kann man leicht sagen, er habe es leider nicht überlebt, die Verletzungen seien zu groß gewesen. Die Einrichtungen müssen einfach, die können nicht anders, denn Geld regiert auch hier die Welt!

VG
Pere ;)
 
...sondern dem Jagdpächter bzw. der Jagdbehörde zu melden sind...
Weil er dem Gesetz nach das Aneignungsrecht hat, richtig ? Auch dann, wenn sie noch leben ? Oder sind sie dann nicht noch herrenlos ?
...viel Erfolg beim Päppeln!
Aber genau das können doch die meisten Finder gar nicht. Was ist also in diesem Fall gesetzlich seitens des Jagdausübungsberechtigten vorgesehen ?
In dubio pro reo.
Auch noch jedes fragliche Taubenküken melden ? Da bedanken sich die Herrschaften aber.
Für erstere ergeben sich durch das Jagdrecht jedoch zusätzliche Bestimmungen.
Da hast Du recht, aber wie gesagt, bei der Meldung einer Taube von der Strasse erscheint dort niemand, der zuständig sein sollte.
...das wird auch nicht offiziell gemacht.
Aber irgendwann bekommen es doch viele mit und sind umso mehr verärgert, weil sie sich hintergangen fühlen. Mit dem Ergebnis, daß die anderen entsprechend überladen werden, weil sich erstere gerne nur die Rosinen aus dem Kuchen picken. Und man den Frustierten auch noch deren "Artenschutzansatz" erklären darf, weil sie selbst offenbar zu feige sind. Es fragen eigentlich erstaunlich viele Leute nach und stehen auch wieder auf der Matte, deshalb läßt sich ein Selektionsverfahren nach Arten auf Dauer nicht verbergen.
 
Als Finder bringst du den Vogel ins Tierspital. Dort wird er verarztet und entweder dort behalten oder an eine offizielle Pflegestation weitergegeben.
Allerdings, ich kenn auch Leute mit Pflegestation etc., die habens noch nie erlebt, dass ein Vogel das Tierspital überlebt hätte.
Ich unterstell da nichts, aber bei einem solchen Grossbetrieb, da wird nicht gehätschelt.
Biologisch gesehen richtig, ethisch , moralisch ........
 
Weil er dem Gesetz nach das Aneignungsrecht hat, richtig ? Auch dann, wenn sie noch leben ? Oder sind sie dann nicht noch herrenlos ?
Hui Almut,

nun willste das aber genau wissen :D . Richtig, der Jagdpächter hat sogar das ausschließliche Aneignungsrecht. Eigentlich weißt Du es als Jagdscheininhaberin bzw. erfolgreiche Absolventin der Jägerprüfung ohnehin, ich weiß, aber im Sinne der Diskussion seien hier nochmals die Absätze 1 und 5 des § 1 des Bundesjagdgesetzes zitiert:

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

Es wird also klar, dass es keine Rolle spielt, ob das Tier noch lebt oder nicht. Der Begriff „herrenlos“ hat damit zu tun, ob jemand ein Tier in Besitz genommen hat (=die tatsächliche Gewalt darüber ausübt) oder nicht, und nicht, ob das Tier lebt oder nicht.

Aber genau das können doch die meisten Finder gar nicht. Was ist also in diesem Fall gesetzlich seitens des Jagdausübungsberechtigten vorgesehen ?
Gar nichts, Almut, denn der Jagdausübungsberechtigte hat nur das AneignungsRECHT, nicht die AneigenungsPFLICHT. Er muß von seinem Recht nicht Gebrauch machen. Er kann sagen: „Mach damit, was du willst, ich will die Ringeltaube nicht.“

Auch noch jedes fragliche Taubenküken melden ? Da bedanken sich die Herrschaften aber.
Nein, bitte keine Taubenkücken melden. Ich beleuchte hier doch nur die rechtliche Situation. In der Praxis wird eine Taube natürlich nicht gemeldet. Bei einem Mäusebussard oder gar Habicht sieht die Sache dagegen schon deutlich anders aus. Womit wir wieder bei der unterschiedlichen Bedeutung einzelner Arten wären. Ein unangemeldeter Habicht zu Hause kann richtig Ärger bringen, eine Taube dagegen wohl kaum.

VG
Pere ;)
 
Danke, Pere. Bei Texten aus dem BJG genügt ein Verweis. § 1 (1) kann ich noch auswendig, aber (5) nicht mehr. Ist es aber nicht so, daß man auch dann eine Genehmigung für die Haltung eines jagdbaren Tieres bräuchte, wenn der Jagdausübungsberechtigte darauf verzichtet hat ? Man weiß ja nicht immer im voraus, wie lange so ein Kandidat bei einem sitzt. Aus der Praxis scheint mir, das läuft dann wieder über die Naturschutzbehörde, wenn den jagdrechtlichen Vorschriften (Aneignungsverzicht) Genüge getan wurde ? In Berlin ist halt nur oft alles anders.
...nicht die AneigenungsPFLICHT
War mir schon klar, obwohl ich dem Forstamt wirklich gerne die Waldschnepfe auf den Tisch gesetzt hätte, die keiner haben wollte, nur weil sie wegen ein paar verlorener Flügelfedern die Reise nicht antreten konnte. Jeder dachte, die geht mir ein, aber sie fraß mir die Haare vom Kopf.
Nein, bitte keine Taubenkücken melden.
Habe ich gemacht, bis die Augen rollten. Keine unidentifizierten Küken natürlich, aber für die jagdbaren Vögel gibt es eine separate Bestandsführung, die bisher allerdings niemand sehen wollte. Per Gesetz gibt es doch keine Unterscheidung der (jagdbaren) Tierarten ?
 
Danke, Pere. Bei Texten aus dem BJG genügt ein Verweis. § 1 (1) kann ich noch auswendig, aber (5) nicht mehr. Ist es aber nicht so, daß man auch dann eine Genehmigung für die Haltung eines jagdbaren Tieres bräuchte, wenn der Jagdausübungsberechtigte darauf verzichtet hat ? Man weiß ja nicht immer im voraus, wie lange so ein Kandidat bei einem sitzt. Aus der Praxis scheint mir, das läuft dann wieder über die Naturschutzbehörde, wenn den jagdrechtlichen Vorschriften (Aneignungsverzicht) Genüge getan wurde ?
Gute Frage, Almut. Die Waldschnepfe unterliegt ja auch dem Naturschutzrecht, wobei für den Jagdausübungsberechtigten aufgrund des Jagdrechtes ein Aneignungsrecht besteht. Der Normalbürger hat dieses Aneignungsrecht per Jagdrecht nicht, es müsste für ihn also das Naturschutzrecht gelten, und das würde bedeuten, er müsste den Vogel melden. Andererseits ist der Jäger Kraft Bundeswildschutzverordnung befugt, bestimmte Wildarten zu verkaufen oder zu verschenken. Und wenn Du vom Jäger nen Fasan zum Essen bekommst, mußte den ja auch nicht melden. Bei der Schnepfe könnte man das ja genauso auslegen. Auf alle Fälle musst Du halt im Zweifelsfalle den legalen Besitz des Vogels nachweisen können. Ich könnte mir aber vorstellen, dass sich die Naturschutzbehörden für Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, gar nicht interessieren. Wie auch immer: Ich weiß es nicht!

Per Gesetz gibt es doch keine Unterscheidung der (jagdbaren) Tierarten ?
Die Frage versteh ich inhaltlich nicht. Kannste die mal umformulieren?

VG
Pere ;)
 
Melden muß man alle Vögel, die länger als "vorübergehend" oder ohne Aussicht auf Freilassung aufgenommen wurden, was im Einzlelfall unterschiedlich ausgelegt werden kann. Melden muß man alle streng geschützten Vögel sofort, und sich bei Jagdwild wegen des Aneignungsrechts absichern. Also melde ich mittlerweile alles, weil es sonst zu unübersichtlich wird. Wie zeitnah oder in welchen Abständen gibt die Behörde ja vor.
Ich könnte mir aber vorstellen, dass sich die Naturschutzbehörden für Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, gar nicht interessieren.
Genau. Die Jagdbehörden aber auch nicht für alle. Damit steht der Bürger 'mal wieder im Wald.
Vogelklappe: Per Gesetz gibt es doch keine Unterscheidung der (jagdbaren) Tierarten ?
Peregrinus: Die Frage versteh ich inhaltlich nicht. Kannste die mal umformulieren?
Gern.
Ein unangemeldeter Habicht zu Hause kann richtig Ärger bringen, eine Taube dagegen wohl kaum.
Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage ? Abgesehen von der Bundeswildschutzverordnung, in der bei Greifen und Falken aber auch nur von "Haltung" die Rede ist ? Die gleiche Frage beträfe z. B. Spatz und Waldkauz, beide besonders geschützt. Woher soll der Normalbürger (oder auch Tierarzt) wissen, welche Art ein Riesentheater auslösen kann ?
 
Gern.
Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage ? Abgesehen von der Bundeswildschutzverordnung, in der bei Greifen und Falken aber auch nur von "Haltung" die Rede ist ? Die gleiche Frage beträfe z. B. Spatz und Waldkauz, beide besonders geschützt. Woher soll der Normalbürger (oder auch Tierarzt) wissen, welche Art ein Riesentheater auslösen kann ?
Ah, nun vesteh ich die Frage.

Nun, der Habicht genießt einen höheren Schutzstatus, weil er im Gegensatz zur Ringeltaube ganzjährige Schonzeit genießt. Zusätzlich ist seine „Haltung“ – wie Du bereits sagtest – laut Bundeswildschutzverordnung an den gelösten Falknerjagdschein geknüpft. Außerdem unterliegt er dem Vermarktungsverbot, die Ringeltaube dagegen nicht. Ansonsten ergeben sich aus dem Jagdrecht meines Wissens keine weiteren Folgen, wohl aber aus dem Naturschutzrecht und dem EU-Recht (die Ringeltaube erscheint meines Wissens nicht in den Anlagen der Verordnung (EG) 338/97, der Habicht dagegen in Anlage A). Der Habicht ist besonders und streng geschützt, die Ringeltaube dagegen "nur" besonders geschützt.

Bei Spatz und Waldkauz sieht es jagdrechtlich gleich aus, da ja beide nicht dem Jagdrecht unterliegen. Naturschutzrechtlich ist die Eule wie der Habicht zu behandeln (Anhang A), der Spatz wie die Ringeltaube (nicht aufgeführt). Im Gegensatz zum Spatz („nur“ besonders geschützt) ist der Waldkauz höher eingestuft (besonders und streng geschützt).

VG
Pere ;)
 
nun willste das aber genau wissen
Man sollte immer schlauer als die Behörden bleiben, deshalb habe ich jetzt auch selbst nachgelesen: EG-VO 338/97 betrifft nur den Schutz durch Überwachung des Handels, nicht die Pflege zum Zwecke der Freilassung im Inland. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1997/R/01997R0338-20050822-de.pdf

"Prioritäre Arten" sind laut BNatSchG nur einige der in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG genannten, die sich auf die Erhaltung natürlicher Lebensräume, nicht das Einzeltier bezieht. http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2002/__10.html und http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1992/de_1992L0043_do_001.pdf

Weder Habicht noch Waldkauz wären demnach im geschilderten Fall "streng geschützt", sondern unterliegen nur dann zusätzlichen Bestimmungen, wenn diese auch zutreffen (ggf. jagdbar, dauerhafte Haltung, Handel, etc.).
 
Man sollte immer schlauer als die Behörden bleiben, deshalb habe ich jetzt auch selbst nachgelesen: EG-VO 338/97 betrifft nur den Schutz durch Überwachung des Handels, nicht die Pflege zum Zwecke der Freilassung im Inland.
So ist es :zustimm: ! Besagte Verordnung ist die Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in Europarecht, welches zu englisch CITES (= Convention on International Trade (= Abkommen über den internationalen Handel) in Endangered Species of Wild Flora an Fauna) heißt und bereits im Namen den Zweck beinhaltet (nur als Info für andere Leser, Almut).

Weder Habicht noch Waldkauz wären demnach im geschilderten Fall "streng geschützt", sondern unterliegen nur dann zusätzlichen Bestimmungen, wenn diese auch zutreffen (ggf. jagdbar, dauerhafte Haltung, Handel, etc.).
Nicht ganz: Die Verordnung (EG) 338/97 findet insofern in unser Naturschutzrecht Einzug, als sie zur Begriffsbestimmung „besonders geschützt“ und „besonders und streng geschützt“ herangezogen wird. Demnach sind alle Arten, die nach besagter Verordnung in Anhang A eingestuft sind (also u. a. Habicht und Waldkauz) „besonders und streng geschützt“. Alle anderen europäischen Vogelarten „nur“ „besonders geschützt“ (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG). Da sich das Aneignungs- und Besitzverbot jedoch auch auf die „nur“ besonders geschützten Arten bezieht, ist es hierfür irrelevant.

Dennoch werden in der öffentlichen Wahrnehmung Anhang-A-Arten höher eingestuft als Anhang-B-Arten. Auch wenn das im Einzelfall keine rechtliche Bedeutung haben mag, wird man vermutlich bei Verstößen mit letzteren eher mal ein oder zwei Augen zudrücken als bei ersteren. Recht haben und Recht bekommen sind eben immer zwei paar Stiefel.

VG
Pere ;)
 
Au mann , haben wirs schön! Da gibts hier nur geschützt oder jagdbar!
Für die Haltung brauchts eigentlich immer eine Wildtierhaltebewilligung.
Ansonsten gibts offizielle Pflegestationen und dann noch solche wie mich :D die , weil sie auch sonst Vögel halten immer wieder Pfleglinge erhalten. Das Veterinäramt weiss es und die staatliche Wildhut bringt die Vögel ja selber zu mir.
Offiziell bekomme ich keine Bewilligung zur Führung einer Pflegestelle, weil ich als Präparator immer im Verdacht stehen würde, ich könnte ja Pfleglinge bei Bedarf anderweitig verwenden.
Andererseits habe ich als Jäger die Vorschrift erheblich verletzte Tiere unverzüglich zu erlegen! Also Töten dürfte, oder mehr, müsste ich sie aber nicht pflegen.
Schlussendlich macht man einfach was sinnvoll ist!
Die Gesetze und Verordnungen werden ja eh von Leuten beschlossen , die von der Sache eigentlich gar keine Ahnung haben :D

Ich hatte mal das Vergnügen an einer Tagung der european Taxidermy Federation ( war da mal im Vorstand) mit einem EU Vertreter aus Brüssel über die Handelsbestimmungen etc von Wildtieren zu debatieren. Echt das Grauen! nach einer halben Stunde hatte keiner mehr den Durchblick!
Viel Papier, gut gemeint und meist am Sinn der Sache vorbei.
 
irgendwie wird hier um den heißen brei herumgeredet, jeder bürger darf jedes tier im notfall aufnehmen und nothilfe leisten, da werden alle anderen gesetze außer kraft gesetzt..( weiß nicht wie mensch paragraphen schreibt..
wenn ich zu einem angefahrenem reh oder einem uhu mit flügelschaden an der autobahn gerufen werde, bin ich nothelfer und darf das tier auch mit nach hause nehmen um zu helfen.

die meldung und weitere aufnahme oder pflege wird dann telefonisch zwischen den instanzen geregelt;
was macht eine normale polizeistation mit einem hilfebedürftigen wildvogel?
in formaldehyd legen und abwarten oder froh sein wenn über tierschutztelefon einer da ist der sich kümmert und auch mal gummiparagraph..nee haribos kaut?
 
Bei einem Reh sollte man sich wie bei jedem jagdbaren Tier tunlichst vor der Mitnahme vergewissern, daß man vom Jagdpächter keinen Ärger bekommt. Das ist leider kein Gummiparagraph, sondern hieb- und stich- (und gerichts-) fest. Die Polizei entscheidet dementsprechend nach Tierart, wohin es kommt. So wie schon vorgekommen, darf sie bei Jagdwild sogar mit ihren Schusswaffen herumstehen (auch wenn das Tier für den Laien erkennbar erheblich leidet), bis der Jagdausübungsberechtigte erscheint - Pere ?
 
jeder bürger darf jedes tier im notfall aufnehmen und nothilfe leisten, da werden alle anderen gesetze außer kraft gesetzt.

Bei einem Reh sollte man sich wie bei jedem jagdbaren Tier tunlichst vor der Mitnahme vergewissern, daß man vom Jagdpächter keinen Ärger bekommt. Das ist leider kein Gummiparagraph, sondern hieb- und stich- (und gerichts-) fest. Die Polizei entscheidet dementsprechend nach Tierart, wohin es kommt. So wie schon vorgekommen, darf sie bei Jagdwild sogar mit ihren Schusswaffen herumstehen (auch wenn das Tier für den Laien erkennbar erheblich leidet), bis der Jagdausübungsberechtigte erscheint - Pere ?
Da hat Vogelklappe absolut Recht, Ludger, das stimmt so nicht! Bei Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen, darfst Du das eben nicht, ganz egal, ob das Tier tot oder lebendig ist, ob es ein Notfall ist oder nicht. Du begehst mit der Aufnahme Jagdwilderei nach § 292 StGB, das ist unmissverständlich und nicht außer Kraft zu setzen.

Macht insofern auch Sinn, als anders der Wilderei Tür und Tor geöffnet wäre. Dann kann ja jeder ein Tier, das dem Jagdrecht unterliegt, mitnehmen, zu Hause den Kragen rumdrehen und selbst vespern – „hoppla, Tier leider gestorben.“ Oder bei einer Kontrolle der tote Habicht im Auto: „Schade, eben hatte er noch gelebt, is wohl leider verblichen.“

Bei Tieren gibt es keine Pflicht zur ersten Hilfe, insofern auch keine unterlassene Hilfeleistung, woraus sich wiederum kein Recht ableiten lässt, bestehende Gesetze zu brechen.

Dein letzter Satz ist oftmals traurige Wahrheit, Almut, aber eben deswegen, weil der durchschnittliche Polizeibeamte einfach überfordert ist mit einem angefahrenen Reh. Er weiß nicht, wo er hin schießen soll, weil er dafür nicht ausgebildet wurde. Ich habe schon Videoaufnahmen gesehen, wie Polizisten mit der Uzzi (Maschinenpistole) auf ein Wildschwein geschossen haben. Unzählige Schüsse mittendrauf, sodaß es ewig gedauert hat, bis die Sau tot war. Außerdem muß er meines Wissens über jeden abgegebenen Schuß schriftlich Rechenschaft geben. Da ist es sicherlich einfacher, auf den Jagdpächter zu warten.

VG
Pere ;)
 
naja,ist in ordnung,dann will ich das nicht weiter vertiefen,hier bei uns hatten wir noch nie probleme mit diesen gesetzen...vielleicht weil jäger,tierschützer und polizei gut zusammenarbeiten...sonst säße ich seit dreißig jahren im knast wegen wilderei:zwinker:
 
naja,ist in ordnung,dann will ich das nicht weiter vertiefen,hier bei uns hatten wir noch nie probleme mit diesen gesetzen...vielleicht weil jäger,tierschützer und polizei gut zusammenarbeiten...sonst säße ich seit dreißig jahren im knast wegen wilderei:zwinker:
Wie das in der Praxis gehandhabt wird, steht auf einem anderen Blatt, klar. Wenn aber der Jagdpächter auf seinem Recht beruht - und davon gibt es seeeeeehr viele - dann kannste da ruckzuck richtig Ärger kriegen.

Aber ich nehme doch mal an, daß Du kein angefahrenes Schalenwild mit nach Hause nimmst, oder?

VG
Pere ;)
 
Thema: Verletzes Vogel gefunden

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