Ein radikaler Heckenschnitt oder das Entfernen von Gehölzen ist vom 1. März bis 30. September laut
Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG) verboten, um brütende Vögel zu schützen. Verstöße sind keine Straftaten, aber Ordnungswidrigkeiten, die mit hohen Bußgeldern bis zu 10.000 € (in Einzelfällen bis zu 100.000 €) geahndet werden können.
Schonende Form- und Pflegeschnitte sind erlaubt.
Wichtige Details zum Heckenschnitt-Verbot:Zeitraum: Das Verbot gilt bundesweit einheitlich vom 1. März bis zum 30. September.
Was ist verboten? Radikale Rückschnitte, „auf den Stock setzen“ (bodennah abschneiden) oder das Entfernen von Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen.
Was ist erlaubt? Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des diesjährigen Zuwachses sowie Maßnahmen zur Verkehrssicherheit.
Voraussetzung für Schnitt: Vor jedem Schnitt muss geprüft werden, ob Vögel darin nisten. Wenn ja, darf nicht geschnitten werden.
Konsequenzen: Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit hohen Bußgeldern geahndet werden.
Ausnahmen:Behördlich angeordnete Maßnahmen oder Eingriffe im öffentlichen Interesse.Notwendige Schnitte, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (z. B. nach Sturmschäden).
Ein massiver Heckenschnitt nach dem 1. März ist in Deutschland in der Regel keine
Straftat, sondern eine
Ordnungswidrigkeit. Dennoch können die finanziellen Folgen erheblich sein, da das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in diesem Zeitraum strenge Regeln zum Schutz brütender Vögel vorschreibt.
Die wichtigsten Fakten zum Schnittverbot
- Zeitraum: Vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze radikal zurückzuschneiden, „auf den Stock zu setzen“ (bis kurz über dem Boden kappen) oder ganz zu entfernen.
- Erlaubte Arbeiten: Ein schonender Form- und Pflegeschnitt bleibt das ganze Jahr über zulässig. Das bedeutet, Sie dürfen den Zuwachs des Jahres stutzen, um die Form zu erhalten, solange dabei keine nistenden Tiere gestört werden.
- Bußgelder: Verstöße können teuer werden. Je nach Bundesland und Schwere des Vergehens (z. B. Länge der Hecke) reichen die Bußgelder von 50 Euro bis zu 15.000 Euro, in Extremfällen theoretisch sogar bis zu 100.000 Euro.
Warum ist es keine Straftat?
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine geringfügige Rechtsverletzung, die mit einem Bußgeld geahndet wird, aber nicht zu einem Eintrag im Führungszeugnis führt. Zur Straftat könnte die Handlung jedoch theoretisch werden, wenn geschützte Arten direkt getötet oder deren Fortpflanzungsstätten mutwillig zerstört werden (Artenschutz nach § 44 BNatSchG), was strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen kann.