schwan
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Hallo!
Ich habe das im Jagdgesetz gelesen:
§ 8
Jagdausübung im befriedeten Bezirk
(zu § 6 BJagdG)
(1) Die Jagdbehörde kann eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten.
(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf unabhängig von jagdrechtlichen Beschränkungen Füchse, Steinmarder, Iltisse, Waschbären, Marderhunde, Minke und Kaninchen sowie Ringel- und Türkentauben fangen, töten und für sich behalten. Ein Jagdschein ist nicht erforderlich. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Tierschutzgesetzes bleibt unberührt.
Kann ich auf meinem Grundstück also einen Fuchs fangen und töten ohne einen Jagdschein zu besitzen?
Verstehe ich das so richtig!
Grüße
Ich habe das im Jagdgesetz gelesen:
§ 8
Jagdausübung im befriedeten Bezirk
(zu § 6 BJagdG)
(1) Die Jagdbehörde kann eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten.
(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf unabhängig von jagdrechtlichen Beschränkungen Füchse, Steinmarder, Iltisse, Waschbären, Marderhunde, Minke und Kaninchen sowie Ringel- und Türkentauben fangen, töten und für sich behalten. Ein Jagdschein ist nicht erforderlich. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Tierschutzgesetzes bleibt unberührt.
Kann ich auf meinem Grundstück also einen Fuchs fangen und töten ohne einen Jagdschein zu besitzen?
Verstehe ich das so richtig!
Grüße