Tiffani
Vögel ohne Lobby
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Aufhebung der Psittakose-Anzeigepflicht und nicht bedachte Auswirkungen...
Durch die Aufhebung der Anzeigepflicht im Tierseuchengesetz bei Psittakose und Umwandlung in eine nunmehr "nur noch" meldepflichtige Tierseuche, fällt mir vermehrt auf, dass nun einzelne Leute glauben sie könnten jetzt endlich Sittiche und verschiedene Papageien nach Gutdünken züchten, da sie
Dazu möchte ich folgendes erläutern:
Diese Änderung käme, wenn überhaupt, nur für Vögel zum Tragen, die nach der Psittakoseverordnung gekennzeichnet werden mussten.
Alle Vögel des Anhang A der EG-ArtenschutzVO Nr. 338/97, sowie der Anlage 6 der BArtSchV bleiben davon unberührt!
zu bedenken geben:
Trotz dem evtl. Wegfall der Psittakoseverordnung, und den von der Meldepflicht ausgenommenen Arten bleibt deren Schutzstatus erhalten ! Siehe dazu Anhang B der EG-ArtenschutzVO Nr. 338/97.
Bedingt durch den Schutzstatus dieser Tiere, seid ihr immer noch in der Nachweispflicht welche in der Bundesnaturschutzverordnung BNatSchG §46 geregelt ist.
Zitat:
(1) Diejenige Person, die
1.
lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten,
2.
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne Weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse oder
3.
lebende Tiere oder Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt sind,
besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn sie auf Verlangen diese Berechtigung nachweist…
Wer nun die Ringe von seinen besonders geschützten Arten entfernt, auch bei denen die von der Meldepflicht ausgenommen sind, läuft Gefahr seinen artenschutzrechtlichen Herkunftsnachweis zu zerstören. Diese Ringe dürfen nur in Ausnahmesituationen entfernt werden und müssen dementsprechend durch den Tierarzt dokumentiert werden (Bescheinigung!) und müssen mit dieser verwahrt werden.
Ihr dürft davon ausgehen, dass es im Zuge der Änderung zur Psittakoseverordnung, eine Anpassung im Nat/Artenschutz geben wird. Bis zur endgültigen Klärung würde ich abwarten und keine voreiligen Schlüsse ziehen.
Links wo ihr den genauen Gesetzestext nachlesen könnt:
BArtSchV (§46 !)
VERORDNUNG (EG) Nr. 338/97 (ab Seite 49!)
TierSG (17g!)
Psittakoseverordnung
TierSeuchAnzV (Nr. 23 ehemals Psittakose!)
Durch die Aufhebung der Anzeigepflicht im Tierseuchengesetz bei Psittakose und Umwandlung in eine nunmehr "nur noch" meldepflichtige Tierseuche, fällt mir vermehrt auf, dass nun einzelne Leute glauben sie könnten jetzt endlich Sittiche und verschiedene Papageien nach Gutdünken züchten, da sie
- a) keine amtliche Ringe mehr benötigten (Psittakoseverordnung), ja vielleicht gar keine Ringe mehr!
- b) keinen Sachkundenachweis mehr benötigten und auch keinen Quarantäneraum
Dazu möchte ich folgendes erläutern:
Diese Änderung käme, wenn überhaupt, nur für Vögel zum Tragen, die nach der Psittakoseverordnung gekennzeichnet werden mussten.
Alle Vögel des Anhang A der EG-ArtenschutzVO Nr. 338/97, sowie der Anlage 6 der BArtSchV bleiben davon unberührt!
zu bedenken geben:
Trotz dem evtl. Wegfall der Psittakoseverordnung, und den von der Meldepflicht ausgenommenen Arten bleibt deren Schutzstatus erhalten ! Siehe dazu Anhang B der EG-ArtenschutzVO Nr. 338/97.
Bedingt durch den Schutzstatus dieser Tiere, seid ihr immer noch in der Nachweispflicht welche in der Bundesnaturschutzverordnung BNatSchG §46 geregelt ist.
Zitat:
(1) Diejenige Person, die
1.
lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten,
2.
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne Weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse oder
3.
lebende Tiere oder Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt sind,
besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn sie auf Verlangen diese Berechtigung nachweist…
Wer nun die Ringe von seinen besonders geschützten Arten entfernt, auch bei denen die von der Meldepflicht ausgenommen sind, läuft Gefahr seinen artenschutzrechtlichen Herkunftsnachweis zu zerstören. Diese Ringe dürfen nur in Ausnahmesituationen entfernt werden und müssen dementsprechend durch den Tierarzt dokumentiert werden (Bescheinigung!) und müssen mit dieser verwahrt werden.
Ihr dürft davon ausgehen, dass es im Zuge der Änderung zur Psittakoseverordnung, eine Anpassung im Nat/Artenschutz geben wird. Bis zur endgültigen Klärung würde ich abwarten und keine voreiligen Schlüsse ziehen.
Links wo ihr den genauen Gesetzestext nachlesen könnt:
BArtSchV (§46 !)
VERORDNUNG (EG) Nr. 338/97 (ab Seite 49!)
TierSG (17g!)
Psittakoseverordnung
TierSeuchAnzV (Nr. 23 ehemals Psittakose!)
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