H
Hartung
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Hallo!
Ich bräuchte mal eure Hilfe.
Um ja alles richtig zu machen habe ich bei der unteren Jagdbehörde angefragt, ob ich zum Sammeln von Graugansmauserfedern eine Genehmigung bräuchte. Die Antwort war folgende.
„Der Gesetzgeber hat mit der Bundeswildschutzverordnung (BwildSchV) eine sehr weitgehende Regelung getroffen und hierzu Tiere in Anlagen 1 bis 5 gelistet. Dies betrifft auch Tiere, die dem Jagdrecht unterstehen.Gem. § 2 Abs. 1 der BwildSchV ist verboten, Tiere der in Anlage 1 genannten Arten [u.a. Graugans] in Besitz zu nehmen, sie zu be- und verarbeiten oder sonst zu verwenden. Damit sind m.E. auch Tierteile wie Federn dieser gelisteten Spezies im Prinzip erfasst.“
D.h. der Schreiber ist sich nicht sicher ob auch Federn zum Begriff „Tier“ gehört, er vermutet es aber.
Dieser besagte Paragraph lautet wie folgt:
§ 2 Verbote
(1) Es ist verboten, Tiere der in Anlage 1 genannten Arten in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, sie zu be- oder verarbeiten oder sonst zu verwenden.
Meine Frage lautet nun:
Ergibt sich aus § 2 Abs 1 [u.a. Graugans] ein Verbot, Mauserfedern der Graugans aufzulesen?
Sollte das der Fall sein, dann dürften in Deutschland so gut wie keine Mauserfedern mehr gesammelt werden.
Vielen Dank für eure Hilfe!
Ich bräuchte mal eure Hilfe.
Um ja alles richtig zu machen habe ich bei der unteren Jagdbehörde angefragt, ob ich zum Sammeln von Graugansmauserfedern eine Genehmigung bräuchte. Die Antwort war folgende.
„Der Gesetzgeber hat mit der Bundeswildschutzverordnung (BwildSchV) eine sehr weitgehende Regelung getroffen und hierzu Tiere in Anlagen 1 bis 5 gelistet. Dies betrifft auch Tiere, die dem Jagdrecht unterstehen.Gem. § 2 Abs. 1 der BwildSchV ist verboten, Tiere der in Anlage 1 genannten Arten [u.a. Graugans] in Besitz zu nehmen, sie zu be- und verarbeiten oder sonst zu verwenden. Damit sind m.E. auch Tierteile wie Federn dieser gelisteten Spezies im Prinzip erfasst.“
D.h. der Schreiber ist sich nicht sicher ob auch Federn zum Begriff „Tier“ gehört, er vermutet es aber.
Dieser besagte Paragraph lautet wie folgt:
§ 2 Verbote
(1) Es ist verboten, Tiere der in Anlage 1 genannten Arten in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, sie zu be- oder verarbeiten oder sonst zu verwenden.
Meine Frage lautet nun:
Ergibt sich aus § 2 Abs 1 [u.a. Graugans] ein Verbot, Mauserfedern der Graugans aufzulesen?
Sollte das der Fall sein, dann dürften in Deutschland so gut wie keine Mauserfedern mehr gesammelt werden.
Vielen Dank für eure Hilfe!