Hallo Ela,
hier was zu § 11
Prüfungen gemäß § 11 Tierschutzgesetz
Das Tierschutzgesetz von 1998 schreibt im § 11 vor, dass bestimmte Tätigkeiten nur mit behördlicher Genehmigung ausgeübt werden dürfen. Eine Erlaubnis ist vorgeschrieben für diejenigen, die
gewerbsmäßig Wirbeltiere halten oder züchten
mit Wirbeltieren handeln
Tiere zur Schau stellen
Tiere für Schauzwecke zur Verfügung stellen.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Den Nachweis muss sie auf Verlangen in einem Fachgespräch der zuständigen Behörde erbringen. Darüber hinaus muss sie die erforderliche Zuverlässigkeit haben.
Aus dem letzten Absatz geht hervor, dass eine Prüfung gemäß § 11 Tierschutzgesetz grundsätzlich nur von der zuständigen Behörde durchgeführt werden darf. In der Regel fällt eine solche Überprüfung in den Zuständigkeitsbereich des Amtsveterinärs. Dieser kann - nach eigenem Ermessen - zur Abnahme der Prüfung die von VDA und DGHT für § 11-Prüfungen empfohlenen Prüfer hinzuziehen. Aus eigener Initiative dürfen die VDA/DGHT-Prüfer keine Prüfungen gemäß § 11 durchführen!
Weiterhin gilt: Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit ihre Sachkunde nachweisen. Die Sachkunde kann durch Ausbildung, beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren oder entsprechende Unterrichtung erlangt worden sein. Hier ist eine behördliche Überprüfung nicht erforderlich. Der genannte Personenkreis kann also zwecks Erwerb der vorgeschriebenen Sachkunde an einer normalen(!) Schulung und Prüfung teilnehmen.
Geänderte Vorschrift für Prüfungen gemäß § 11 Tierschutzgesetz ab 01.01.2003
bitte beachten Sie folgende Änderung für Prüfungen nach § 11 Tierschutzgesetz, die bekanntlich ausschließlich in Zusammenarbeit mit dem Amtsveterinär durchgeführt werden können. Es handelt sich um einen Anhang zu Og 1.4.2 in Teil IV des Sachkundeordners, der ab sofort zu berücksichtigen ist.
Wortlaut des Anhangs zu IV Og 1.4.2:
1. Bei Prüfungen nach § 11 Tierschutzgesetz besteht vor Abnahme der schriftlichen Prüfung die Pflicht zu einer Teilnahme an einer theoretischen Schulung, die durch einen §-11-Prüfer im Umfang von mindestens 8 × 45 Minuten durchgeführt wird. [Zunächst nur für Terraristik-Prüfungen: Grundlage für die Schulung ist mindestens der Inhalt des Schulungsordners, der sämtlichen §-11-Prüfern“ zur Verfügung gestellt wird.]
2. Bei Prüfungen nach § 11 Tierschutzgesetz besteht vor Abnahme der schriftlichen Prüfung außerdem die Pflicht zu einer Teilnahme an einer mehrstündigen praxisorientierten Einweisung und Schulung in einer passenden Einrichtung wie beispielsweise Zoologischer Garten oder Zoofachgeschäft.
3. Bei Prüfungen nach § 11 Tierschutzgesetz umfasst die schriftliche Prüfung 96 Fragen, die gemäß Og 1.6 von der Sachkundeverwaltung nach dem Zufallsprinzip zusammengestellt werden.
4. Bei Prüfungen nach § 11 Tierschutzgesetz besteht die Pflicht zu einer Abnahme einer praktischen sowie mündlichen Prüfung durch einen §-11-Prüfer in Zusammenarbeit mit dem Amtsveterinär. Die praktische sowie mündliche Prüfung findet im Anschluss an die bestandene schriftliche Prüfung statt. Die praktische Prüfung soll besonders auch den fachgerechten Umgang mit Tieren im Alltagsgeschehen des Zoofachhandels umfassen wie beispielsweise Aquarien-/Terrarieneinrichtung, Behandlung von eintreffenden Tiersendungen und Arterkennung anhand von Fotos.
5. Bei sämtlichen Prüfungsbestandteilen können auf Anordnung des Amtsveterinärs andere Vorschriften gelten, die den Kandidaten möglichst frühzeitig bekannt zu geben sind.
Die §-11-Prüfung zu Ihrer Orientierung nochmals im Überblick:
1) Schulung mindestens 8 × 45 Minuten
2) Praktische Einweisung und Schulung im Zoo oder Fachgeschäft
3) Schriftliche Prüfung (96 Fragen)
4) Praktische sowie mündliche Prüfung mit dem Amtsveterinär
Wird wohl dann bei Vögel so ähnlich ablaufen !