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Waschbaerx
Guest
Bei http://www.mittelbeo-online.de habe ich folgende Informationen gefunden und ich möchte mir gerne einen Beo zulegen. Habe aber mitlerweile von verschiedenen Stellen auch verschiedene Auskünfte bekommen. Muß ich einen Beo anmelden? Wenn ja, wo und wie. Kann mir jemand eine genaue Auskunft geben.
Danke.
"Wie bereits u. a. im Vorwort gesagt, sind Beos auf Anhang II des Washingtoner Artenschutzuebereinkommens bzw. B der EU-Verordnung gelistet und gehoeren damit zu den besonders geschuetzten Arten.
Erlaeuterung:
Beos, und zwar alle Arten, sind seit 1997 im Anhang B der EU-Verordnung. Dieser Anhang enthaelt vor allem Arten des Washingtoner Artenschutzuebereinkommens Anhang II (Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulaesst) und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, die das Ueberleben der Art von Populationen in bestimmten Laendern gefaehrden koennen, sofern diese Exemplare nicht im Anhang A gelistet sind.
Dabei ist folgendes zu beachten:
1. Wirbeltiere dieser Arten, wie auch andere geschuetzte Arten sind gem. § 6 Abs. 2 BArtSchV (Bundesartenschutzverordnung) bei der jeweils zustaendigen Behoerde schriftlich meldepflichtig (siehe auch Bundesamt fuer Naturschutz, www.bfn.de).
2. Tiere, die nach 1997 geboren wurden, sind nachweispflichtig. Es gibt hier zwar kein offizielles Dokument. Die legale Herkunft ist jedoch durch den z. B. Zuechter bzw. Vorbesitzer nachzuweisen.
3. Eine Kennzeichnungspflicht (geschlossener Ring etc.) gem. der BArtSchV gibt es zur Zeit fuer Beos nicht.
4. Tiere oder Pflanzen, fuer die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung des rechtmaessigen Besitzes nicht erbracht wird, koennen nach § 22 Abs. 4 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) von den nach Landesrecht zustaendigen Behoerden eingezogen werden.
Stand: November 2001"
Danke.
"Wie bereits u. a. im Vorwort gesagt, sind Beos auf Anhang II des Washingtoner Artenschutzuebereinkommens bzw. B der EU-Verordnung gelistet und gehoeren damit zu den besonders geschuetzten Arten.
Erlaeuterung:
Beos, und zwar alle Arten, sind seit 1997 im Anhang B der EU-Verordnung. Dieser Anhang enthaelt vor allem Arten des Washingtoner Artenschutzuebereinkommens Anhang II (Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulaesst) und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, die das Ueberleben der Art von Populationen in bestimmten Laendern gefaehrden koennen, sofern diese Exemplare nicht im Anhang A gelistet sind.
Dabei ist folgendes zu beachten:
1. Wirbeltiere dieser Arten, wie auch andere geschuetzte Arten sind gem. § 6 Abs. 2 BArtSchV (Bundesartenschutzverordnung) bei der jeweils zustaendigen Behoerde schriftlich meldepflichtig (siehe auch Bundesamt fuer Naturschutz, www.bfn.de).
2. Tiere, die nach 1997 geboren wurden, sind nachweispflichtig. Es gibt hier zwar kein offizielles Dokument. Die legale Herkunft ist jedoch durch den z. B. Zuechter bzw. Vorbesitzer nachzuweisen.
3. Eine Kennzeichnungspflicht (geschlossener Ring etc.) gem. der BArtSchV gibt es zur Zeit fuer Beos nicht.
4. Tiere oder Pflanzen, fuer die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung des rechtmaessigen Besitzes nicht erbracht wird, koennen nach § 22 Abs. 4 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) von den nach Landesrecht zustaendigen Behoerden eingezogen werden.
Stand: November 2001"