2. Sofern die Anforderungen gemäß Z 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und Belange der Tierseuchenbekämpfung dem nicht entgegenstehen, kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall mit Bescheid Ausnahmen von den Maß-nahmen gemäß Z 1 genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass a) die Bestimmungen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 eingehalten werden und b) die Tiere zumindest einmal monatlich amtstierärztlich klinisch untersucht werden und c) der Tierhalter das Geflügel im Zeitraum bis zum Ablauf des 30. April 2006 serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 durch das österreichische Referenzlabor für Geflügelpest untersuchen lässt. Die Blutproben für diese serologischen Untersuchungen dürfen nicht vor dem 1. April 2006 gezogen werden. Bei Geflügel und Laufvögeln, ausgenommen Enten und Gänse sind die sero-logischen Untersuchungen jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand und bei Enten und Gänsen jeweils an 15 Tieren pro Bestand vorzunehmen.
3. Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvö-gel Zugang haben, erfolgen. 4. die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.