Kyla
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Hallo,
BGB § 960 regelt die Vorgehensweise ja das Eigentum an wilden Tieren und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn einem einmal ein solches Tier abhanden kommt.
BGB § 961 - BGB § 964 regelt das Vorgehen für einen Bienenschwarm.
Gibt es so eine detaillierte Anweisung im BGB (oder Hinweise) auch für Greifvögel? Insbesondere, dass das Einholen eines verstoßenen Greifvogels keine jagdliche Tätigkeit ist.
Gruß
Kyla
BGB § 960 regelt die Vorgehensweise ja das Eigentum an wilden Tieren und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn einem einmal ein solches Tier abhanden kommt.
BGB § 961 - BGB § 964 regelt das Vorgehen für einen Bienenschwarm.
Gibt es so eine detaillierte Anweisung im BGB (oder Hinweise) auch für Greifvögel? Insbesondere, dass das Einholen eines verstoßenen Greifvogels keine jagdliche Tätigkeit ist.
Gruß
Kyla