jono
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"Bundesnaturschutzgesetz
§ 41
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
(1) Die Länder erlassen Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen. Dabei ist insbesondere zu regeln, 1. Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen...
Sorry habe den Thread nicht insgesamt verfolgt. Ich würde oben genannte Passage nicht als Freiflugverbot auslegen.
Zunächst beunruhigt der Ara nicht mutwillig. Es handelt sich also um mittelbare, durch den Menschen verursachte Beunruhigung ( wenn denn ein frei fliegender Ara wild lebende Tiere beunruhigt )
Mittelbare Beunruhigung durch den Menschen geschieht auf zigfache Weise.
Spaziergänger die den Schnappschuß des Kauzes in der Höhle oder der Jungvögel im Nest präsentieren wollen ( wie übrigens in diesem Forum zu Hauf mit Fotos belegt ),
Freilaufende Hunde in Feld und Wiese oder Parkanlagen etc.
Irgendwo tauchte bereits das Beispiel der freilaufenden Katzen auf (ohne dieses Thema hier aufzuwärmen)
Eine Katze als Jäger ist definitiv geeigneter als ein Ara wild lebende Tiere zu beunruhigen.
Der weitere Schutzzweck der Norm ( Ansiedelung gebietsfremder Arten ) dürfte durch einzelne freifliegende Aras nicht gefährdet sein.
Und was ist schließlich mit der Vogelscheuche? Diese ist doch zur Beunruhigung gedacht