Wettflugordung (Fassung 1977/78
Wettflugordung (Fassung 1977/78
Die DFU betrachtet es als ihre Hauptaufgabe, Wettflüge im
Dauerfliegen auf nationalerund internationaler Ebene durchzuführen.
Als reine Flugtaubensport-Organisation verfolgt sie damit ein Ziel, das
in Deutschland eine grosse Tradition besitzt.
Die Wettflugbeteiligung ist jedem unserer Mitglieder möglich.
Wir erwarten darum auch, daß jedes DFU-Mitglied sein bestes tut, sich
aktiv am Wettfluggeschehen zu beteiligen. Diese Wettflugordnung regelt
den ordnungsgemäßen Wettflugablauf. Sie ist für die Schiedsrichtertätig-
keit sorgfältig aufzuheben. Der Schiedsrichter hat vor Beginn des
Wettfluges Einsicht in diese Wettflugordnung zu nehmen und sie während
des Fluges bei sich zu tragen.
Herausgegeben von der
DEUTSCHEN FLUGTIPPLER-UNION (DFU)
Der Vorstand
1. Allgemeines
§ 1
An den Wettflügen im Dauerfliegen können nur Mitglieder der DFU, die ihren finanziellen
Verpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr nachgekommen sind, mit Flugtipplern
konkurrieren, die geschlossene DFU-Fußringe tragen. Die DFU erkennt Fußringe anderer
ausländischer Flugtipplervereinigungen an.
§ 2
Mit mindestens drei und höchstens zwanzig Flugtipplern kann am Wettfliegen teilgenommen werden.
§ 3
Der Flugstich muß pünktlich zur offiziellen Auflaßzeit in Anwesenheit des Schiedsrichters
geschlossen gestartet werden. Maßgebend ist die Radiozeit. Eine Verzögerung des Auflasses um
höchstens 60 Minuten ist nur dann gestattet, wenn es die Lichtverhältnisse infolge des späteren
Sonnenaufgangs erforderlich machen.
§ 4
Der Gewinner des Flugwettbewerbes ist der Flugstich mit der längsten Flugzeit, wenn nicht
wegen Verstoßes gegen diese Wettkampfordnung eine Disqualifikation vorgenommen
werden mußte.
§ 5
Das offizielle Wettflugprogramm wird im voraus von der JHV der DFU festgesetzt und
den Mitgliedern durch Rundschreiben oder durch die Fachpresse mitgeteilt.
§ 6
Die Beteiligung am Wettfliegen muß dem Wettflugleiter mindestens 1 Woche vor dem
angesetzten Wettflugtermin schriftlich mitgeteilt werden.
2. Startgeld
§ 7
Das Startgeld beträgt für jeden Flug 2,- DM. Es ist auf das Postscheckkonto der DFU
einzuzahlen. Der linke Zahlkartenabschnitt kann dabei als Wettfluganmeldung benutzt
werden. Es ist zu empfehlen alle sechs bzw. sieben Wettflugprotokolle insgesamt
anzufordern (Portoersparnis).
§ 8
Das Startgeld wird bei eventueller Disqualifikation oder Nichtstarten nicht zurückerstattet.
Die Wettflugprotokolle verlieren mit Ablauf des Jahres ihre Gültigkeit.
§ 9
1. Flug Alttiere
2. Flug Alttiere
3. Flug Altiere,
kann schon mit Jungtieren oder auch gemischt geflogen werden.
In diesem Fall wird dieser Flug nur zur Gesamtmeisterschaft gezählt.
4. Flug Jungtiere
5. Flug Jungtiere
6. Flug Jungtiere,
ist für Mitglieder, deren Flugstiche im Flugjahr keine 10 Stunden geflogen haben, jedoch offen
für alle Mitglieder, da auch dieser Flug zur Jungtiermeisterschaft gezählt weden kann.
7. Flug,
wird von den Gruppen durchgeführt, jedoch die Wettflugprotokolle werden zur Auswertung
an den Wettflugleiter geschickt.
Meisterschaften
Altmeister:
Die zwei besten Flüge der Alttiere werden hierfür gewertet.
Jungtiermeister:
Auch hierfür werden die zwei besten Flüge gewertet.
Deutsche Meisterschaft:
Hierfür zählen die Flüge 1 bis 6.
§ 10
Alle Begebenheiten, die diese Wettflugordnung nicht regeln, werden durch Vorstandsbeschluß
erledigt, wogegen keine Berufung möglich ist.
2. Schiedsrichter und seine Aufgaben
§ 11
Als Schiedsrichter auf den Wettflügen der DFU kann jede nichtverwandte oder
-verschwägerte Person im Alter von mindestens 16 Jahren als Schiedsrichter fungieren.
Es sollen nach Möglichkeit Mitglieder oder Taubenzüchter zu diesem Amt herangezogen
werden. Der Wettflugteilnehmer hat den Schiedsrichter selbst zu bestimmen.
Flüge ohne Schiedsrichter werden nur Klubintern anerkannt, aber bei den Meisterschaften
nicht berücksichtigt und nur mit Diplomen bedacht. Bei internationalen Wett- oder
Rekordflügen muß ein Schiedsrichter anwesend sein. Ohne Schiedsrichter werden diese Flüge
international nicht anerkannt.
§ 12
Die DFU hat das Recht, Schiedsrichter und Kontrolleure zu den Wettflugteilnehmern zwecks
Überprüfung des ordnungsgemäßen Flugablaufs zu entsenden. Sie erhalten von der DFU
entsprechende Vollmachten. Mitglieder bedürfen keines Ausweises. Jedes Mitglied ist berechtigt,
sich als Schiedsrichter eines Wettflugteilnehmers, mindestens eine Woche vor dem Flugtag,
anzubieten, der ihm seinen Flugtag rechtzeitig und verbindlich mitzuteilen hat, auch wenn er
schon einen Schiedsrichter verpflichtet hat. Sollte ein Wettflugteilnehmen den freiwilligen und
kostenlosen Schiedsrichter verweigern, so wird sein Flug disqualifiziert.
§ 13
Der Schiedsrichter muß vor dem Auflass der Tauben im Flugprotokoll Geschlecht, Farbe und
Ringnummer mit Ringzeichen der am Flug beteiligten Flugtippler eintragen.
§ 14
Der Schiedsrichter verpflichtet sich, den ordnungsgemäßen Ablauf des Wettfluges bis zum Ende
zu überwachen. Für eine notwendig werdende kurzfristige Abwesenheit hat er die Kontrolle
einem Ersatzschiedsrichter zu übergeben.
Der Wettflug ist beendet: 1. mit dem Anfliegen des ersten Tieres aus dem Flugstich;
2. mit der Anwendung der Möglichkeit des Droppens (Locktaube);
3. mit einer erfolgten Disqualifikation.
Im Fall 1 hat der Schiedsrichter beim Anfliegen des ersten Tieres aus dem Stich die Zeit zu nehmen.
Im Fall 2 hat der Wettflugteilnehmer, falls er den Flug durch Droppen beenden will, dies dem
Schiedrichter mitzuteilen. Der Schiedsrichter hat in dem Augenblick die Zeit zu nehmen, sobald
vom Wettflugteilnehmer Locktauben (Dropper) herausgesett werden, Licht angezündet,
geflötet, gerufen wird usw., sowie jedes andere Mittel angewendet wird, um die fliegenden
Tauben zum Anfallen zu bewegen. Flugtippler dürfen nicht als Locktauben verwendet werden.
Im Fall 3 gilt der Wettflug ohne Wertung als beendet.
Der Schiedsrichter muß darüber im Protokoll genaue Angaben machen.
§ 15
Nach Beendigung des Wettfluges hat der Schiedsrichter die am Flug beteiligten Tauben
auf Ringnummern usw. zu kontrollieren. Ein kurzer Bericht ist in das Flugprotokoll einzutragen.
Eine etwaige Disqualifikation muß er dem Wettflugteilnehmer spätestens vor Verlassen seiner
Wohnung mitteilen.
§ 16
Der Schiedsrichter hat die Eintragungen im Wettflugprotokoll nach besten Wissen und
Gewissen vorzunehmen und das vollständig ausgefüllte Protokoll sofort oder spätestens am
folgenden Tag auf die Post zu geben.
4. Disqualifikation
Verstoßen die am Wettflug teilnehmenden Flugtippler gegen die nachfolgenden Flugsatzungen,
so hat der Schiedsrichter den Flugstich zu disqualifizieren und eine erläuternde Eintragung
darüber im Flugprotokoll vorzunehmen.
§ 17
Tiere aus dem Flugstich, die zu Beginn, nach Beendigung oder während des Wettfluges auf
einen Abstand von mehr als 65 Metern im Umkreis mit dem Heimatschlag als Mittelpunkt
anfliegen, sind zu disqualifizieren.
§ 18
Beim Start nicht auffliegende Tauben, die sich jedoch noch in der 65-m-Grenze befinden,
können innerhalb von 5 Minuten vom Wettflugteilnehmer ans Fliegen gebracht werden.
Mißlingt dieser Versuch, so ist zu disqualifizieren.
§ 19
Alle am Wettflug beteiligten Flugtippler muß der Schiedsrichter mindestens jede Stunde
einmal sichten. Nur bei Beginn des Wettfluges dürfen die Tauben 2 Stunden außer Sicht
sein. Andernfalls ist zu disqualifizieren.
§ 20
Fliegen die Tiere geschlossen in die Dunkelheit, verlieren dann den Kontakt zueinander
und fliegen einzeln weiter, so hat der Teilnehmer von dem Augenblick an die Tiere allesamt
zu droppen und der Schiedsrichter sofort die Zeit zu nehmen. Es wird nun eine Stunde
zugestanden, sämtliche am Flug beteiligten Tippler zum Anfallen an den Heimatschlag zu
bewegen. Mißlingt dies, so ist zu disqualifizieren.
§ 21
Falls der Schiedsrichter zur offiziellen Auflaßzeit nicht anwesend ist, steht dem Wettflugteil-
nehmer das Recht zu, die Tauben noch innerhalb 1 Stunde danach zu starten.
§ 22
Jeder Teilnehmer, der von seinen Flugtipplern bewußt oder unglücklicherweise mehr
freigelassen hat als den Flugstich, wird disqualifiziert.
§ 23
Jede absichtliche Einwirkung auf die fliegenden Tauben, die ihren Flug begünstigt, zieht eine
Disqualifikation nach sich.
§ 24
Eine Disqualifikation wird nachträglich von der Wettkampfleitung ausgesprochen, wenn das
Flugprotokoll nicht ordnungsgemäß und vollständig oder nicht spätestens am folgenden Tag
nach dem Wettflug (Datum des Poststempels) auf die Post gegeben worden ist.