Mein lieber Eric, ich erkenne einen gewissen Sarkasmus in meine Richtung, der m. E. nicht angebracht ist. Wir hatten schon viele hitzige Diskussionen, oft kontrovers, aber ich möchte behaupten, aus jeder einzelnen viel gelernt zu haben. Im Übrigen braucht es bei mir viel, um von der Sachebene auf die persönliche abzurutschen. Das gibt es zwar auch, aber da bin ich bei Dir noch meilenweit entfernt. Und wenn doch mal der Eindruck entstanden sein sollte: Ich vergesse schnell und bin seltenst nachtragend. Shake hands - ich bewege mich lieber auf der Sachebene!
Ich will hier die Gesetze nicht inhaltlich verteidigen. Wohl aber insofern, als sie nun mal einzuhalten sind. Ich habe sie nicht gemacht und ich bin auch kein Jurist. Aber ich habe beruflich tagtäglich mit Gesetzen, Verordnungen sowie den zugehörigen Auslegungen durch Rechtsprechung und verschiedene Kommentare zu tun, und zwar im Bereich Jagd (mit all dem, was noch davon berührt sein kann, kurzum also Jagdrecht, Fischereirecht, Naturschutzrecht, Strafrecht, Owirecht, Polizeirecht etc.). Insofern versuche ich, mich in rechtliche Diskussionen entsprechend einzubringen.
Es nützt auch nichts, sich über Gesetze aufzuregen und sie für Unsinn zu halten, denn letztlich sind sie einzuhalten, ob es einem gefällt oder nicht. Da halte ich es für sinnvoller, über die Entstehung und Ursache mancher Gesetze nachzudenken oder nachzuforschen, um sie vielleicht besser verstehen zu können. Und sehr oft hilft einem das auch. Und manchmal, wenn der Wortlaut im konkreten Fall möglicherweise nicht eindeutig ist, muss man Gesetze tatsächlich auch auslegen. Die beiden wichtigsten Auslegungen sind die nach dem Sinn eines Gesetzes und die historische Auslegung. Und da man den gegenständlichen Passus so oder so auslegen könnte, muss man den Zweck des Gesetzes (hier der BWildSchV) und dafür seine Entstehung kennen.
Aber ich will gerne auf Deine Fragen eingehen, wie sie sich zumindest mir darstellen:
1. Völlig richtig, für Arten, die nicht in Anlage 4 genannt sind, benötigt man für die bloße Haltung keinen gültigen Falknerjagdschein.
2. Das sehe ich genau wie Du: Die Beschränkung bezieht sich ja auf das, was ohne Weiteres gehalten werden darf, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Darauf hat man einen Rechtsanspruch. Alle übrigen Arten dürfen nur mit Sondergenehmigung gehalten werden (und darauf hat man eben keinen Rechtsanspruch). Hier sind dann in der entsprechenden Genehmigung die Vorgaben für die Haltung enthalten, und da wird auch die maximale Anzahl zu regeln sein. Unbegrenzt ist das also nicht.
Gleichwohl ist auch für die Haltung der anderen Arten ein gültiger Falknerjagdschein Voraussetzung, weil man für diese unter dem speziellen Schutz der BWildSchV stehenden Arten besonders hohe Anforderungen an die Haltung stellt. Insofern müsste man Deinen Formulierungsvorschlag nochmals aufsplitten.
Ich denke schon, dass die jetzige Formulierung rechtlich haltbar ist. Entscheidend ist das Wörtchen „insgesamt“, was so viel bedeutet wie: „Von der Gesamtmenge der Anlage 4 (für die die BWildschV gilt), darf maximal Folgendes gehalten werden: Habicht, Steinadler und Wanderfalke, und zwar in Summe höchstens zwei Stück.“ Damit sind die anderen Arten ausgeschlossen. Für deren Haltung braucht es eine besondere Genehmigung, die nur dann erteilt werden kann (nicht muss!), wenn die Haltung für Wissenschaft, Forschung, Lehre, Nachzucht etc. erfolgt. Die Genehmigung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (Ermessen heißt nicht Willkür).
Aber ja, diese Formulierung ist nicht ganz leicht verständlich und es wäre wünschenswert, wenn man das klarer formulieren würde, da bin ich ganz bei Dir. In den Lehrgängen zur Falknerprüfung wird das allerdings sehr detailliert gelehrt, insofern weiß der deutsche Falkner, wie das zu verstehen ist.
VG
Pere