Volierenbau im ländlichen Außenbereich

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jochens

Guest
Wir wohnen in einem kleinen Dorf in Niedersachsen. Auf unserem Grundstück habe ich eine Tiergehegegenehmigung gemäß § 45 . Ich halte unter anderem
sehr große und auch laute Aras ! Eine Nachbarin ist mit meinem Hobby nicht ganz einverstanden, darum lasse ich mit Ihrer Genehmigung die Tiere von 9 bis 12 Uhr in die Außenvolieren.
Dieses gefällt mir aber nicht, darum haben wir uns ein Haus im Außenbereich
mit 450 m entfernten Nachbarn gekauft. Super Lage !! Nun sagt das Bauamt
nein zum Außenvolierenbau. Schließlich ist eine Voliere ( egal wie groß!! ) ein umbauter Raum ! Meine jetzigen Volieren habe eine Grundfläche von Ca. 300 qm, die möchte ich natürlich mitnehmen. Wer kann mir Urteile nennen oder andere "legale" Tricks beibringen.
Ich beschäftige mich schon länger damit und habe schon einige Sachen als nicht Bauamts bzw. Genehmigungsfähig in den Mülleimer gelegt.
Bitte nur sachliche Kommentare abgeben.
Dank in voraus.
 
...mit 300 qm, ist das der angedachte Freiflug als Ersatz von 9-12, oder sind das umschlossene Räume?
 
Volierenbau in ländlichen Außenbereich

Das ist der angedachte Freiflug den ich jetzt von 9 - 12 h nutze.
Die 300 qm sind in mehrere Volieren unterteilt, die größte ist 6 x 18 m.
Im Außenbereich wurde mir zum Wohnhaus eine Einliegerwohnung von 80 qm und eine Garage
von bis zu 75 qm zugesagt ( Bauamtsgespräch ).
Die Einliegerwohnung gebrauche ich überhaupt nicht.
Die zuständige Dame beim Bauamt meinte ich solle doch meine Einlieger fragen
ob sie mit meinen Vögeln in deren Wohnung einverstanden sind. Und das alles mit einem Grinsen auf dem Gesicht .
Rüdiger
 
Hallo jochens,

ich habe vor einigen Jahren ohne Probleme die Baugenehmigung für einen Anbau an ein Wohnhaus im Außenbereich bekommen der primär als Schutzhaus für meine Papageien gedacht ist. Zuvor habe ich in unterschiedlichen Landkreisen in Bayern aber höchst unterschiedliche Auskünften zu diesem Thema bekommen:

Landkreis Landshut: Umbau einer Scheune die das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes ändert nicht möglich.

Im Landkreis Mühldorf bekam ich die bei einer Bauvoranfrage die Auskunft daß ein Anbau an ein Wohnhaus im Außenbereich grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sei, auch nicht für gewerbliche Zwecke. Dies deckt sich mit der Auskunft eines Hauseigentümers im gleichen Landkreis dessen Haus zum Verkauf stand und das ich besichtigte, ihm wurde nicht mal der Bau einer Garage genehmigt.

Als ich ein Haus im Landkreis Rottal-Inn anschaute wurde zur Besichtigung gleich ein Mitarbeiter der Genehmigungsbehörde des Landratsamtes geladen, er sagte sofort daß es bei einem Anbau an das Wohnhaus keine Probleme mit der Baugenehmigung geben würde.

Ich habe einen Bekannten, der in der Nähe von München ein komplette Zuchtanlage im Außenbereich genehmigt bekam, ca. 300 qm Schutzhaus und mindestens noch mal so viel Fläche für die Außenvolieren. Ein Wohnhaus ist hier natürlich nicht dabei, aber immerhin eine Küche und ein Unterkunftsraum für den Plausch unter Züchtern. Mein Bekannter ist aber zuversichtlich, später die Anlage durch ein Wohnhaus ergänzen zu können, immerhin gibt es in der Nähe bereits ein einzelnes Wohnhaus. Er hatte übrigens seine Vögel zuvor bei seinem Bruder, einem Landwirt an dessen Hof (natürlich auch im Außenbereich) untergebracht.

Diese Beispiele zeigen wie eine in ganz Bayern geltende Bauordnung in unterschiedlichen Landkreisen höchst unterschiedlich ausgelegt wird, wobei ich den Eindruck habe daß in letzterem Fall auch gute persönliche Beziehungen eine Rolle gespielt haben.

Die besten Chancen bestehen jedenfalls wenn die Vogelanlage als Anbau an ein existierendes Haus geplant ist, dabei spielt es erst mal keine Rolle, ob sich das wie in Deinem Fall „Einliegerwohnung und Garage“ oder wie bei mir „Wintergarten und zwei Zuchträume“ nennt. Ich plane übrigens natürlich auch eine Außenvoliere, sie besteht aber lediglich in der Überdachung bzw. Eingitterung eines durch den Anbau entstandenen Innenhofes, die tragende Konstruktion werden einige Balken von einer Hauswand zur anderen sein, eine Baugenehmigung werde ich dafür nicht beantragen, das ganze ist auch nicht von außen einsehbar und im übrigen genauso schnell abgebaut wie etwa mein Kleingewächshaus für das ich auch keine Baugenehmigung brauchte. Mein Nachbar hat übrigens heuer ein Gartenhaus ohne Genehmigung gebaut, die ist aber im Außenbereich erforderlich, es war also ein Schwarzbau, wurde aber nachträglich genehmigt.

Wie man sieht gibt es kein Patentrezept dafür eine Volierenanlage im Außenbereich genehmigt zu bekommen, am besten ist es sicher man probiert einige Landkreise durch (daß dies notwendig ist, ist allerdings ein Armutszeugnis für den Gesetzgebung) und baut erst mal das, was genehmigt wird und sieht dann weiter. Daß eine Volierenanlage als Anbau an ein fest mit dem Haus verbundenem Schutzhaus nicht genehmigungsfähig sein soll, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Geschichte von Roland Adams "Tukan World" der versuchte die Baugenehmigung im Außenbereich über das sogenannte „Landwirtschaftliche Privileg“ (also das Recht im Außenbereich Wirtschaftsgebäude zu errichten) zu bekommen. In der letzten Ausgabe von „Papageien“ wurde unter dem Aspekt steuerlicher Gesichtspunkte einiges zu dem Thema landwirtschaftliches Privileg geschrieben, sicher ist jedenfalls daß auch einem gewerblichen Papageienzüchter dieses Recht nicht zugestanden wird. Offensichtlich hat der Gesetzgeber große Angst, daß sich hier Nichtlandwirte etwas erschleichen was der traditionellen Landwirtschaft naturgemäß nicht verweigert werden kann. Leidtragende sind alle die, die sich im Grenzbereich der Landwirtschaft bewegen und eigentlich zwingend auf Gebäude im Außenbereich angewiesen sind. Dazu zählen neben den Vogelzüchtern vor allem die nicht aus der Landwirtschaft kommenden Halter von alten, meist auch vom Aussterben bedrohten Haustierrassen (das sind ganz eindeutig Nutztiere!), eigentlich ein untragbarer Zustand. Aber wie so oft, macht sich der Gesetzgeber nicht die Mühe für Randbereiche eine vernünftige gesetzliche Regelung zu treffen, Hauptsache 99.9 % der Fälle sind erfaßt mit dem Rest können sich dann die Genehmigungbehörden herumschlagen, die dann, damit sie ja nichts falsch machen im Zweifel gegen den Antragsteller entscheiden.

Gruß
Walter
 
Volierenbau in ländlichen Außenbereich

Hallo Walter,

danke für den tollen Text.
Genau das was du geschrieben hast habe ich schon fast alles durch.

Auch einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb haben wir angemeldet.
Wir züchten schottische Hochlandrinder.
Für die Rinder darf ein Landwirt eine Unterstellmöglichkeit von 70 qm für Futtervorrat und Gerätschaften errichten.
Für den Stall gebraucht man in Niedersachsen keine Baugenehmigung, lediglich muß das Gebäude gemeldet sein.
Mir wurde gleich mir dem Zeigefinger gedroht dieses zur Voliere umzubauen !

Ich muß dazu sagen, wir haben noch keine schriftliche Baugenehmigung eingereicht. Ich weiß wie unsere Baubehörde auf solche Anfragen reagiert
und suche einfach noch nach "der Lösung ".
Die untere Naturschutzbehörde habe ich auf meiner Seite, schon bei meiner ersten Genehmigung .
Ein Gedanke geht jetzt in Richtung einer Auffangstation mit einigen eigenen Tieren.
Ich will garnicht die Menge an Aras halten, die Tiere sollen nur in ihrer Voliere
richtig lang fliegen können.
In meiner jetzigen Voliere ist es ein Traum den Aras beim Flug zuzusehen.

Dieses wissen viele Leute und bringen mir teilweise sogar ihre Krummschnäbel, bei dir haben sie es ja richtig gut.
Leider kennen die Leute meine Nachbarinn nicht.
Rüdiger
 
Thema: Volierenbau im ländlichen Außenbereich

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