Beispielsweise könnte hier m. E. die Aushorstungsgenehmigung und die Bestätigung der zuständigen Behörde über den gemeldeten Vollzug ausreichen. Wenn ich den Habicht weder verkaufen noch über Grenzen hinwegbringen noch zur Schau stellen möchte, dann bräuchte ich nach dem Wortlaut des Gesetzes keine CITES-Bescheinigung. Die wird zwar in solchen Fällen stets ausgestellt, aber rechtlich zwingend erforderlich ist das m. E. nicht.
Das ist faktisch betrachtet richtig was du geschrieben hast. Aber behördliche genehmigte Aushorstungen sind wohl eher selten denke ich. In BW nahezu unmöglich (die
Grünen...)
Der Begriff ''Hobbyfalkner'' den ich verwendet hatte war übrigens natürlich nicht ganz zielführend. Da du in dem von mir genannten Beispiel mit dem (illegalen) Aushorsten natürlich auch einen Falknerschein brauchst damit der Vogel nicht schon deshalb konfisziert werden würde.
-----------
Das Bundesnaturschutzgesetz schreibt eine CITES-Bescheinigung vor, wenn ich die o. g. Tätigkeiten ausführen möchte, also national in irgend einer Form "Handel" damit betreiben oder das Tier über Grenzen verbringen möchte, nicht aber für den bloßen Besitz. Dass ich mit der CITES-Bescheinigung den legalen Besitz nachweisen kann, steht außer Frage. Aber genauso, wie ich auch mit einem Reisepass meine Identität nachweisen kann, ohne einen solchen zwingend besitzen zu müssen, ist auch die CITES-Bescheinigung nur eines von mehreren geeigneten Nachweis-Möglichkeiten.
Denke bitte dran dass durch die EG/VO 338/97 und die entsprechenden Gesetze (welche du teilweise auch genannt hattest) auf Länder/Staatenebene
Anhang A Art einem Besitzverbot unterliegen (in DE darf ein privater Halter übrigens auch nur insgesamt 3 Vögel des Anhang A halten)
Die Passagen welche dieses Besitzverbot gewissermaßen außer Kraft setzen hatte ich dir ja genannt (und farblich markiert).
Ergo brauchst du einen Nachweis der dieses Besitzverbot außer Kraft setzt. Und da man ja auch als normaler Falkner mal die Vögel bzw. Arten wechselt/wechseln möchte bzw. ein Wechsel nicht gänzlich ausgschloßen sein dürfte, liegt da ein EU-Papier nahe. Somit ist Besitz
und spätere (mögliche) Veräußerung möglich.
-------
Und es geht noch anders: Der Jagdausübungsberechtigte hat beispielsweise (je nach Landesrecht) das Recht, sich ein tot gefundenes Tier oder eine Feder einer Anhang-A-Art anzueignen. Hier dürfte dann der bloße Nachweis des Jagdausübungsrechts geeignet sein, sofern er das Tier lediglich für private Zwecke behält.
Ein noch komplexeres Thema.
Ich habe mich genau über das Thema vor ca. 10 Jahren schon mit dem damaligen Beamten auf meiner Behörde erörtert. Der sagte mir dass in deinem genannten Fall der Jagdausübungsberechtige sehr wohl eine EU-Bescheinigung für den betreffenden Vogel behördlich erwirken muss. Da wird dann allerdings KEINE Befreiung vom Vermarktungsverbot eingetragen!
(Eigentlich ging es in dem Falle um im Straßenverkehr verunglückte Greife, also Todvögel. Da das Gesetz keinen Unterschied macht zw. einem lebenden und einem toten Vogel, dürfte dies zumindest damals schon generell gegolten haben)
Auch im Bundesjagdschutzgesetz hat sich in den letzten Jahren auch einiges geändert. Ich möchte mir da nicht anmaßen überall auf dem Laufenden zu sein.
Eulen beispielsweise, auch Anhang A, sind da schon seit längerer Zeit ''rausgefallen'' bei
dieser von dir genannten Regelung.
Mein erwähnte Bekannte hatte da ein paar Sachen beiläufig genannt welche sich da (in BW konkret) geändert haben
. Habe ich aber leider nicht ''abgespeichert , oben'' (da sie mich nicht persönlich betreffen)
...
Und der Jagdschein allein reicht ja nicht aus um einen lebenden Vogel (Anhang A) zu behalten.
Aber das betrifft jetzt theoretisch nur Inhaber ganz alter Jagdscheine/Jagdlizenzen. Seit mindestens 20 Jahren muss man ja mit dem Falknerschein auch automatisch die Jägerprüfung (alternativ kann man den Teil welcher das Schießen angeht dabei weglassen. So zumindest mein letzter Stand) ablegen.