@ DagmarH:
alles was ihr beide sagt, ist lediglich eure Meinung, die euch zwar zusteht, im Grunde genommen aber ohne Bedeutung und Konsequenz ist.
Entscheidend ist doch, mit welchen Begründungen jemand zu seiner Meinung kommt. Für mich jedenfalls sind die Gründe einziger Anlaß (und nicht unerklärte Meinungen), mich überhaupt an einer Diskussion zu beteiligen.
Wie kommst du auf die Fadenscheinige Idee das die Lokalen Jäger diese Studie durchführen? Behaupte doch bitte nicht so ein Müll. Durchführen kann diese Studie nur derjenige der Sie Beantragt hat und ist damit Wissenschaftlich. Jede andere Behauptung von dir ist eine einteudige Falschbehauptung.
Merke: ein Antrag (egal durch wen) macht noch keine Wissenschaftlichkeit. Wie kommst Du denn darauf, aday ? Könntest Du bitte einen Nachweis Deines erneuten Diffamierungsversuches vorlegen ?
Wer hat den Antrag gestellt auf die Genehmigung dieser Studie?
Es wurde hier und Dir jetzt wiederholt beantwortet: Antrag und Genehmigung erfolgten durch ein Mitglied der Jägerschaft des Landkreises Leer e.V. (letztere in behördlicher Funktion)
Vielleicht kannst du uns ja mal den Antrag für die Studie zur Verfügung stellen ?
Nein, kann ich nicht, weil sie mir vertraulich zugeleitet wurde. Auch weißt Du genau, daß es üblicherweise nicht erlaubt ist, solche Dokumente einer noch laufenden Studie zu veröffentlichen. Bitte mach Du jetzt endlich Deine Hausaufgaben und frag‘ die genehmigende Behörde, das Ministerium, das IWFo oder auch die
Jägerschaft des Landkreises Leer, wer Antragsteller und
verantwortlich für die Durchführung ist. Dazu brauchst Du den Projektantrag nicht. Und dann sei' bitte so freundlich und poste hier die Antworten.
Wo wird hier was ausgeschlossen? Setze mal den §1 des BJG und die Aussage über die Waidgerechtigkeit zusammen. Der Tierschutzaspekt betrifft die Einstellung des Jägers zum Tier als Mitgeschöpf, dem vermeidbare Schmerzen zu ersparen sind. Wird das nicht gemacht?
Nein. Beide Links (zum BJG und zur Definition von Waidgerechtigkeit laut DJV) hatte ich außerdem schon längst im anderen Thread eingestellt. Du kannst es drehen und wenden, wie Du willst, aday, Jäger sind laut BJG zur waidgerechten Tötung verpflichtet; die TierSchlV schließt eine waidgerechte Ausübung der Jagd aus. Dies auch ganz unabhängig von der inhaltlichen Definition der Waidgerechtigkeit.
Auf die TierSchlV verweist auch das Ministerium in seiner Antwort auf die Kleine Anfrage, die im anderen Thread gepostet ist. Dort heißt es hierzu:
„
Das Betäuben und Töten der Tiere durch den gezielten Kopfschlag erfolgt in Anlehnung an die Tierschutz-Schlachtverordnung für Hausgeflügel und ist somit tierschutzkonform. Die ausführenden Personen sind aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit als Jäger mit dem Tötungsvorgang vertraut. Das Betäuben und Töten der Tiere wird ausschließlich von solchen Personen vorgenommen.“
Warum die Anlehnung an eine Vo für Nutztiere für ein Wildtier tierschutzkonform ist, wird nicht begründet. Jäger sind also mit dem Tötungsvorgang in Anlehnung an eine VO vertraut, die eine waidgerechte Jagdausübung ausschließt. Wie, aday, kommen Jäger zu dieser „Vetrautheit“ ?
Der Umweltaspekt fordert vom Jäger die Einbeziehung der Umwelt in ihrer Gesamtheit in sein Denken und Handeln.
D’accord. Aber den folgenden Gedankensprung finde ich wieder sehr gewagt:
Wird hier nicht versucht Wiesenbrüter vor der zumindest regionalen Ausrottung zu bewahren?
Mit untauglichen Mitteln ? Nein, weil dies mit einer angeblichen Reduktion des Einzelfaktors Krähenprädation (ohne Berücksichtigung der Bp-Dichte) gar nicht zu leisten ist. Dies wird auch gar nicht bestritten. Als „Wiesenbüter“ sind bei den Projektzielen genannt: z. B. Hase, Rebhuhn (beide Arten werden in Niedersachsen zu Tausenden jährlich geschossen) und Kiebitz. Die Auswirkung der Abschüsse von Rabenvögeln in Niedersachsen seit 2001 auf die Kiebitze als Rechtfertigungsgrundlage für diese Bejagungsart fehlen auch für den Landkreis Leer, aday.
Nein, weil wie gesagt das Rationale für eine zusätzliche Fallenbejagung fehlt. Eine dadurch bedingte potentielle „Rettung“ der Wiesenbrüter im Landkreis Leer ist durch nichts bewiesen.
Wieviele sind schon erfolglos entschieden?
Meines Wissens wurde bislang nur eine Privatklage zurückgewiesen.
Warum ist nach so einer langen Zeit den noch keine Klage gegen die Studie entschieden worden?
Das mußt Du die überlasteten Gerichte fragen. Weißt Du denn, ob und wann die Verfahren eröffnet wurden ?
Warum soll etwas was Rechtskonform (nach TSchG und TSchlV) für z.B. ein Huhn gilt, nicht auch auf eine Krähe angewendet werden können (hier natürlich nach TSchG)?
Weil keine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Weil die TierSchlV gar nicht vollständig zur Anwendung kommt. Weil man sich den Aspekt (nämlich nur den Kopfschlag ohne Berücksichtigung der Begleitumstände) herauspickt, der gerade paßt. Nichts anderes bestätigst Du mit Deiner Frage – oder warum sonst beruft man sich nicht gleich auf das TierSchG ?
Was soll ich anderes hieraus schließen, als daß Du nicht auch nur im Ansatz verstanden hast, warum der Gesetzgeber überhaupt
verschiedene Tötungsmethoden für die einzelnen Tierarten sehr detailliert vorschreibt ?
Krähen einzeln aus der Falle zu schießen und damit die anderen so zu beunruhigen das diese durch ihr wildes panisches herumfliegen sich verletzen usw. ist sicher nicht Tierschutzkonform, oder?
Welche anderen, aday ? 5600 Vögel, gefangen von August bis März in ca. 140 Fallen, sind etwa 40 Tiere pro Falle, macht an 243 Tagen im Schnitt 0,17 Vögel pro Falle und Tag. Laß‘ es 10.800 Rabenvögel gewesen sein, dann sind das 0,32 Vögel pro Falle und Tag. Bei nur 120 fängisch gestellten Fallen 0,37. Laut Presse waren es im einzelnen schon mal 2-3 Krähen pro Falle am Tag, die zweimal täglich kontrolliert werden.
Der
Gefangenschaftstreß bis zu einem ganzen Tag durch fehlendes zeitnahes Erschießen, der
Einfangstreß (bei dem die anderen ruhig dabei sitzen und warten, bis sie d’ran sind ?) und die für den Kopfschlag erforderliche
präzisere Fixierung sind also tierschutzkonformer ? Dieselben Jäger könnten nicht mit gleichem oder erheblich geringerem Aufwand im gleichen Zeitraum alle 2-3 Tage 1 Krähe oder Elster (zusätzlich) schießen ? Willst Du mich für blöd verkaufen, aday ?
Im Spiel: Als vergleich bei der Tötungsart die bei der TSchlV für Hühner vorgesehen ist und sicherlich als anschaubares Beispiel zu werten ist.
Ihr behauptet aber: Die Art der Tötung der Tiere wäre Genehmigt nach der TSchlV und weil diese nicht für Krähen gilt, ist die Genehmigung und somit die Studie "Illegal". Könntet ihr nicht vielleicht mal bei Tatsachen bleiben und nicht etwas erfinden bzw. mehr oder weniger "großzübiger auslegen?
So, wie offenbar auch Du die TierSchlV auslegst ? Durch häufige Wiederholungen wird es nicht wahrer, aday.
Niemand hat behauptet, daß für die Berufung auf die Analogie zur TierSchlV eine Genehmigung vorliegt, sondern es wurde im Gegenteil angemerkt,
daß eine Ausnahmegenehmigung für deren Anwendbarkeit auf jagdbares Wild fehlt.
Dies sind Anns Zitate:
Würden die Tiere nach den für Wildtiere geltenden Regelungen getötet werden, könnte man weitaus weniger zimperlich sein.
Welche Regelungen meinst Du ? Wo steht das ?
Das Töten nach der TSchlV ist eine selbst auferlegte Restriktion.
Worin besteht denn hier eine Restriktion ? Aus meiner Sicht ist es eine vermeintliche Vereinfachung aus purer Bequemlichkeit.
Merke: nur weil ein Tier domestiziert ist, setzt es sich nicht freiwilig in die Bratpfanne.
Ist aber sowohl leichter einzufangen als auch ruhigstellen. Auf den physiologischen Unterschied zwischen Krähe und Huhn bei der Funktion der Venenklappen am Kopf, auf dem dies beruht, hat tukan-world schon vor langer Zeit hingewiesen.
...wirst du mit Sicherheit auch feststellen, das wir in Hessen kein Federwild mit der Falle fangen dürfen (Ausnahmegenehmigungen ausgenommen), somit erübrigt sich hier bei uns auch das "Rausschießen" von einzelnen Krähen aus den Massenfallen (Habe ich dir übrigens schon mehr als einmal versucht zu erklären). Ist damit diese Frage für dich endlich mal abschließend Beantwortet...
Nein, weil mir die Analogie einer Schlachtverordnung für Nutzgeflügel als Priorisierung gegenüber einem gültigen Landesjagdgesetz (auch wenn es derzeit keine Vögel beinhaltet) absolut nicht einleuchtet. Warum sollte ein Säugetier leichter in einer Falle zu erschießen sein als eine Krähe ? Und was gilt bei einer Ausnahmegenehmigung in Hessen, aday ?
Zu den Kröten: was soll der alte Hut aus dem anderen Thread hier erneut, aday ?
Wie wurde denn nachgewiesen, daß die Kröten nicht zuerst geplatzt sind und andere Tiere erst dann die toten Tiere angepickt haben ? Sind Krähen ohne die Watbeine und den langen Schnabel des Storchs prädestiniert, lebende Kröten zu fangen ?
Übringens mögen meine Krähen gar keine rohe Leber; sie lassen sie liegen. Die einzigen Vögel, die ich beim versuchten Verzehr beobachtet habe, waren Stare, die sich aber schwertaten mit der kompakten Struktur. Als Leckerbissen für Krähen scheidet sie nach meiner Erfahrung aus. Aber ein privater Amphibienexperte in Berlin weiß es sicher besser, obwohl es bislang niemand beobachten konnte.
In der Diskussion werden m. E. immer noch zu viele Themen vermischt, z. B.
- Notwendigkeit einer Regulierung (die nicht nur Tötung, sondern alle Maßnahmen beinhaltet) durch Jäger allgemein
- Notwendigkeit der Krähendezimierung in Niedersachsen
- Auswirkung der Ernährungsgrundlage von Rabenvögeln in Städten und auf Mülldeponien (ich glaube, wir vernachlässigen die Möwen) auf den Bestand in der freien Fläche
- Auswirkung der Krähenabschüsse in Niedersachsen und speziell im LK Leer auf Wiesenbrüter seit 2001
- Notwendigkeit einer Fallenbejagung im Landkreis Leer zusätzlich zu den Abschüssen
- Gefährdung der Wiesenbrüter im LK Leer und die Gründe dafür
- Der Anteil von stark bedrohten Wiesenvogelarten am Nahrungsspektrum von Rabenvögeln (nicht nur in Leer, überall)
- Die Wissenschaftlichkeit und Methodik der „Studie“
- Eine Studie als Bestandteil von Dezimierungsmaßnahmen bzw. als Teil eines (nicht erkennbaren) Gesamtkonzeptes ohne entsprechende Vorergebnisse und signifikante Ergebniserwartung bezüglich Wiesenbrüterbeständen
- Eine ansonsten illegale Fang- und Tötungsmethode, faktisch also eine zusätzliche Dezimierung, genehmigt mit der Begründung „Der Freiheit von Wissenschaft und Forschung ist Vorrang einzuräumen“
- die Projektziele (u.a.) des Nachweises einer möglichen Besatzreduktion von Rabenkrähe und Elster mit dem Norwegischen Krähenfang bzw. mit der Einzelfalle (Larsenfalle), der langfristige Freigabe des Einsatzes der Krähenfalle im Landkreis Leer, der rechtsverbindliche Legalisierung der beiden Fallentypen in Niedersachsen und nicht etwa vorrangig der Erhebung der Auswirkung der Reduktion auf den Besatz potenzieller Beutetiere wie z.B. Feldhase, Rebhuhn und Kiebitz
- Die Unabhängigkeit der Studie mit einer Jägerschaft als Antragsteller, praktisch Ausführenden, Finanziers und Ergebnisprotokollanten
- Der Teilaspekt der Tötungsart nach stundenlangem Sitzen in einer Lebendfalle und anschließendem Einfangstreß
Habe ich etwas vergessen ? Um auch dies noch einmal klarzustellen: ob man die Regulierung von Krähenbeständen für notwendig hält oder nicht, ist ein anderes Thema, weil die Abschüsse in Niedersachsen seit 2001 wieder legalisiert wurden. Unter dieser derzeit als gegeben zu betrachtenden Voraussetzung läuft diese Diskussion. Darf ich bescheiden daran erinnern, daß es hier um einen als wissenschaftliche Studie konzipierten Lebend-Fallenfang ohne Vergleichserhebungen mit faktischer zusätzlicher Dezimierung neben dem bereits erlaubten Abschuß zum Zwecke der Legalisierung dieser Fallentypen und um Bestandsschutz auch jagdbaren Niederwildes geht ?