Gerichtsurteile zum Thema Stadttauben

Diskutiere Gerichtsurteile zum Thema Stadttauben im Forum Stadttauben im Bereich Tauben - Hallo Hier können Gerichts-Urteile, unabhängig vom Ausgang, eingestellt werden, die mit dem Thema Stadttauben zu tun haben. Und zwar ohne...
soay

soay

28.11.2000 - 08.06.2015
Beiträge
2.279
Hallo

Hier können Gerichts-Urteile, unabhängig vom Ausgang, eingestellt werden, die mit dem Thema Stadttauben zu tun haben. Und zwar ohne Kommentierung oder Diskussion.

Beiträge, die nichts zum Thema beitragen, sowie Diskussionen über das Thema oder einzelne Beiträge und sämtliche anderen nicht sachdienlichen Bemerkungen werden in diesem Thema vom Moderator kommentarlos gelöscht. Ergänzungen dieser „Vorgaben“ behalte ich mir vor.

Sollte jemand Änderungs- oder Verbesserungs-Vorschläge haben bzgl. dieses Textes, bitte ich, mir dies per PN mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen
 
Hallo

Nachdem hier offensichtlich keiner etwas schreibt, stelle ich wenigstens mal einige Gerichtsurteile ein, die mir per Mail zugesandt wurden.


Nachstehende Urteile zum Thema Tauben, Taubenabwehr, Taubenplage, Taubenvergrämung sind rechtskräftig:

LG Freiburg Az. 3 S 386/96 WM 98.212 (Dem Mieter wurde eine Mietminderung von 35 % und Schmerzensgeld zugesprochen, weil der Vermieter nichts gegen eine Taubenplage getan hat.)

AG Tempelhof-Kreuzberg Az. 9C 631/98 vom 29.04.1999 (Dem Mieter wurde eine Mietminderung von 10 % zugesprochen, weil ständig 2-4 Tauben auf dem Fensterbrett gesessen haben und der Vermieter nichts dagegen getan hat.)

AG Pforzheim Az. 2 C 160/98 vom 09.03.2000 (Dem Mieter wurde eine Mietminderung von 30% zuerkannt, weil er wegen ständiger Taubenplage seinen Balkon nicht mehr nutzen konnte.)


Viele Grüße
 
Verwaltungsgericht untersagt Jagd auf Stadt-Tauben

Düsseldorf (dpa/lnw) - Das Abschießen von Stadt-Tauben zur Verringerung der Plage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf verboten. Auf Bitten der Stadt Xanten hatte ein Jäger in der Vergangenheit Tauben in der Innenstadt geschossen, um die Population der Tiere zu reduzieren. Dieses Treiben untersagte die Kammer mit der Begründung, dass der Jäger die Erforderlichkeit des Abschusses nicht glaubhaft gemacht habe. Nur langfristig Maßnahmen versprächen Aussicht auf Erfolg. (AZ: 18 K 5694/04).
21.01.2005 dpa
 
Erschlagen einer kranken Taube ist strafbar
Staatsanwaltschaft Aachen (Aktenzeichen: 609 Js 578/03): Es ist eine strafbare Tiertötung, eine Taube mit einem Besen zu erschlagen, wenn sie krank ist und nicht mehr fliegen kann.

Zunächst hatte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren folgenlos eingestellt.

Eine große Tierrechtsorganisation erhob dagegen Beschwerde und berief sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Hiernach gestattet eine schwere Verletzung eines Tieres nicht dessen Tötung, sondern erfordert eine Nachschau aus der Nähe und nötigenfalls eine tierärztliche Versorgung.
Die Staatsanwaltschaft Aachen hat sich daraufhin dieser Rechtsprechung angeschlossen.
Hintergrund: Ein älterer Mann, vertrieb in einem Hof in Aachen regelmäßig bei Einbruch der Dunkelheit Tauben und erschlug schließlich eine stark verletzte Taube mit einem Besen.
Er wurde zu einer (unbekannten) Geldbuße verurteilt.
Er kam noch glimpflich ohne Strafurteil davon, weil er nicht vorbestraft ist und ihn seine Tötungshandlung und das anschließende Ermittlungsverfahren stark belastet und depressiv gemacht hatten.
nach http://tierrechte.de/p10002000x1027x15.html
 
Taubenfütterung im Wohngebiet erlaubt.

Die Klägerin als Eigentümerin der Hausgrundstücke ... in Mülheim-Heißen hat weder gegen die Beklagte zu 1. den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassen der Taubenfütterung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB noch gegen die Beklagten zu 1. und 2. die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf Zahlung von 3.736,68 € nebst Zinsen gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Auf die kulturhistorische Bedeutung der Taube in europäischen Städten ist nicht abzuheben, auch nicht auf die Argumente derer, die Tauben für entbehrlich halten die der Taubenliebhaber. Die die Klägerin bezogen auf ihre Mietverhältnisse störenden und mit erhöhten Unterhaltskosten für ihre Häuser belastenden Tauben sind in Heißen heimisch und im Rechtssinne ortsüblich.
Dass sie sich vermehrt auf den Dächern der Klägerin niederlassen und auch dort an ungeeigneten Stellen, etwa auf Fallrohren nisten, hat seine Ursache darin, dass ihre angestammten Nist- und Rückzugsorte sich von Jahr zu Jahr verringern und dass hier die Evangelische Kirchengemeinde Anfang 2004 die Einlässe des Kirchturms so verriegelt hat, dass keine Tauben mehr in den Kirchturm gelangen können. Gerade durch diese Maßnahme der Evangelischen Kirchengemeinde ist für die in Heißen heimischen und ortsüblichen Tauben eine brisante Situation entstanden.
Hierzu handelt es sich bei den regelmäßigen Fütterungen der Beklagten zu 1. um den unvollkommenen Versuch einer Kompensation. Das Fehlen von Rückzugs- und Ruheplätzen bleibt, und es steht einer uferlosen Vermehrung der örtlichen Taubenpopulation entgegen.
Insoweit haben die regelmäßigen Taubenfütterungen der Beklagten bezüglich des Bestandes der Taubenpopulation allenfalls eine graduelle Auswirkung. Die Beklagten tragen im Grunde nachvollziehbar vor, gerade bei Tauben führe eine regelmäßige Fütterung zu einem Nachlassen des Arterhaltungstriebes und zu weniger engagiertem Nisten und Brüten. ...
Kot, Milben, Federn sind insbesondere für den eine Belastung, der sich intensiv mit Tauben befasst. Die Beklagte zu 1. verfüttert in Erkenntnis in ihrer Verantwortung gegenüber ihrer Nachbarschaft zugleich Verhütungsmittel. Dass hierneben die Klägerin stark betroffen ist, hat seine Ursache darin, dass das ungedämmte Dach ihres Altbaus nur eine geringe Neigung hat und insbesondere im Winter wärmer ist als die anderen Dächer. Auch wirkt sich aus, dass sich in den heutigen Zeiten nur wenige Menschen um Tauben kümmern. Wenn es weitere Futterstellen gäbe, würden die Tauben sich für die Klägerin günstiger verteilen...
Gelegentlich tote Tauben zu finden, darf nicht überraschen. Dieses Schicksal wird jede Taube ereilen, nicht nur die vereinzelten, die in den Fahrstuhlschacht der Klägerin geraten und außerstande sind, wieder hinaus zu fliegen.
Für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche fehlt es an der Ursächlichkeit der Fütterungen für eine Eigentumsverletzungen. Bei den erhöhten Unterhaltskosten für die Hausgrundstücke der Klägerin handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden.
Zudem ist die Taubenfütterung aus keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtswidrig. Die Beklagten haben wohl nicht die gewachsene Verhältnisse abrupt beendende Entscheidung der Evangelischen Kirchengemeinde mitgetragen, sie verantworten nicht die geringe Neigung der Dächer der Klägerin und deren von den Tauben bevorzugte Wärme und die Beklagte zu 1. darf gleich einem Brieftaubenzüchter auf privatem Grund Tauben füttern...
Der Taubenkot auf den Dächern bedeutet keine Substanzbeeinträchtigung.
Richtig ist, dass viele Tauben auf dem flachen Dach des Altbaus hocken. Plausibel sind auch nun erhöhte Erhaltungsaufwendungen, dies ist hinzunehmen
Quelle: unveröffentlicht, AG Mülheim an der Ruhr, AZ.: 23 C 2434/05. Verkündet am 2. März 2006
http://www.kanzlei-leondarakis.de/cont-aktuelles.php
 
In Wohngebieten muss der Grundstücksnachbar die Haltung und den Flug von 35 Tauben dulden. Weitere 60 Tiere dürfen zu Zuchtzwecken, allerdings ohne Flugerlaubnis, in einem Taubenschlag gehalten werden. Nach Überzeugung der Richter führt die Zahl von 35 Flugtauben noch nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen eines Nachbarn. Der Nachbar muss es vielmehr hinnehmen, dass diese Vögel hin und wieder sein Grundstück beim Freiflug streifen oder überfliegen. Weder geht dabei eine unzumutbare Lärmbelästigung von den Tauben aus, noch konnte festgestellt werden, dass die Tauben das Grundstück beschmutzen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 8 U 127/98
 
Während das Oberlandesgericht Celle in der vorzitierten Entscheidung die zulässige Höchstzahl freifliegender Tauben mit nur 20 Tieren beziffert, begrenzt das Landgericht München (NJW RR 92, S. 462) die Zahl auf 105 flugfähige Tauben; das Landgericht Paderborn beanstandete in seiner nichtveröffentlichen Entscheidung vom 14. Februar 1995 (2 0 257/94) nicht den umfang eines Gesamtbestandes von 160 Tauben.
http://www.ra-kotz.de/taubenhaltung.htm
 
Zwar kein Urteil, aber klare Ansage:
Tauben gelten nicht als Überträger von Krankheitserregern im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Deshalb gibt es auch in der Schädlingsverordnung keine gesetzliche Grundlage für die Bekämpfung von Tauben oder die Einleitung von Maßnahmen, die das Nisten von Tauben verhindern. Taubenkot stellt zwar eine ekelerregende Verschmutzung dar, aber nur durch direkte Aufnahme von Taubenkot, wie z. B. beim Verschlucken, ist eine Gesundheitsgefährdung bei in ihrer Abwehrlage geschwächten Menschen nicht auszuschließen.http://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/extra/bvv/anfragen/02033.html
 
Zum hinter die Ohren schreiben (sorry, wurde ohne Text nicht angenommen) !
Nach § 4 der Biozidzulassungsverordnung dürfen Vogelgifte (Avizide, Produktart 15), Fischbekämfpungsmittel (Produktart 17) und Mittel gegen sonstige Wirbeltiere (Produktart 23) im Gegensatz zu Nagergiften (Rodentizide) und Repellentien (Vergrämungsmittel) nicht zugelassen werden. Das selbe gilt auch im Pflanzenschutzrecht. Es dürfen daher nur Schadnager durch Gifte getötet werden. http://www.landkreis-ludwigsburg.de...egenheiten/tierschutz/schaedlingsbekaempfung/
 
Erfordernis einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Abschuss verwilderter Haustauben im Innenstadtbereich

- VG Düsseldorf, U.v. 11.1.2005 - 18 K 5694/04 -

1. Das Abschießen verwilderter Haustauben zum Schutz der Bevölkerung vor Krankheitserregern und historischer Gebäude vor der Beschädigung durch Taubenkot ist keine Jagdausübung; es bedarf hierzu einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis, für deren Erteilung ein Bedürfnis glaubhaft gemacht werden muss.

2. Für die Erteilung einer Schießerlaubnis zum Töten verwilderter Haustauben im Innenstadtbereich zum Schutz vor Gesundheitsschäden und Schäden an den Bauwerken besteht grundsätzlich kein Bedürfnis. Das gilt insbesondere dann, wenn der Abschuss der Tauben nicht zu einer Verringerung der Population führt.

3. Aufgrund der Gefährdung der Passanten in der Innenstadt durch den Gebrauch einer Schusswaffe zum Abschuss der Tauben, ist die Schießrlaubnis hierfür grundsätzlich zu verwehren.
http://www.idur.de/html/ordnungsrecht.html
 
"Wildtauben" - es sind Stadttauben gemeint

Der Tatbestand des § 17 II 1 IfSG setzt voraus, dass Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden. Als Gesundheitsschädling gilt nach § 2 Nr. 12 IfSG jedes Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. Dieses Merkmal ist bei Wildtauben erfüllt. Problematisch ist dagegen der infektionsschutzrechtliche Gefahrenbegriff.
Um das weite Tatbestandsmerkmal des Gesundheitsschädlings auszugleichen, unter das im Prinzip alle Tiere fallen können, ist zu fordern, dass die Behörde eine konkrete, also im Einzelfall bestehende Gefahr begründen kann. Eine konkrete Gefahr der Verbreitung von Krankheitserregern wird bei frei lebenden Tauben etwa angenommen, wenn sie in Kontakt mit Lebensmitteln kommen, insbesondere, wenn sie – wie es bei Marktständen mit offenen Auslagen, Straßencafés und anderen Freiluftrestaurants der Fall sein kann – die Lebensmittel mit ihrem Kot kontaminieren können, oder wenn auf Grund einer Massierung von Tauben verwahrloste Nistplätze und Kotansammlungen in unmittelbarer Nähe des Menschen entstehen, beispielsweise bei unkontrolliertem Nisten auf Dachböden. In der Begründung der Verfügung im Sachverhalt wird dagegen ausdrücklich nur eine allgemeine Gefahr vorgebracht; Anhaltspunkte für eine im konkreten Einzelfall bestehende Gefahr für die Gesundheit der Mitmenschen der E oder andere Rechtsgüter durch die Wildtauben lassen sich dem Sachverhalt auch in keiner Weise entnehmen. Die Verfügung kann darum nicht rechtmäßig auf § 17 II 1 IfSG gestützt werden.

2. § 16 I IfSG
Als weitere Rechtsgrundlage kommt die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 16 I IfSG in Frage. Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3 IfSG) führen können, oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen. Zwar weist diese Vorschrift eine niedriges Eingriffsniveau auf, da bereits die begründete Annahme von Tatsachen ausreichend ist, die zu einer übertragbaren Krankheit führen können. Gleichwohl setzt auch sie eine konkrete Gefahr des Auftretens übertragbarer Krankheiten voraus. Da § 16 I IfSG auf Rechtsfolgenseite eine Pflicht zum Eingreifen vorsieht (nur Auswahl-, aber kein Entschließungsermessen), müsste andernfalls eine Pflicht zur allgemeinen Bakterien- bzw. Wildtaubenjagd angenommen werden, die der gesetzlichen Intention widersprechen dürfte. Eine abstrakte Gefährdung reicht also auch für ein Vorgehen nach § 16 I IfSG nicht aus. Bei anderer Auffassung wäre im Übrigen zu beachten, dass die Verfügung der Stadt S laut Begründung nicht allein den Schutz vor übertragbaren Krankheiten bezweckt, sondern zugleich auch Verschmutzungen und Schäden an städtischen Bauwerken durch Taubenkot verhindern will. Dieser Zweck kann aber durch die Anwendung infektionsschutzrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen nicht erreicht werden. Auch § 16 I IfSG muss somit ausscheiden.
http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/volltexte/2004/1468/pdf/Tauben.pdf
 
Absolutes Fütterungsverbot

Absolutes Fütterungsverbot



Anmerkung Oesterreich/Willers

In vielen Städten gibt es das absolute Fütterungsverbot.

Diese Anordnung verstößt gegen § 1 Satz 1, 2; § 2 Nr. 1, 2, 3; und § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz. Zum Tatbestand des Aussetzens § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz gehört auch das absolute Fütterungsverbot der Stadttauben, wenn keine kontrollierten Futterplätze mit Taubenschlägen oder ähnlichem eingerichtet werden. Die Städte und Gemeinden sind gezwungen für Fundtiere (Stadttauben) Alternativen zum absoluten Fütterungsverbot schaffen. Alternativen müssen sich an § 2 Tierschutzgesetz ausrichten

Werden kontrollierte Futterplätze mit artgerechtem Futter durch die Behörde eingerichtet und genehmigt, ist ein generelles Fütterungsverbot, außerhalb der genehmigten Futterplätze, durchaus zulässig und tierschutzgerecht.



Vergleiche auch Gerichtsurteil des Amtsgerichts Schorndorf, 3Owi 79/97/173 Js 54991/97, Beschluss 22. Januar 1998
http://www.tierschutz-guetersloh.de/Taubenrechtspapier.htm
 
Thema: Gerichtsurteile zum Thema Stadttauben

Ähnliche Themen

Hexe Elstereule
Antworten
220
Aufrufe
25.417
john
john
südwind
Antworten
33
Aufrufe
10.152
Moppelchen
M
T
Antworten
3
Aufrufe
683
Tatjana
T
Zurück
Oben