mal speziell für Ba-Wü; andere Bundesländer haben im wesentlichen gleichsinnige Regelungen:
LJG BW §29/2: Nach §29 BJG jagdschutzberechtigte Personen (DAZU GEHÖREN INHABER (UN)ENTGELTLICHER JAGEDERLAUBNISSE NICHT; vgl. Erlass zu §25 BJG; §§ 29 und 30 LJG BW) dürfen Hunde erschiessen,wenn
der Hund dem Wild erkennbar gefährlich ist (konkrete Situation; einfaches Stöbern, verfolgen von Radfahrern, antreffen des Hundes am gerissenen wild, verfolgen von Wild auf größere Entfernung GENÜGT NICHT)
Ein Abschuß ist des weiteren nicht erlaubt wenn:
a. die Hunde eingefangen werden könnte
b. auf sonstige Weise erreicht werden kann, dass der Führer nach kurzfristiger Unterbrechung wieder auf dien Hund einwirken kann.
c. es sich um Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei-,oder Rettungshunde handelt, die als solche kenntlich sind.
Gemäß entsprechender gerichtlicher Entscheidungen genügt die Zugehörigkeit zu einer Jagdhunderasse um den Hund als Jagdhund kenntlich zu machen.
Von einem Jagdschutzberechtigten kann erwartet werden die gängigen Jagdhunderassen unterscheiden zu können.
Vgl. hierzu das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 8.4.1981 Nr. 4 O 81/81
Zur Güterabwägung: OLG Frankfurt; Urteil vom 10.03.1994 12 U 116/93