Guilty until proven innocent!
hallo Andrea,
zuerst möchte ich Dir mal mein Mitgefühl für Deine Probleme und Sorgen sagen und dann direkt auf den Psittakose-Link
von Nicole zu sprechen kommen. Da gibt es nämlich einen interessanten Punkt: DIE INKUBATIONSZEIT - hier 2-6 Monate.
Da kannst Du also "getrost" davon ausgehen, dass auch Dein zweiter Welli und die anderen Vögel im Laden infiziert sind.
Bei teuren Papageien wird ja genau deswegen immer wieder von verantwortungsvollen Käufern und Züchtern neben einer
Quarantäne auch ein veterinärmedizinischer Gesundheitscheck z. T. schon vor dem Kauf gemacht - und selbst der kann
manchmal zu falschen Befunden führen.
Da für Dich ja ggf. jetzt einiges an Kosten anfällt, können Dir die nachstehenden Urteile vielleicht ein bisschen Klarheit bringen,
ich kenne einen Fall, da wurden für Desinfektion und Reinigung von Käfig, Wohnung, Möbiliar und Textilien mehre Tausend Euro
der Geschäftshaftpflicht des Verkäufers in Rechnung gestellt! In solchen Streitfällen hat Dirk Günther
http://tier-artenschutz.de
schon Betroffene erfolgreich juristisch vertreten. Von daher finde ich es von Dir durchaus okay, dass Du den Welli im Rahmen der
Gewährleistung als "mangelhaftes Produkt" an den Verkäufer zurück gegeben hast - das kann für meine Begriffe dazu beitragen,
das Verantwortungsbewusstsein für gesunde Vögel zu steigern und die Geschäftspraktiken zu optimieren.
Gruss vom Kongo-Papa
Streit um einen verstorbenen Papagei
Streit gab es zwischen zwei Papageienhaltern über einen verkauften Ara, der kurze Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages an einer Infektion verendete. Der Verkäufer berief sich auf den schriftlichen Kaufvertrag, in dem eine Gewährleistung ausgeschlossen ist, und erhielt vor Gericht auch Recht. Sieht der Kaufvertrag nämlich einen Gewährleistungsausschluss dergestalt vor, dass der Verkäufer für äußerlich nicht erkennbare Schäden sowie für Infektionen nicht haftet, so ist diese Haftungsbeschränkung zulässig und wirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer nicht arglistig handelt. Arglist würde dann vorliegen, wenn dem Verkäufer die Infektion bekannt gewesen wäre. Da dies hier aber nicht der Fall war, blieb der Käufer auf seinem Schaden sitzen. Amtsgericht Dillenburg, Az.: 5 C 268/98
Zweifel an der Krankheit eines Papageis
Pech hatte ein Vogelhalter, der zwei Aras zum Gesamtkaufpreis von DM 4.500,– erwarb und diese Tiere wenige Wochen später durch Tod verlor. Bei einem Institut für Geflügelkrankheiten ließ er die verstorbenen Tiere obduzieren. Hierbei wurden verdächtige Befunde für das Vorliegen einer schweren Krankheit gefunden, was den Papageienkäufer dann veranlasste, den Verkäufer auf Schadensersatz zu verklagen. Die Klage war aber nicht begründet, weil die Untersuchung der toten Tiere nur zu einer Wahrscheinlichkeitsdiagnose führte, ohne dass die angesprochene Krankheit tatsächlich nachgewiesen werden konnte. Diese Unsicherheit der Krankheitsbefunde geht zu Lasten des Käufers, weil dieser die Krankheit zum Zeitpunkt der Übergabe voll beweisen muss. Eine diagnostizierte Wahrscheinlichkeit alleine reicht nicht aus. Amtsgericht Heinsberg, Az.: 14 C 199/98
Große Papageien – winzige Viren
Behauptet der Käufer eines Papageis, dass dieses Tiere an einem Virus verstorben sei, dann ist der Käufer verpflichtet, nachzuweisen, dass dieser Papagei bereits bei Übergabe mit dem Virus infiziert war. Ein solch sicherer Rückschluss auf eine Erkrankung während der Besitzerzeit des Käufers lässt sich verlässlich aber nur dann führen, wenn die Länge der Inkubationszeit zwingend für eine Infizierung bereits beim Verkäufer sprechen würde. Gibt es bei der Krankheit keine verlässlichen Inkubationszeiten, geht dies zu Lasten des Käufers, weil er dann nicht zwingend beweisen kann, dass der Papagei bereits bei Übergabe an den Käufer erkrankt gewesen ist. Landgericht Aachen, Az.: 6 S 52/00