Es ist wohl doch keine reine Spinnerei, wovor
Dipl.-Ing. W. Soddemann seit langem gewarnt hat !
Gewöhnt euch doch mal bitte an, ordentlich zu recherchieren und nicht mit irgendwelchen, aus dem Zusammenhang gerissenen Brocken hier zu Argumentieren. Zudem sollte man seine Links auch entsprechend zum Ursprung weiterverfolgen. Und dazu hört nicht, nur eine Änderungsverordnung anzulesen, sondern auch das entsprechende dahinterstehende Gesetzes- oder Verordnungswerkes!
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Trinkwasserverordnung:
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Sie gilt nicht für
1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung vom 1. August 1984
(BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) geändert
worden ist,
2. Heilwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes.
(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen
nach § 3 Nr. 2 im Haushalt verwendet werden, gilt diese Verordnung nur, soweit sie auf solche Anlagen
ausdrücklich Bezug nimmt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung...
3. sind Hausinstallationen
die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme
von Wasser für den menschlichen Gebrauch und dem Punkt der Übergabe von Wasser aus einer
Wasserversorgungsanlage nach Nummer 2 Buchstabe a oder b an den Verbraucher befinden;
§ 14 Untersuchungspflichten
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe
a oder b haben folgende Untersuchungen des Wassers gemäß § 15 Abs. 1 und 2 durchzuführen oder durchführen
zu lassen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch an der Stelle, an der das Wasser
in die Hausinstallation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:
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Die Trinkwasserverordnung macht Unterschiede zwischen einer normalen Hausinstallation und Wasserversorgungsanlagen z.B. in Krankenhäusern, Altenheimen, Kindergärten usw.
Auszug aus einem Infoblatt des Landkreises Karlsruhe:
http://www.landkreis-karlsruhe.de/media/custom/1076_261_1.PDF?1284361802
"Das Risiko einer Legionellenvermehrung besteht insbesondere bei
Warmwasserspeichern mit großem Volumen, wie sie häufig in Wohnanlagen,
Altenheimen, Krankenhäusern, Hotels, Bädern, Sport- und Industrieanlagen betrieben
werden. Auch in Altbauten sind teilweise überdimensionierte Warmwasserspeicher und
Leitungen vorhanden. Ebenso problematisch sind lange Leitungswege, in denen es zu
Temperaturverlusten kommen kann, sowie Stagnationsleitungen oder selten benutzte
Armaturen."
So... erster Überblick. Tiefer wollte ich mich jetzt auch nicht reinarbeiten...