Gänseerpel
Foren-Guru
- Beiträge
- 999
Vergleichende Übersicht der Verordnungen zur Stallpflicht in den Nachbarländern
Auffällig ist, dass alle Vo etwa zum gleichen Zeitpunkt erlassen wurden. Obwohl die Zielrichtung naturgemäß identisch ist, finden sich doch einige interessante Unterschiede.
Österreich:
Erlass durch: Bundesmin. für Gesundheit etc.:
Zuständigkeit für die DF Bezirksverwaltung
Registrierungspflicht für Geflügel: Sie wird, sofern sie zuvor nicht bestanden hat, ausgedehnt Strafbewehrung : 4000 €.
Verwendung von Oberflächenwasser: nicht geregelt.
Meldepflicht für Erkrankungsfälle: ja
Aufstallung: Gilt für alle als Haustiere gehaltene Vögel. Trennung von Enten und Gänsen von anderem Geflügel ist Pflicht.
Ausnahmen: Möglich, wenn die Tiere einmal a m t s t i e r ä r z t l i c h -, . und mindestes zehn Tiere serologisch untersucht werden.(Komm.: In den anderen Ländern genügt "TÄ" Untersuchung)
Besonderer Hinweis, bei der Hygiene besondere Sorgfalt walten zu lassen. (Komm: Das klingt harmlos, kann aber im Umkehrschluss zu Problemen führen, wenn hinterher festgestellt wird, dass „Standards“ nicht eingehalten wurden.)
Ausstellungen: verboten
Jagd: nicht berührt
Schweiz
Verordnung des Bundesrates vom 21. Oktober 2005 über Geflügelpest
Ausführungsverordnung zur VO d. Bundesrates v.25. Oktober 2005 ü.
Erlass durch: Bundesrat
Zuständigkeit für die DF: Kantonal/Gemeinden
Verwendung von Oberflächenwasser nicht geregelt
Registrierungspflicht für Geflügel: Sie wird, sofern sie zuvor nicht bestanden hat, ausgedehnt
Meldepflicht für Erkrankungsfälle: Nicht ersichtlich
Aufstallung: Gilt nur für Hühner, Enten und Laufvögel. Ausnahmen: möglich, wenn TÄ Untersuchung durchgeführt wird, deren Modalitäten vom durch Kantonstierarzt festgelegt werden, und Hühner und Enten/Gänse getrennt gehalten werden.
Ausstellungen: Verboten
Jagd: vorläufig nicht berührt
Frankreich:
Erlass durch: Landwirtschaftsministerium
Zuständigkeit für die DF: Departemental/Präfektur
Verwendung von Oberflächenwasser: verboten
Registrierungspflicht für Geflügel: Keine (Komm: Wohltuender Unterschied zu den anderen Ländern)
Meldepflicht für Erkrankungsfälle: Nicht ersichtlich.
Aufstallung: Die VO gilt für alle Vögel ohne Ausnahme. Generell ist Fütterung nur zulässig in geschlossenen Räumen oder zumindest durch Fütterungsanlagen, die einen Zugang von Wildvögeln verhindern.
In den betroffenen Departements (derzeit 26): Aufstallung nur in Betrieben, wo dies möglich ist. Wo dies nicht möglich ist, Verfahren wie oben (Fütterung in geschl. Räumen etc), und TÄ Untersuchung binnen eines Monats nach Inkrafttreten. (Komm: erheblicher Unterschied zu den übrigen Ländern).
Ausstellungen: Verboten, in den nicht betroffenen Departements Ausnahmen möglich
Jagd: Verbot der sog Lockvogeljagd (Komm: In F sehr verbreitet.)
Auffällig ist, dass alle Vo etwa zum gleichen Zeitpunkt erlassen wurden. Obwohl die Zielrichtung naturgemäß identisch ist, finden sich doch einige interessante Unterschiede.
Österreich:
Erlass durch: Bundesmin. für Gesundheit etc.:
Zuständigkeit für die DF Bezirksverwaltung
Registrierungspflicht für Geflügel: Sie wird, sofern sie zuvor nicht bestanden hat, ausgedehnt Strafbewehrung : 4000 €.
Verwendung von Oberflächenwasser: nicht geregelt.
Meldepflicht für Erkrankungsfälle: ja
Aufstallung: Gilt für alle als Haustiere gehaltene Vögel. Trennung von Enten und Gänsen von anderem Geflügel ist Pflicht.
Ausnahmen: Möglich, wenn die Tiere einmal a m t s t i e r ä r z t l i c h -, . und mindestes zehn Tiere serologisch untersucht werden.(Komm.: In den anderen Ländern genügt "TÄ" Untersuchung)
Besonderer Hinweis, bei der Hygiene besondere Sorgfalt walten zu lassen. (Komm: Das klingt harmlos, kann aber im Umkehrschluss zu Problemen führen, wenn hinterher festgestellt wird, dass „Standards“ nicht eingehalten wurden.)
Ausstellungen: verboten
Jagd: nicht berührt
Schweiz
Verordnung des Bundesrates vom 21. Oktober 2005 über Geflügelpest
Ausführungsverordnung zur VO d. Bundesrates v.25. Oktober 2005 ü.
Erlass durch: Bundesrat
Zuständigkeit für die DF: Kantonal/Gemeinden
Verwendung von Oberflächenwasser nicht geregelt
Registrierungspflicht für Geflügel: Sie wird, sofern sie zuvor nicht bestanden hat, ausgedehnt
Meldepflicht für Erkrankungsfälle: Nicht ersichtlich
Aufstallung: Gilt nur für Hühner, Enten und Laufvögel. Ausnahmen: möglich, wenn TÄ Untersuchung durchgeführt wird, deren Modalitäten vom durch Kantonstierarzt festgelegt werden, und Hühner und Enten/Gänse getrennt gehalten werden.
Ausstellungen: Verboten
Jagd: vorläufig nicht berührt
Frankreich:
Erlass durch: Landwirtschaftsministerium
Zuständigkeit für die DF: Departemental/Präfektur
Verwendung von Oberflächenwasser: verboten
Registrierungspflicht für Geflügel: Keine (Komm: Wohltuender Unterschied zu den anderen Ländern)
Meldepflicht für Erkrankungsfälle: Nicht ersichtlich.
Aufstallung: Die VO gilt für alle Vögel ohne Ausnahme. Generell ist Fütterung nur zulässig in geschlossenen Räumen oder zumindest durch Fütterungsanlagen, die einen Zugang von Wildvögeln verhindern.
In den betroffenen Departements (derzeit 26): Aufstallung nur in Betrieben, wo dies möglich ist. Wo dies nicht möglich ist, Verfahren wie oben (Fütterung in geschl. Räumen etc), und TÄ Untersuchung binnen eines Monats nach Inkrafttreten. (Komm: erheblicher Unterschied zu den übrigen Ländern).
Ausstellungen: Verboten, in den nicht betroffenen Departements Ausnahmen möglich
Jagd: Verbot der sog Lockvogeljagd (Komm: In F sehr verbreitet.)