Und hier der Text im Deutschen Recht: Es geht ja nicht um dauerhafte Einfuhr.
9.1.4.3. Reisebescheinigungen (personal ownership certificates) Die Art. 37 bis 44 sowie Anhang I DVO dienen der Umsetzung der Res. Conf. 10.20 mit dem Ziel, den mehrfachen Grenzübertritt (Ein-/Aus- oder Wiederausfuhr) mit zu nicht-kommerziellen Zwecken gehaltenen lebenden Tieren durch die Ausstellung einer Reisebescheinigung zu erleichtern.
Voraussetzung ist, dass es sich um ein i.S.d. Art. 54 DVO gezüchtetes Tier oder ein Tier handelt, das rechtmäßig in der EU erworben wurde, bevor die Art in einen der Anhänge des WA, in Anhang C der VO (EG) Nr. 3626/82 oder in Anhänge A, B und C der EG-VO gelistet wurde.
Für Vorerwerbstiere aus einem Drittland kann diese Bescheinigung nicht erteilt werden, da die EG-VO die Erleichterungen des WA für sog. Vorerwerbsexemplare (Erwerb, bevor das WA hierauf anwendbar war) nach Art. VII Abs. 2 WA nicht übernommen hat. Das zu bescheinigende Tier darf nur zu persönlichen Zwecken ohne kommerziellen Motive gehalten werden (Art. 37 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 Buchstabe c DVO).
Die Bescheinigung kann sich nur auf ein Tier erstrecken, das sich beim Grenzübertritt in der Obhut seines Halters befindet. Nur dieser wird durch die Bescheinigung berechtigt (Art. 37 Abs. 2, Art. 38 DVO).
Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist die Vollzugsbehörde, in der das Tier registriert ist und sein Halter seinen Wohnsitz hat (Art. 40 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 39 Abs. 2 DVO).
Kommt das Exemplar aus einem Drittland, so ist für die Erteilung des notwendigen EU-Dokuments die Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaates zuständig. Die Reisebescheinigung ergeht auf Grundlage einer gleichwertigen Bescheinigung des Drittlandes. Die Bescheinigung muss in Feld 20 dann den Zusatz enthalten, dass die Bescheinigung ohne die Original-Reisebescheinigung (certificate of ownership) des Drittlandes keine Gültigkeit besitzt.
In Feld 23 der Bescheinigung müssen die in Art. 39 Abs. 3 DVO aufgeführten Hinweise enthalten sein:
Voraussetzung für die Erteilung der Reisebescheinigung ist, dass das jeweilige Exemplar bei der ausstellenden Behörde registriert und in Übereinstimmung mit Art. 66 DVO gekennzeichnet ist (Art. 40 Abs. 1 Buchstabe a und d DVO). Vor Ablauf des Gültigkeitsdatums der Bescheinigung muss das Exemplar in den Mitgliedstaat zurückgeführt werden, in dem es registriert ist (Art. 40 Abs. 1 Buchstabe b DVO). Wurde die Reisebescheinigung von der Vollzugsbehörde eines Drittlandes ausgestellt, sind Registrier- und Kennzeichnungspflicht bereits bei der Ausstellung des Drittlandsdokuments berücksichtigt worden. Daher hängt die Gültigkeit der Reisebescheinigung vom Drittlandsdokument ab. Sie muss in Feld 20 den in Art. 40 Abs. 2 DVO aufgeführten Zusatz enthalten.
Weiterhin ist der Bescheinigung ein Ergänzungsblatt (Anhang IV DVO) anzufügen, das bei jedem Grenzübergang vom Zoll abzustempeln und zu unterzeichnen ist, um die Reise mit dem bescheinigten Exemplar nachvollziehen zu können (Art. 37Abs. 3 DVO).
Bei der Abfertigung hat der Beteiligte die Originaldokumente (im Falle einer Drittlandsherkunft auch das Drittlandsdokument) und eine Kopie des EGErgänzungsblattes vorzulegen.
Der Zoll prüft die Bescheinigungen und füllt auch das EG-Ergänzungsblatt aus. Dem Ein-/Aus-/ oder Wiederausführer oder dessen Vertreter belässt der Zoll die Originale. Die Kopie des EG-Ergänzungsblattes übersendet er mit dem Abfertigungsvermerk der Vollzugsbehörde (in Deutschland: BfN) seines Staates (Art. 42 DVO).
Die Gültigkeit der Reisebescheinigungen beträgt maximal 3 Jahre und ist bei Drittlandsherkünften abhängig von der Gültigkeit des Drittlandsdokuments. Für die Bescheinigung ist der Vordruck nach Anhang I DVO zu benutzen. Auf die besondere Form der Reisebescheinigung (personal ownership certificate) ist hinzuweisen.