Peregrinus
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Nun, wie schon sehr oft hier diskutiert, muß man in diesem Fall sehr genau zwischen den Einschränkungen durch das Bundesnaturschutzgesetz und den zusätzlichen Einschränkungen/Befugnissen, welche sich durch das Jagdrecht ergeben, unterscheiden.
Für einen toten Vogel, der nicht dem Jagdrecht unterliegt, gilt das Aneignungs- und Besitzverbot. Und dieser Tatbestand ist bereits beim Aufheben des Vogels gegeben.
Der Bussard unterliegt aber zusätzlich noch dem Jagdrecht. Ein Aufheben bzw. Mitnehmen erfüllt somit den Tatbestand der Jagdwilderei.
Fazit: Egal, um welchen Vogel es sich handelt, der Normalbürger muß ihn liegen lassen (wenn er tot ist).
VG
Pere
Für einen toten Vogel, der nicht dem Jagdrecht unterliegt, gilt das Aneignungs- und Besitzverbot. Und dieser Tatbestand ist bereits beim Aufheben des Vogels gegeben.
Der Bussard unterliegt aber zusätzlich noch dem Jagdrecht. Ein Aufheben bzw. Mitnehmen erfüllt somit den Tatbestand der Jagdwilderei.
Fazit: Egal, um welchen Vogel es sich handelt, der Normalbürger muß ihn liegen lassen (wenn er tot ist).
VG
Pere