Zuchtgenehmigung mit 16

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B

Bogis

Guest
Hallo,
Und zwar hab ich schon öfter gehört/gelesen, daß man die Zuchtgenehmigung ab 16 Jahren bekommen kann (auch hier unter Recht&Gesetz). Ich habe die Genehmigung beim Amtstierarzt beantragt und mehrmals nachgehakt, aber er weigert sich sie auf meinen Namen auszustellen, weil er meint daß es die erst ab 18 gibt. Deshalb muss ich das ganze (Zuchtgenehmigung, Mitgliedschaft in der AZ, Ringbestellung) über meinen Vater (der Tierarzt ist) laufen lassen.
Deshalb bräuchte ich einen offiziellen, amtlichen Text, den ich dem AT vorlegen kann. Weder im Tierseuchengesetz noch in der Psittakoseverordnung steht etwas von einer Altersbegrenzung. Kennt also jemand den Gesetzestext dazu und kann mir sagen, wo ich den im Internet (oder auch woanders) herkriegen kann ?
Danke,
Bogis
 
Hallo Bogis;
Du hast da ein sehr interessantes Problem zur Diskussion gestellt. Meiner Meinung nach musst Du versuchen den AT zu einer definitiven Stellungsnahme zu veranlassen. Warum? Meiner Meinung nach ist die Erteilung einer Zucht und Handelsgenehmigung ein Verwaltungsakt und wenn der AT das ablehnt, dann soll er das auch schriftlich erklären und mit dieser Erklärung hättest Du dann eine Möglichkeit die Begründung anzugreifen, notfalls mit einer Klage vor einem Verwaltungsgericht. Denn auch ich habe nirgendwo etwas gefunden, was als Versagungsgrund gelten könnte. Im allgemeinen Rechtsgebrauch giltst Du mit 16 Jahren schon als geschäftsfähig. Also wie gesagt, schreibe den AT an, stelle den Antrag Deine Prüfung zu machen, zwinge ihn mit Terminstellung zu einer Antwort und "drohe" damit, dass Du seine Ablehnung ggf. gerichtlich überprüfen lassen wirst. Traurig in Deutschland aber wahr. Ich drück' Dir die Daumen und hoffe, dass Du bald berichten kannst, dass Du die Zuchtgenehmigung hast.

Tschüss Neuwe (Uwe Neumann)
 
Zuchtgenehmigung

Hi Bogis,
mit dem Verwaltungsakt hat Uwe recht. Schreib einen Antrag bzw. Schick das Formular zur Zuchtgenehmigung an die Behörde und warte die Antwort ab. Die Ablehnung muß der AT mit §§ begünden. Vor der Klage liegt aber noch der Widerspruch (!) - also nicht zu schnell vorgehen.
Carola
 
Hi Carola, Hi Bogis

vor allen an Dich Carola gerichtet, es ist sicherlich richtig, dass auf den Verwaltungsakt als erstes der Widerspruch steht, der ausdrücklich auch in der Begründung des Verwaltungsaktes steht bzw. stehen muss. Ist bei Deiner Profession auch klar. Nur war das ganze eher praktisch zu verstehen, denn die Behörde, die die Zuchtgenehmigung verweigert, ist auch mit einem Widerspruch im Regelfall nicht zu bekehren. Das war nur eine Erklärung eines "Praktikers" der eine Behördenschädigung hat aber selbst Beamter ist. Aber vielleicht hast Du Bogis schon die Zuchtgenehmigung?!?

Uwe (Neuwe)
 
Hallo Uwe, hallo Carola !
Erstmal danke für eure Antworten.
Nein, ich habe die Genehmigung noch nicht, werde es aber erst noch einmal "freundschaftlich" versuchen.
Mein Vater hat ab und zu mal beruflich mit ihm zu tun und ihm wurde die Genehmigung auch ohne Umstände (Prüfung usw.) ausgestellt, da es ja selbstverständlich ist, daß er als Tierarzt bescheid weiß.
Als wir die Zuchtgenehmigung für mich beantragen wollten, war ich noch 15. Da hatte er gesagt, daß es erst ab 18 gehe. Auf die Frage, warum nicht ab 16, hat er keine konkrete Begründung gegeben. Nur, daß man halt 18 dafür sein muß. Naja, jetzt bin ich 16 und werd in den nächsten Wochen (wenn ich genug Geld dafür habe) nochmal anfragen. Auch wenn es wohl ziemlich aufwendig wird, alles auf meinen Namen umtragen zu lassen.
Wenn er sich dann allerdings immernoch rausreden will, werde ich ihn halt anders überzeugen, notfalls mit rechtlichen Schritten. Ich hoffe aber, daß es so weit nicht kommen wird.
Viele Grüße,
Bogis
 
hallo Bogis, ich kann nur empfehlen, ganz offiziell, das heißt schriftlich, einen Antrag beim Veterinäramt zu stellen. Und auf einer förmlichen, schriftlichen Antwort (Genehmigung oder Ablehnung) zu bestehen. Verlange -vorsorglich- auch eine Begründung für eine eventuelle Ablehnung. Bevor der Veterinär ablehnt (wegen des Alters), wird er es sich genau überlegen.
Viele Grüße
Pia
 
Wohl doch erst ab 18....

Hallo Bogis,
wir hatten dieses Thema mal im Mai im Nymphenforum. Ich glaube, dass der Eintrag „ab 16 Jahre“ unter Recht&Gesetz so nicht ganz richtig ist, das stand m. E. auch am Anfang garnicht drin, wurde vielleicht nachträglich ergänzt. Die Erteilung der Zuchtgenehmigung mit 16 scheint eine Ermessensfrage zu sein. Lies mal, was ich herausgefunden habe, mir scheinen die Argumente des Arztes eigentlich auch sehr vernünftig. Mensch, die zwei Jährchen bringst du doch schnell rum ;)!
Habe den Beitrag der Einfachheit halber nochmal komplett hierher kopiert (der Tobias im Text hat die Genehmigung auch schon mit 16 bekommen):

„Hallo Leutchen, an alle die es interessiert:

Gestern habe ich wie versprochen, mit verschiedenen Amtstierärzten telefoniert, der dritte (Rheinland-Pfalz) nahm sich dann die Zeit und redete ausführlich mit mir (ich wohne in Baden-Württemberg). Also:
Er sagte, dass er die Zuchtgenehmigung prinzipiell erst mit 18 Jahren, wenn man „geschäftsfähig“ sei, erteile. Die Tiere würden oft verkauft, selbst bei Wohnzimmerzuchten könne man ja nicht auf Dauer alle Junge selbst behalten. Außerdem dürfe nur ein Volljähriger z. B. beim Tierarzt bestimmte Untersuchungen veranlassen oder die Einwilligung zu einer OP geben, was ja alles mit eventuell höheren Kosten oder Risiken verbunden sei. Vor diesem Problem stünden die Niedergelassenen immer wieder, wenn da ein Kind mit seinem Vögel stünde. Die Eltern hätten wohl gesagt, dass es zum Tierarzt gehen solle. Nun stellt sich heraus, dass eine kostspieligere Untersuchung angeordnet werden müsse oder eine Entscheidung zu treffen sei. In diesem Fall seien sie immer wieder im Dilemma, einerseits wolle man dem Tier helfen, könne auch oft nicht länger warten, andererseits muss die Einwilligung eines Volljährigen, in diesem Falle der Eltern vorliegen, dass die Behandlung überhaupt vorgenommen werden soll. Diesen Fall hätte er selbst schon oft erlebt. Da steht ein heulendes Kind, also behandelt man das Tier, das kostet dann vielleicht 100.-DM, dann weigern sich die Eltern, diese hohen Kosten zu übernehmen, da der Vogel vielleicht nur 20.- gekostet hat. So sähe die Praxis aus. Deswegen erteile er die Zuchtgenehmigung erst mit der Volljährigkeit. Im Einzelfall sei er schon bereit, einen 16jährigen, der sich wirklich kümmere und informiere, züchten zu lassen. Aber: auch hier müßten die Eltern die Zuchtgenehmigung beantragen und er würde von Ihnen die Sachkundeprüfung verlangen, da sie letztendlich die Verantwortung für die Vögel trügen, gerade was Kosten oder ansteckende Krankheiten betrifft. Also der Jugendliche könne in dem Fall züchten, als offizielle Züchter mit Haftung fungierten aber die Eltern. Wenn er 18 sei, könne er dann seinerseits die Genehmigung beantragen.
Er erzählte mir noch etliche Fälle aus der Praxis. Eigentlich finde ich seine Argumente auch vernünftig. Schließlich gibt es genügend Erwachsene, die anfangen zu züchten, aber leider keine Ahnung haben, welche Probleme auftauchen können, oder welche Bedürfnisse die Tiere haben.
Er meinte, dass die „meisten“ seiner Kollegen das so handhaben würden.
Daraus entnehme ich, dass man wohl immer am besten beim zuständigen Amtstierarzt anruft und ihn fragt, wenn man selbst noch minderjährig ist.
Tobias, du bist da wohl an einen geraten, der recht großzügig ist , oder erkannt hat, wie ernsthaft du die Sache betreibst. Ich glaube fast nicht, dass das die Regel ist, eher eine Ermessensfrage.
Mehr Informationen konnte ich dazu nicht bekommen. „
 
Thema: Zuchtgenehmigung mit 16

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