Ornithose Ist doch Psittacose.
Also warum brucht man für die anderen Vögel nicht auch eine Zuchtegenehmigung?
Guten Morgen,
villeicht beantwortet Dir der folgende Auszug aus dem Merkblatt des Reg.Präs. Karlsruhe deine Frage
2. Meldepflicht
Alle lebenden Wirbeltiere der besonders geschützten Arten unterliegen grundsätzlich der Meldepflicht nach$ 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung. Das bedeutet, das jeder Erwerb oder Verlust eines besonders geschützten Tieres zu melden ist. Ausnahmen gibt es bei Vögeln( etliche Sitticharten),Reptilien ( Schlangen u. dgl.), Amphibien( Frösche)und Fischen.( vgl. Anlage 1).
Zu - und Abgänge sind spätestens innerhalb eines Monats, eigene Nachzuchten innerhalb von drei Monaten zu melden.
Die Meldepflicht ist eine persönliche Pflicht. Die zuständige Behörde richtet sich nach dem Standort der Tierhaltung. In Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien die Meldebehörden.
Auch die Abgabe, der Tod eines Tieres als auch der Standortwechsel der Tierhaltung sind zu melden. Gemeldet werden muss in jedem Fall die Anzahl, die Art, Geschlecht, Alter und besondere Kennzeichen der Tiere, wann und von wem (mit vollständiger Adresse) ein Tier erworben wurde und wann und an wen (mit vollständiger Adresse)e in Tier abgegeben wurde. Für den erstmaligen Erwerb ist der Vordruck lz7 (Bestandsanzeige) zu verwenden. Für weitere Änderungen des Bestandes - sowohl Zu - und Abgang - sind die Vordrucke VB und V9 zu nehmen. Bei eigenen Nachzuchten ist dem Meldeformular V8 immer der EigenzuchtnachweVis5 beizufügen. Alle Meldevordruck werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Von Internet-Nutzern können alle Meldevordrucke von unserer Homepage:
www.rp-karlsruhe.de runtergeladen werden. Dem Meldeformular ist immer eine Kopie des jeweiligen Herkunftsnachweises(Kaufbeleg, ,Züchterbescheinigung) beizufügen.
3. Halter - und Züchterpflichten
Jeder Halter und Züchter von artgeschützten Tieren ist verpflichtet, diese artgerecht unterzubringen. Das heißt, er muss die Tiere entsprechend den vorgegebenen Haltebedingungen in entsprechenden Gehegen,
Volieren, Käfigen oder Terrarien halten. Zu den Haltebedingungen können die zuständigen Veterinärämter entsprechende Auskünfte erteilen. Artgeschützte Tiere dürfen nur an Empfänger abgegeben werden, die über die Unterbringung, Ausrüstung und die erforderlichen Praktiken für eine sorgsame Behandlung des Exemplars ausreichend unterrichtet sind. Dem Vorbesitzer obliegt es, den neuen Halter über Melde- und Bescheinigungspflicht zu unterrichten und die erforderlichen Herkunftsnachweise auszuhändigen.
5. Bescheiniqunqspflicht
5.1 Schutz nach EG-Artenschutzverordnung( EGVO)
Für Tiere und Pflanzen, die in Anhang A der Verordnung gelistet sind, gelten strengere Regeln als für Exemplare, die in Anhang B aufgenommen wurden.
Die Vermarktung lebender Tiere von Anhang A - Arten darf nur mit Bescheinigungen nach Art. 10 EGVO erfolgen. Vermarktung ist z.B. der Kauf, aber auch das Angebot zum Kauf (lnserat), der Verkauf, das Angebot oder (auch nur) das Befördern zu Verkaufszwecken sowie das kommerzielle Zurschaustellen ( siehe auch $ 42 Abs.2 Bundesnaturschutzgesetz (tBzN atSchG). Bescheinigungen können nur für legal gezüchtete oder legale eingeführte Tiere erteilt werden. Für die Erteilung der Bescheinigungen ist in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium zuständig. Die Erteilung ist gebührenpflichtig und richtet sich nach dem Verkaufswert der Tiere, Pflanzen, Gegenstände und Erzeugnisse.