L
lotko
Guest
Hallo,
habe zum Thema "Haltung von europäischen Vogelarten" die gesetzlichen
Bestimmungen etwas zusammengefasst.
" Rechtliche Voraussetzungen zur Haltung von nachgezüchteten
Europäischen Vogelarten"
(ohne der,der BundeswildschutzVO unterliegenden Arten)
An die Haltung von europäischen Arten sind einige Voraussetzungen geknüpft.
I. Baurechtliche, tierschutzrechtliche Vorschriften
Zuerst habe ich dafür zu sorgen, dass die Tiere artgerecht untergebracht sind, insbesondere die tierschutzrechtlichen Belange erfüllt sind
(§ 6 Bundesartenschutzverordnung)
Tierschutzrechtliche Belange sind z.B, Käfiggrössen, wobei die dafür vorhandenen entsprechenden Gutachten als Grundlage dienen( einzusehen auf den Internetseiten z.B. des BNA oder des
Bundesministeriums für Landwirtschaft,Naturschutz und Reaktorsicherheit). www.bna-ev.de
Bei der Haltung (=Volieren) im Aussenbereich eines Hauses ist möglicherweise bundesland-verschiedenes Baurecht zu beachten. Hier die einzelnen Vorschriften zu bringen, würde den Umfang des Beitrags sprengen. Also bitte bei Bedarf bei der Baubehörde nachfragen.
Innerhalb eines Gebäudes ist keine Genehmigung erforderlich.
Die Vögel werden es euch danken, wenn man die Mindestkäfiggrössen den
Tieren zuliebe überschreitet !! Es gibt keinen zu grossen Käfig.
II. Sachkunde
Für den gewerblichen Bereich hat der Halter nach § 11 Tierschutzgesetz die Sachkunde nachzuweisen.
Was gilt als gewerblich:
Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt bei Vögeln in der Regel vor,
wenn regelmäßig Jungtiere verkauft werden und
1. mehr als 25 züchtende Vogelpaare gehalten werden und/oder
2. mehr als 10 züchtende Zuchtpaare über Nymphensittichgröße gehalten
werden.
Generell gilt: Bei Reptilien, Vögeln und sonstigen
Heimtieren (z.B. Aquarientieren) gilt eine Zucht als gewerbsmäßig,
wenn ein Verkaufserlös von mehr als 2400 EUR jährlich zu erwarten ist.
Alles was darunter ist, gilt als Hobbyzucht und es ist kein Sachkundenachweis erforderlich. Es liegen auch bis heute keine Ausführungsbestimmungen für einen möglichen Nachweis vor.
Einschränkung für Hobbyzuchten gibt es nicht.
So sind geforderte Haltungs- und Zuchtgenehmigungen allesamt rechtswidrig,
und zwar innerhalb der ganzen Bundesrepublik Deutschland.
Genehmigungen mit Bezug auf § 17 Tierseuchengesetz gelten nur für
Papageien und Sittiche.
III. Besitz und Vermarktungsrechte
Nach § 42 I und II Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten wild lebenden Tieren, der besonders geschützten Arten .... zu fangen.....
Es ist ferner verboten Tiere..besonders geschützter Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen (Besitzverbote)...zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, vorrätig zu halten oder zu befördern (Vermarktungsverbote).
Unter diese Bestimmung fallen alle Vogelarten der Bundesartenschutzverordnung.
Gem. § 6 Bundesartenschutzverordnung dürfen Wirbeltiere dann gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen.
Ausnahmen von diesen Besitz- und Vermarktungsverboten sind im § 43 BNatSchG geregelt. Dieser Bereich beinhaltet auch die Freigabe für die Vogelhaltung und ist für uns, in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung die direkte Rechtsgrundlage für die
Haltung von europäischen Vogelarten.
Nach Absatz 2 sind Tiere der besonders geschützten Arten vom Besitzverbot
ausgenommen die rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet ....worden sind.......
Soweit dies vorliegt können sie auch nach§ 43 Absatz 2 Satz 1 ohne Einschränkung vermarktet werden.
Das bedeutet, dass Behörden keine Vermarktungsgenehmigung verlangen können.
Es wird natürlich einer sagen, wo kommen rechtmäßige Nachzuchten denn ursprünglich her, da ja nach § 43 II Bundesnaturschutzgesetz die Vermarktung europ.Vögel, also von Wildfängen, verboten ist.
Das betrifft aber nicht Vögel die vor dem 6.4.1981 rechtmäßig erworben wurden ( § 43 III Bundesnaturschutzgesetz).
Man kann davon ausgehen , dass zwar keine dieser Ursprungsvögel mehr leben, ihre Nachkommen gelten danach aber als rechtmäßig gezüchtet.
Ich plädiere aber dafür, da man einen rechtmäßigen Erwerb
gegebenenfalls nachweisen muss, vom Züchter eine Zucht-
bestätigung bzw. eine Rechnung zu verlangen.
IV. Beringung, Meldung
Alle Nachzuchten europäischer Vogelarten sind mit sog. Artenschutzringen (=Pflichtring)
zu beringen (§ 7 Bundesartenschutzverordnung). Zu beziehen sind diese beim BNA (TKS) oder ZZF.
Ringe der bekannten Zuchtverbände genügen nicht.
Es gibt sie in geschlosser oder offener Form. Die geschlossene Beringung kommt an erster Stelle.
Kann man seine Vögel nicht geschlossen beringen, muß man nach der neuen Fassung des Bundesartenschutzgesetzes die offene Beringung vorher von der zuständigen Behörde sich genehmigen lassen.
Weiterhin sind die Nachzuchten unverzüglich bei der unteren Naturschutzbehörde anzumelden.
(§ 6 II Bundesartenschutzverordnung).
Dabei habe ich 2 Möglichkeiten. Entweder führt man ein Buch in dem die geforderten Daten vom Halter eingetragen werden oder ich überlasse diese Eintragung der Behörde.
Der Nachteil bei der 2.Moglichkeit ist der, dass ich jede Änderung unverzüglich der Behörde melden muss. Bei der 1. Möglichkeit wird eine Vorlage bei der Behörde ein bis zwei mal im Jahr genügen. Da aber jede Behörde es anders handhabt, bitte ich dazu dort nachzufragen.
Die Bundesartenschutzverordnung gilt nur auf dem Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland. Sie gilt nicht innerhalb der EU.
Deshalb sind in der EU erworbene Vögel nicht Kennzeichnungspflichtig,
wenn der Vogel nach den dort herrschenden Bestimmungen beringt wurde.
( § 9 II Bundesartenschutzverordnung).
Im Klartext bedeutet dies:
Die deutschen Behörden haben ausländische Ringe anzuerkennen !!!
Aber nicht vergessen, auch hier Herkunftsnachweis bzw. Rechnung vom Verkäufer ausstellen lassen.
Selbstverständlich könnte man dieses Thema viel weitläufiger behandeln.
Zum Grundverständnis der gesetzlichen Regelung zur Haltung europäischer Vogelarten müsste vorstehendes Genügen.
Zum Schluss will ich aber noch meine Einstellung dazu abgeben.
Die momentane Rechtslage gestattet es durchaus seinem Hobby, die Haltung und Zucht europäischer Vogelarten nachzugehen. Gewisse Einschränkungen und Auflagen sollten keinen vor der Haltung abschrecken lassen.
Ich hoffe, ich habe mit dieser kurzen Darstellung ein bisschen dazu beigetragen.
Nur wenn man Kenntnis hat, von den gesetzlichen Bestimmungen ist man in der Lage auf Forderungen von Behörden entsprechend zu reagieren.
Bedenkt aber bitte immer, dass ihr ein Lebewesen vor euch habt, das gewisse Bedürfnisse hat.
Es muss immer der Grundsatz gelten:
Wenn ich dieses Lebewesen in menschliche Obhut nehme, hab ich mich vor der Anschaffung umfassend über die Art und seine Bedürfnisse hinsichtlich Haltung und Fütterung zu informieren.
habe zum Thema "Haltung von europäischen Vogelarten" die gesetzlichen
Bestimmungen etwas zusammengefasst.
" Rechtliche Voraussetzungen zur Haltung von nachgezüchteten
Europäischen Vogelarten"
(ohne der,der BundeswildschutzVO unterliegenden Arten)
An die Haltung von europäischen Arten sind einige Voraussetzungen geknüpft.
I. Baurechtliche, tierschutzrechtliche Vorschriften
Zuerst habe ich dafür zu sorgen, dass die Tiere artgerecht untergebracht sind, insbesondere die tierschutzrechtlichen Belange erfüllt sind
(§ 6 Bundesartenschutzverordnung)
Tierschutzrechtliche Belange sind z.B, Käfiggrössen, wobei die dafür vorhandenen entsprechenden Gutachten als Grundlage dienen( einzusehen auf den Internetseiten z.B. des BNA oder des
Bundesministeriums für Landwirtschaft,Naturschutz und Reaktorsicherheit). www.bna-ev.de
Bei der Haltung (=Volieren) im Aussenbereich eines Hauses ist möglicherweise bundesland-verschiedenes Baurecht zu beachten. Hier die einzelnen Vorschriften zu bringen, würde den Umfang des Beitrags sprengen. Also bitte bei Bedarf bei der Baubehörde nachfragen.
Innerhalb eines Gebäudes ist keine Genehmigung erforderlich.
Die Vögel werden es euch danken, wenn man die Mindestkäfiggrössen den
Tieren zuliebe überschreitet !! Es gibt keinen zu grossen Käfig.
II. Sachkunde
Für den gewerblichen Bereich hat der Halter nach § 11 Tierschutzgesetz die Sachkunde nachzuweisen.
Was gilt als gewerblich:
Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt bei Vögeln in der Regel vor,
wenn regelmäßig Jungtiere verkauft werden und
1. mehr als 25 züchtende Vogelpaare gehalten werden und/oder
2. mehr als 10 züchtende Zuchtpaare über Nymphensittichgröße gehalten
werden.
Generell gilt: Bei Reptilien, Vögeln und sonstigen
Heimtieren (z.B. Aquarientieren) gilt eine Zucht als gewerbsmäßig,
wenn ein Verkaufserlös von mehr als 2400 EUR jährlich zu erwarten ist.
Alles was darunter ist, gilt als Hobbyzucht und es ist kein Sachkundenachweis erforderlich. Es liegen auch bis heute keine Ausführungsbestimmungen für einen möglichen Nachweis vor.
Einschränkung für Hobbyzuchten gibt es nicht.
So sind geforderte Haltungs- und Zuchtgenehmigungen allesamt rechtswidrig,
und zwar innerhalb der ganzen Bundesrepublik Deutschland.
Genehmigungen mit Bezug auf § 17 Tierseuchengesetz gelten nur für
Papageien und Sittiche.
III. Besitz und Vermarktungsrechte
Nach § 42 I und II Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten wild lebenden Tieren, der besonders geschützten Arten .... zu fangen.....
Es ist ferner verboten Tiere..besonders geschützter Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen (Besitzverbote)...zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, vorrätig zu halten oder zu befördern (Vermarktungsverbote).
Unter diese Bestimmung fallen alle Vogelarten der Bundesartenschutzverordnung.
Gem. § 6 Bundesartenschutzverordnung dürfen Wirbeltiere dann gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen.
Ausnahmen von diesen Besitz- und Vermarktungsverboten sind im § 43 BNatSchG geregelt. Dieser Bereich beinhaltet auch die Freigabe für die Vogelhaltung und ist für uns, in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung die direkte Rechtsgrundlage für die
Haltung von europäischen Vogelarten.
Nach Absatz 2 sind Tiere der besonders geschützten Arten vom Besitzverbot
ausgenommen die rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet ....worden sind.......
Soweit dies vorliegt können sie auch nach§ 43 Absatz 2 Satz 1 ohne Einschränkung vermarktet werden.
Das bedeutet, dass Behörden keine Vermarktungsgenehmigung verlangen können.
Es wird natürlich einer sagen, wo kommen rechtmäßige Nachzuchten denn ursprünglich her, da ja nach § 43 II Bundesnaturschutzgesetz die Vermarktung europ.Vögel, also von Wildfängen, verboten ist.
Das betrifft aber nicht Vögel die vor dem 6.4.1981 rechtmäßig erworben wurden ( § 43 III Bundesnaturschutzgesetz).
Man kann davon ausgehen , dass zwar keine dieser Ursprungsvögel mehr leben, ihre Nachkommen gelten danach aber als rechtmäßig gezüchtet.
Ich plädiere aber dafür, da man einen rechtmäßigen Erwerb
gegebenenfalls nachweisen muss, vom Züchter eine Zucht-
bestätigung bzw. eine Rechnung zu verlangen.
IV. Beringung, Meldung
Alle Nachzuchten europäischer Vogelarten sind mit sog. Artenschutzringen (=Pflichtring)
zu beringen (§ 7 Bundesartenschutzverordnung). Zu beziehen sind diese beim BNA (TKS) oder ZZF.
Ringe der bekannten Zuchtverbände genügen nicht.
Es gibt sie in geschlosser oder offener Form. Die geschlossene Beringung kommt an erster Stelle.
Kann man seine Vögel nicht geschlossen beringen, muß man nach der neuen Fassung des Bundesartenschutzgesetzes die offene Beringung vorher von der zuständigen Behörde sich genehmigen lassen.
Weiterhin sind die Nachzuchten unverzüglich bei der unteren Naturschutzbehörde anzumelden.
(§ 6 II Bundesartenschutzverordnung).
Dabei habe ich 2 Möglichkeiten. Entweder führt man ein Buch in dem die geforderten Daten vom Halter eingetragen werden oder ich überlasse diese Eintragung der Behörde.
Der Nachteil bei der 2.Moglichkeit ist der, dass ich jede Änderung unverzüglich der Behörde melden muss. Bei der 1. Möglichkeit wird eine Vorlage bei der Behörde ein bis zwei mal im Jahr genügen. Da aber jede Behörde es anders handhabt, bitte ich dazu dort nachzufragen.
Die Bundesartenschutzverordnung gilt nur auf dem Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland. Sie gilt nicht innerhalb der EU.
Deshalb sind in der EU erworbene Vögel nicht Kennzeichnungspflichtig,
wenn der Vogel nach den dort herrschenden Bestimmungen beringt wurde.
( § 9 II Bundesartenschutzverordnung).
Im Klartext bedeutet dies:
Die deutschen Behörden haben ausländische Ringe anzuerkennen !!!
Aber nicht vergessen, auch hier Herkunftsnachweis bzw. Rechnung vom Verkäufer ausstellen lassen.
Selbstverständlich könnte man dieses Thema viel weitläufiger behandeln.
Zum Grundverständnis der gesetzlichen Regelung zur Haltung europäischer Vogelarten müsste vorstehendes Genügen.
Zum Schluss will ich aber noch meine Einstellung dazu abgeben.
Die momentane Rechtslage gestattet es durchaus seinem Hobby, die Haltung und Zucht europäischer Vogelarten nachzugehen. Gewisse Einschränkungen und Auflagen sollten keinen vor der Haltung abschrecken lassen.
Ich hoffe, ich habe mit dieser kurzen Darstellung ein bisschen dazu beigetragen.
Nur wenn man Kenntnis hat, von den gesetzlichen Bestimmungen ist man in der Lage auf Forderungen von Behörden entsprechend zu reagieren.
Bedenkt aber bitte immer, dass ihr ein Lebewesen vor euch habt, das gewisse Bedürfnisse hat.
Es muss immer der Grundsatz gelten:
Wenn ich dieses Lebewesen in menschliche Obhut nehme, hab ich mich vor der Anschaffung umfassend über die Art und seine Bedürfnisse hinsichtlich Haltung und Fütterung zu informieren.
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