Mohrenkopf beim Amt melden???

Diskutiere Mohrenkopf beim Amt melden??? im Forum Langflügelpapageien im Bereich Papageien - Hi ihr, jetzt habe ich vielleicht eine ganz dumme Frage, aber ich frag mal lieber:D Muss ich meinen Mohrenkopf bei irgendeinem Amt anmelden...
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Nicole Unger

Guest
Hi ihr,
jetzt habe ich vielleicht eine ganz dumme Frage, aber ich frag mal lieber:D

Muss ich meinen Mohrenkopf bei irgendeinem Amt anmelden?
Der Züchter von dem ich meinen Woodstock bekommen habe, meinte nur, er schickt mir die Unterlagen für mich zu, dann wäre ich automatisch gemeldet, oder so was in der Art.

Jetzt hab ich ja meinen zweiten Mohrenkopf am Donnerstag bekommen, muss ich irgendwas tun??

Liebe Grüße Nicole
 
Hallo Nicole,
Ich habe schon verschiedene Meinungen gehört,der eine Züchter sagt anmelden ,der andere sagte mir das man es nicht mehr braucht.
Ich habe dann dort angerufen,und man sagt mit ich solle den Kaufvertag oder ähnliches hinschicken.Habe ich auch gemacht,denn sicher ist sicher.Mann bekommt ja heutzutage so schnell ärger .
Und schaden kann es ja nichts.
Bis dann Marion
 
Hallo Nicole,

vielleicht kommt es ja auf das Bundesland an. Unser Thüringer Züchter sagte, anmelden sei nicht notwendig, der aus Dortmund meinte, man muß sie anmelden. Als ich bei uns (Sachsen) auf dem Veterinäramt angerufen habe hieß es, nur wenn ich züchten will, werden die Papageien registriert (im Rahmen der Zuchtgenehmigung), sonst nicht.

Gruß, Janet:)
 
Anmeldung

ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich:

Zuständig sind meist die Tierschutzbehörde oder Untere Landschaftsbehörde.

In Düsseldorf müssen Mohrenköpfe angemeldet werden:
Die Untere Landsch. schickt einem ein Formular zu und man fügt den Herkunftsnachweis vom Verkäufer/Züchter bei. Dann bekommt man eine Anmeldebestätigung zurück. Mohrenköpfe werden hier meines Wissens nur registriert, die Halter werden nicht geprüft. War alles unproblematisch.

Den Herkunftsnachweis hättest Du aber schon beim Kauf bekommen müssen.....


ciao ciao, viel Spass mit Deinen Beiden!
 
PS

wenn er ihn schon angemeldet hat, muss er von dir mit neuer adresse und neuem eigentümer umgemeldet werden!

ciao ciao
 
Rechtsgrundlagen - Kennzeichnungs- und Meldepflicht

Moin moin!

Mal Grundlegendes zum Thema:

Zu unterscheiden sind die Zuchtgenehmigung und die Kennzeichnungspflicht nach der Psittacoseverordnung von der Kennzeichnungs- und Meldepflicht nach der Bundesartenschutzverordnung: sie basieren auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen, verfolgen unrerschiedliche Ziele und für sie sind in aller Regel auch unterschiedliche Behörden zuständig.

Gesetzliche Grundlage der Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (kurz: Psittacoseverordnung) ist vor allem das Tierseuchengesetz, in dem auch der Sachkundenachweis für eine Zuchtgenehmigung geregelt ist:

" §17g

1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um

1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder

2. mit diesen Tieren zu handeln,

bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die
Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässigkeit und
Sachkunde hat und

2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen
Räumlichkeiten vorhanden sind.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis näher
zu regeln,

2. Vorschriften zu erlassen über

a) die Kennzeichnung der Tiere,

b) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb und
Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose."

Diese nähere Regelung stellt die Psittacoseverordnung dar:
Sie ist bindend für alle Arten der Ordnung Psittaciformes, d.h. allen Papageien und Sittichen, angefangen vom Wellensittich über Agas und Sperlinsgpapageien, Nymphensittiche und Großsittiche, Langflügelpapageien und anderen mittleren Papageiarten (Schwarzohren, Grünzühel etc.), Kakadus und Großpageien wie Keas, Graupapageien, Amazonen bis hin zu den großen Aras.
Die Verordnung hat zum primären Ziel, die unkontrollierte Ausbreitung der Psittacos/ Ornithose und eine Gefährdung der Menschen zu verhindern: von daher besteht eine in der Psittacoseverordnung festgelegte Kennzeichnungspflicht der papageieartigen Vogelarten, um die Herkunft erkrankter Tiere feststellen zu können.
Die Kennzeichnungspflicht und der Sachkundenachweis hat also zunächst nichts mit dem Tier- und Artenschutz zu tun, sondern diente dem Schutz des Menschen.

Übrigens läßt sich ein Sachkundenachweis auch aus dem Tierschutzgesetz ableiten, und zwar §2, Abs. 3:
"Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,...
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen."
Dabei ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen u.a. über Anforderungen
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten bei Personen, die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben. (§2a Abs.5)
D.h. die Halter müssen die Sachkenntnis zur Haltung haben und darüber einen Nachweis erbringen.
Da aber die gesetzliche Grundlage das Tierseuchengesetz ist, ist hinsichtlich der Papageien der Nachweis alleine auf Zucht und Gewerbe beschränkt, alleine für die Haltung benötigt man ihn nicht.

Die Durchführung dieser Verordnungen ist den Länder überlassen worden, die wiederum die Kommunen (Gemeinden und Kreise) damit beauftragt haben: die Zuchtgenehmigung wird daher meist entsprechend ihres Ursprungs im Tierseuchengesetz von Veterinär- und Gesundheitsämter durch einen Amtstierarzt erteilt.

Eine Melde- (Anzeige-)pflicht gibt es nach Tierseuchengesetz und Psittacoseverordnung nur für erkrankte Papageien, gleichgülitg, ob Wellensittich oder seltener Ara.

Anders sieht es mit der Bundesartenschutzverordnung aus, die u.a. auf dem Bundesnaturschutzgesetz basiert sowie auf internationale Bestimmung und Abkommen wie dem Washingtoner Artenschutzabkommen, in dessen Anhang Listen besonders geschützter Tiere und Pflanzen und damit auch Papageien stehen, und der EU-Artenschutzverordnung, die das Washingtoner Artenschutzabkommen auf EU-Ebene umsetzt.
Hier geht es um den Tier- und Artenschutz, um die Unterbindung von illegalen handel, Ex- und Import durch Kontrolle des Bestandes in Menschenhand.

Da bei in Kraft treten der Bundesartenschutzverordnung in Deutschland bereits für Papageien eine Kennzeichnungspflicht aufgrund der Psittacoseverordnung bestand war es naheliegend, beide Kennzeichnungspflichten miteinander zu verbinden, d.h. die Kennzeichnung nach artschutzrechtlichen Bestimmung wird auch als eine Kennzeichnung nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen der Psittacoseverordnung anerkannt und umgekehrt sind bei der Ausgabe der artenschutzrechtlichen Kennzeichnung auch die Bestimmungen über einen Sachkundenachweis nach §17 g des Tierseuchengesetzes anzuwenden.
Allerdings wie gesagt: eine allgemeine Meldepflicht gibt es nach den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen nicht, insofern ersetzt die Zuchtgenehmigung nicht die Anzeigepflicht der Tiere nach dem Bundesartenschutzabkommen.

Im Gegensatz zur Psittacoseverordnung asind nicht alle Papageienvögel nach artenschutzrechtlichen Bestimmungen kennzeichnungspflichtig, sondern nur solche, die aufgeführt werden im
- Anhang A der EU-Artenschutzverordnung (eine Liste der besonders gefährdeten und vom Aussterben bedrohten Arten, die in etwa dem Anhang I des WA entspricht);

- Anhang B der EU-Artenschutzverordnung, wenn deren Einfuhr aus Drittländern zeitweise oder auf Dauer verboten wurde.

Der Anhang B umfaßt alle Arten, die nicht im Anhang A aufgeführt sind und entspricht etwa dem WA-Anhang II außer der im Anhang C aufgeführte kleine Alexandersittich sowie die in keinem Anhang aufgeführten Wellensittiche und Nymphensittiche).

Nach §6 Abs.2 Bundesartenschutzverordnung sind meldepflichtig alle unter §6 Absatz 1 fallenden Arten, ausgenommen Tiere, die in Anlage 5 aufgeführt werden.
D.h. ihr Besitz muß der je nach Landesrecht zuständigen Behörde ( in Schleswig-Holstein ist dies die untere Naturschutzbehörde) angezeigt werden. Dies muß schriftlich unter Angabe der Zahl, Alter, geschelcht, Herkunft, Standort, verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere erfolgen

Fazit:

- Mohrenkopfpapageien wie alle anderen Papageien und Sittiche auch sind nach dem tierseuchenrechtlichen Bestimmungen kennzeichnungspflichtig, für ihre Zucht muß eine Zuchtgenehmigung vorliegen und damit ein entsprechender Sachkundenachweis erbracht werden.
Zuständig hierfür sind meist Kommunalbehörden bei Kreis oder Gemeinde.

- Mohrenkopfpapageien befinden sich im Anhang B der EU-Artenschutzverordnung bzw. im WA-Anhang II, nach der Bundesartenschutzverordnung sind sie besonders geschüzt und und werden nicht im Anhang 5 aufgeführt - damit ist auch der Besitz eines Mohrenkopfpapageien bei der zuständigen Landesbehörde (ebentuell untere naturschutzbehörde) anzuzeigen.

Links zum Thema:
Bundesumweltministerium- Gesetze und Verordnungen
Wissenschaftliches Informationssystem für den internationalen Artenschutz
Zentralverband zoologischer Fachbetriebe - Informationen zu Tier- und Artenschutz
Arbeitsgemeinschaft Papageiennetzwerk unter "Recht und Gesetz"
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. - Gesetze, Verordnungen, Gutachten und Richtlinien
Vogelnetzwerk - Artikel - Recht und Gesetz
 
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