Hallo Ihr,
habe mich bei den zuständigen Behörden informiert, hier sieht es wie folgt aus:
Die von Bianca erwähnte 4-Wochen-Frist gilt hier bei uns auch. Will ich also meine Vögel für länger als vier Wochen außer Haus geben, MUSS ich die CITES mitgeben. Bleiben die Vögel weniger als 4 Wochen am „Ferienplatz“, ist das NICHT erforderlich.
Auf JEDEN Fall muss ich als Eigentümer jedoch die bei mir zuständige Behörde über die vorrübergehende Abwesenheit meiner Vögel informieren und der Ferienplatzgeber MUSS ebenso seine zuständige Behörde über die zeitweise Aufnahme der Tiere informieren.
Was nun ein mögliches Entgelt für die vorrübergehende Aufnahme von Vögeln betrifft:
Sofern der Ferienplatzgeber nicht immer wieder große Mengen von Vögeln vorrübergehend gegen ein Entgelt beherbergt, darf er das ruhig auch ohne Genehmigung gemäß § 11 Tierschutzgesetz tun. Also, für Nachbars Vögel mal „Ersatzeltern“ zu spielen, ist OHNE Genehmigung durchaus machbar und keinesfalls irgendwie strafbar! Selbst dann nicht, wenn man dafür einen kleinen Obolus bekommt.
Die von Gisela erwähnte Grenze von Euro 2.000,- ist korrekt. Allerdings wird hierbei laut Auskunft der Behörden wie folgt unterschieden:
Verdient ein Ferienplatzgeber mit der vorrübergehenden Aufnahme von Papageien mehr als Euro 2.000,- p.a., muss er eine Genehmigung haben, da bei dieser Summe ja schon eine „große“ Menge von Vögeln beim Ferienplatzgeber zuhause „gehütet“ werden muss.
Beim Verkauf von Vögeln sieht es lt. Auskunft der Behörden wie folgt aus: :
Wäre ich nun im Besitz EINES relativ seltenen (oder teuren) Papageienpaares, welches mir mal Jungvögel schenkt, die ich dann wenn sie erwachsen sind, an einen guten Platz verkaufen möchte, bräuchte ich zwar auf JEDEN Fall eine Zuchtgenehmigung, jedoch NICHT zwangsweise auch eine Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz, da ich durch den Verkauf von nur z.B. zwei Jungvögeln NICHT automatisch zum Händler werde, auch wenn der Erlös in diesem Fall Euro 2.000,- übersteigen würde.
Natürlich muss so ein Verkauf den entsprechenden Behörden gemeldet werden und der Käufer MUSS auf jeden Fall auch über alle erforderlichen Genehmigungen zur Haltung dieser Vögel verfügen. Darüber MUSS ich mich als Verkäufer auch informieren.
Hätte ich jedoch z.B. diverse Wellensittichpaare, deren Jungvögel ich regelmäßig verkaufen würde, bräuchte ich neben der Zuchtgenehmigung auch eine Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz. Dies deswegen, weil hier bei einem erzielten Erlös ab Euro 2.000,- eine ERHEBLICHE Menge an Vögeln verkauft werden würde. Denn anders ist ein solcher Erlös ja mit Wellensittichen gar nicht zu erzielen. Das ist dann wegen der Menge „Handel“.
Es gibt da für die Behörden einen Ermessensspielraum. Bei der Euro 2..000,- Grenze kommt es eben auf Art UND Menge der „umgesetzten“ Vögel an.
Würden mir also meine GB-Aras Bonnie und Bruno nun einmal z.B. zwei Jungvögel schenken, die ich dann, wenn sie erwachsen sind, an einen guten Platz verkaufen möchte, bin ich noch lange KEIN Händler, auch wenn ich durch den Verkauf der Jungvögel mehr als Euro 2.000,- erzielen würde. Daher ist in solchen Fällen eine Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetzt NICHT erforderlich - jedoch UNBEDINGT eine Zuchtgenehmigung!
Halter und Ferienplatzgeber sollten sich durch solche Äußerungen keinesfalls aus der Ruhe bringen lassen. Solche Forderungen nach einer Genehmigung gem. § 11 Tierschutzgesetz sind in solchen Fällen einfach NICHT korrekt!
Am besten ist sowieso, in Sachen „Papageien“ immer sehr eng mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und alle Informationen SOFORT und FREIWILLIG an diese zu liefern und sich über JEDE Änderungen im Bestand (auch vorrübergehende) sofort mit ihnen kurzzuschließen. Dann sind die Behörden immer sehr, sehr kooperativ und hilfsbereit. Hier bei ins ist das auf jeden Fall so, ich mache diese Erfahrung immer wieder!
Gruß
Brigitta