Hallo Marcus,
Schön, daß auch mal jemand Interesse an unserer heimischen Vogelwelt hat !!
das Bundesnaturschutzgesetz gibt Dir die Antwort auf Deine Frage:
§ 20d Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen
(1) Es ist verboten,
1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
§ 20f Vorschriften für besonders geschätzte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
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3. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
(2) Es ist ferner verboten,
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschätzten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschätzten Arten .im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b und c
a) zu verkaufen oder zu Verkaufszwecken vorrätig zu halten, anzubieten oder zu befördern,
b) zu kommerziellen Zwecken zu kaufen, zum Kauf anzubieten, zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Zu den besonders geschätzten Arten gehören unter anderem
bb) europäische Vogelarten,
soweit es sich nicht um Tierarten handelt, die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen,
Es gibt allerdings Ausnahmen, und zwar
(4) Abweichend von den Verboten des § 20f Abs. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können. Im übrigen sind sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
Letzteres praktiziere ich, d.h. ich pflege verletzte und kranke Wildvögel und ziehe Jungvögel auf. Aber alle gesunden und "naturtauglichen" Vögel muß und will ich auch wieder in die Freiheit entlassen.
Vielleicht käme ja sowas auch für Dich in Frage, ist allerdings eine Menge Arbeit und setzt einiges an Fachkenntnis und auch Zeit voraus.
Es gibt natürlich auch Züchter von Waldvogelarten, vielleicht käme das eher für Dich in Frage.
Oder, warum kannst Du nicht einfach die Wildvögel in der Natur beobachten und Dich z.B. an Projekten des NABU beteiligen?
Viele Grüße,
Anke