Gewinnerzielungsabsicht beim Vorliegen von Verlusten
Temporär auftretende Verluste ändern nichts an der generell vorhandenen Gewinnerzielungsabsicht.
Bei
längeren Verlustperioden muss für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die Tätigkeit nur aus den im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt.
[13]
Fehlende Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste und das unveränderte Beibehalten eines verlustbringenden Geschäftskonzepts sind ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Dagegen können Umstrukturierungsmaßnahmen als Reaktion auf ausgebliebene Gewinne ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht darstellen – auch wenn sie nicht zum Erfolg führen. Es genügt, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Betriebsinhabers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden.
[
Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt auch dann nicht vor, wenn die Tätigkeit ihren Ursprung tatsächlich nur in den persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen hat. Bei einer derartigen Liebhaberei wären dann aber auch erzielte Gewinne nicht steuerbar.
Quelle:
Gewinnerzielungsabsicht – Wikipedia
Liebhaberei – Wikipedia
http://forum.vbulletin-germany.com/misc.php?s=a67fabc5f061ecf451c35ba0b9dd3937&do=bbcode#quote