Hallo,
ich weiß im Moment nicht, ob es dafür eine Rechtsvorschrift gibt. Wir handhaben es so, dass die Originalcites bei uns (beim Vogel) sein muss. Unsere Gründe:
Ebenso wie uns kann jederzeit dem Eigentümer etwas "passieren". Wir handhaben die "Buchführung" (nicht das Nachweisbuch gemeint - dafür gibt es Rechtsvorschriften!) so, dass es zu jedem Vogel eine Karteikarte gibt, auf der neben weiteren Einzelheiten auch vermerkt ist, unter welchen Bedingungen der Vogel abgegeben wurde incl. dem Vertrag.
Passiert uns gleichzeitig etwas, weiß jeder sofort, wer Eigentümer des Vogels ist und was ggf. mit dem Vogel zu passieren hat.
Passiert dem Eigentümer etwas, ist bei dem Vogel die gültige Cites dabei, ... auch wenn man erst Wochen später vielleicht von einem Schlaganfall, Herzinfarkt, Autounfall o.ä. erfährt.
Zur Übergabe der Original-Cites gehört Vertrauen. Das braucht aber grundsätzlich derjenige, der den Vogel abgibt. Unabhängig davon, was der Vertrag aussagt, Vertrauen ist zunächst doch auch die Basis dafür, dass die Bestimmungen eingehalten werden.
Ein beringter Anhang-B-Vogel könnte eh auch mit einer neuen "Herkunftsbescheinigung" abgegeben werden, wenn es die neuen Halter darauf anlegen. Da nutzt der beste "Schutzvertrag" nichts.
LG
Susanne