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Vorab:
Auszug aus "Papageien-News" (Hrsg.: Arbeitsgemeinschaft Papageienschutz Wien, Heft 3/2004, S.12):
"Günther (Anmerkung zur Person: Dr. Ernst Günther, Zuchtverband VZE, Leipzig) meint, man könne den Markt mit "neuen Käfigen, die nicht den Gefängnischarakter besitzen" ankurbeln. "Die geruchssicher sind, die aber auch das Zwitschern durchlassen". Nun, in all den Jahren unserer Arbeit war wohl der Geruch das geringste Problem in der Vogelhaltung, während das "Zwitschern", sofern wir es mit Papageien zu tun haben, sehr wohl zum Problem führen kann. Generell birgt diese Aussage die Gefahr in sich, unsere Heimtiere noch weiter "zurchtzustutzen", damit sie unseren Ansprüchen gerecht werden."
Konkret:
Dr. Karin Schwabenbauer, Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
zum Thema "Mindestanforderungen...." (ZZA - Zoologischer Zentralanzeiger, Ausgabe 4/2000):
"(...) Bisher gibt es in Deutschland keine speziellen tierschutzrechtlichen Vorschriften zur Haltung von Tieren der wildlebenden Arten. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat (...) von der Ermächtigung in § 13 Absatz 3 nicht Gebrauch gemacht. Eine vorbereitete Verordnung fand im Bundesrat nicht die notwendige Mehrheit.
(...) Da die Haltung von Tieren der wildlebenden Arten grundsätzlich erlaubt ist, stellt sich die Frage, ob Mindestanforderungen an die Haltung dieser Tiere den Tierschutz verbessern Können. Grundsätzlich ist festzustellen, dass das Tierschutzgesetz in § 2 den Rahmen für die Haltungsanforderungen steckt. § 2 laut wie folgt:
„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“
(...)
In § 2a des Gesetzes wird das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, die Anforderungen an die Haltung von Tieren zu konkretisieren.
(...) In der Vergangenheit ist das BML einen anderen Weg gegangen: Ausgehend von der Tatsache, dass die Haltung wildlebender Arten in privaten Haushalten zunimmt, die Kritik an dieser Entwicklung immer schärfer wird und die Kenntnisse der Beteiligten - ob Tierhalter oder Behörden - nicht immer ausreichen, um eine artgemäße und verhaltensgerechte Haltung zu gewährleisten, wurden in den letzten Jahren auf Initiative und Veranlassung des Umweltausschusses des Deutschen Bundestages einige Sachverständigengutachten im Auftrag des BML erarbeitet.
(...)
Es wird immer wieder die Frage gestellt, wie es mit der rechtlichen Bindungswirkung dieser Gutachten aussieht. Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei diesen Gutachten weder um Gesetze noch um Rechtsverordnungen, sondern um eine im Auftrag des Bundesministeriums erstellte aktuelle, den neuesten Wissensstand wiedergebende Auslegung des § 2 des Tierschutzgesetzes. Diese Auslegung hat zwar im Vergleich zu Fachbüchern und wissenschaftlichen Einzelgutachten einen besonderen Stellenwert, ist aber nicht rechtsverbindlich.
Das bedeutet, dass, gestützt auf das Tierschutzgesetz oder das Artenschutzrecht, auch ein einzelner Fachbeamter oder ggf. eine Landesregierung, strengere tierschutzrechtliche Anforderungen verlangen können.
(...)
Das von manchen Seiten verfolgte Vorhaben, diese Eckwerte in rechtlich verbindlicher Form im Rahmen von Rechtsverordnungen nach § 2a des Tierschutzgesetzes zu normieren, wie dies z. B. für das Halten von Hunden im Freien sowie für einige landwirtschaftlich genutzte Tierarten geschehen ist, wäre nur mit einem außerordentlich hohen und unverhältnismäßigen Aufwand zu realisieren. Aber auch dann wäre das Ergebnis stets der Kritik der Unvollständigkeit und Ungenauigkeit ausgesetzt; meines Ermessens ist es unmöglich, alle für eine exakte rechtlich vollziehbare Regelung notwendigen Parameter für die Haltung der verschiedenen wildlebenden Tierarten rechtsverbindlich in Verordnungen festzulegen."
Schöne Grüße
Volker