hallo
weil günter d. es so schön zusammengefasst hat will ich es euch ucg hier nicht vorenthalten
-----------
So, da müssen wir uns also nocheinmal mit dem Text der Verordnung auseinandersetzen:
§ 1
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Geflügel außerhalb geschlossener Ställe gehalten werden, soweit
1. die Tiere unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden,
2. mindestens monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchgeführt und tierärztlich dokumentiert wird.
Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde das Halten seines Geflügels außerhalb eines geschlossenen Stalles unverzüglich unter Angabe des Standortes und der nach Satz 1 Nr. 1 getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen.
Bis dahin also eigentlich kein Verständnis-Problem, oder? "Oben Dicht zur Seite Licht und im übrigen Meldepflicht"
Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
1. Geflügelhalter
a) Untersuchungen in kürzeren als dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Untersuchungsabstand und
b) über die klinischen Untersuchungen nach Satz 1 Nr. 2 hinaus Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7
durchführen lassen müssen,
2. Geflügel abweichend von Satz 1 in geschlossenen Ställen zu halten ist.
Das ist dann nun der springende Punkt der Verordnung welche den Ermessensspielraum in die Hand des Veterinäramtes legt und die den vorstehenden Beiträgen aufgezeigten Varianten zulässt. Wer
Volierenhaltung betreiben will und sich nicht durch die pauschale Aussage abschrecken lässt sollte man es dem Veterinäramt dann nicht so einfach machen.
Bei der jeweiligen Anordnung handelt sich auf jeden Fall um einen Verwaltungsakt - der entsprechende Einzelwirkung haben muss.
D.h. es bedarf einer schriftlichen und begründeten Entscheidung des Veterinäramtes für den jeweiligen Halter - erst dann ist man m.E. zu mehr als der einmaligen monatlichen klinischen Untersuchung verpflichtet.
Wenn man die weiteregehenden Auflagen, d.h. evtl. sereologische Untersuchung nicht erfüllen kann/will bleibt einem im Angesicht des Bußgeldes dann natürlich nur das Aufstallen.
--------------
den gesamten thread dazu findet man dan hier
http://www.huehner-info.de/huefo/thread.php?threadid=7213
grüsse
Tina