Die Klausel ist juristisch zu verstehen. Sie bedeutet, daß die Klinik dann die Wahl hat, das Tier zu veräußern und den Erlös mit den Behandlungskosten gegenzurechnen und einen Mehrerlös zu erstatten. Sie muß das aber nicht. Sie kann auch nach ihrer Wahl das Tier töten. Folglich kann sie es auch einem Dritten ohne Gegenleistung übereignen ohne dem ursprünglichen Eigentümer für irgendwas zu haften. Sie muß weder versuchen einen Überschuß zu erzielen noch muß sie einem verspätete fordernden Eigentümer das Tier nach Abgabe irgendwie "zurückbesorgen". Sie durfte es ja sogar töten.
Die Klausel ist sinnvoll. In vielerlei Hinsicht. Allein schon der Platz, den so ein Vogel wegnimmt, während man um ihn streitet ...
Wichtig ist diese Regelung auch für einen Übernehmer solcher Vögel. Der will schließlich nicht Pflegeelter, sondern Adoptivmamma sein und seine mögliche weitere Investition in Behandlung ect. nicht für den erbingen, der schon die Klinik nicht zahlte.
Richtig ist, daß es sich um ein Geschäft zu Lasten Dritter handeln kann, wenn nämlich der Vogel mit dem Leben büßen muß, weil Patientenbesitzer und Klinik uneins, pleite oder unauffindbar sind. Tiere können aber keine richtigen Dritten sein, weil sie dem Sachenrecht unterliegen.