Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
vom 9. Februar 2000BAnz 22.2.00 Nr. 36a
Auf Grund des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105,
181
wird nach Anhörung der Tierschutzkommission folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
3 Zu § 4
(Töten von Tieren)
Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Für das berufs- oder gewerbsmäßige regelmäßige Betäuben oder Töten von Wirbeltieren regelt § 4 Abs. 1a die Anforderungen an den Nachweis der Sachkunde. Betroffen von der Regelung des § 4 Abs. 1a ist auch die Erwerbsfischerei, also die See- wie die Binnenfischerei, Teichwirtschaft
und Fischzucht. Die Regelung erstreckt sich ferner auch auf das Betäuben und Töten von Pelztieren sowie die Schädlingsbekämpfung.
3.1Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit
3.1.1Das berufsmäßige Betäuben oder Töten von Tieren schließt die regelmäßige nebenberufliche Ausübung dieser Tätigkeiten ein.
3.1.2Ein gewerbsmäßiges Betäuben oder Töten von Tieren liegt dann vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
3.1.3Regelmäßigkeit ist nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall betäubt oder getötet werden.
Für das Töten lebensschwacher, nicht lebensfähiger oder schwerverletzter Wirbeltiere im Einzelfall im eigenen Tierbestand ist wegen fehlender Regelmäßigkeit grundsätzlich kein Nachweis der Sachkunde erforderlich.
Regelmäßigkeit ist des Weiteren nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall bei Bedarf im Rahmen von Pflanzenschutz- oder von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durch die Anwendung hierfür zugelassener Mittel getötet werden.
3.2Nachweis der Sachkunde
Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich jeweils nur auf diejenige Kategorie von Tieren und auf diejenigen Betäubungs- und Tötungsmethoden, für die die entsprechende Sachkunde erworben wurde.
3.2.1Der Nachweis der Sachkunde für die Schlachtung von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen und Geflügel ist in § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3.
März 1997 (BGBl. I S. 405) abschließend geregelt. Eine Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs.
2 der Tierschutz-Schlachtverordnung gilt daher unmittelbar als Sachkundenachweis im Sinne des
§ 4 Abs. 1a.
3.2.2Folgende abgeschlossene Berufsausbildungen oder Weiterbildungsabschlüsse gelten als
Sachkundenachweis für das Betäuben oder Töten von Tieren derjenigen Kategorie, auf die sich die jeweilige Ausbildung bezieht:
–Fleischer/Fleischerin,
–Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel, Fachbereich Lebensmittel, Warengruppe Fische,
–Verkäufer/Verkäuferin im Einzelhandel, Fachbereich Lebensmittel, Warengruppe Fische,
–Fischwirt/Fischwirtin,
–Biologielaborant/Biologielaborantin,
–Tierwirt/Tierwirtin,
–Landwirt/Landwirtin,
–Tierpfleger/Tierpflegerin,
–Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin,
–Biologisch-technischer Assistent/Biologisch-technische Assistentin,
–Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin,
MfG