Ausnahmegenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz

Diskutiere Ausnahmegenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz im Forum Artenschutz im Bereich Allgemeine Foren - Hallo zusammen! Das Thema kam im Forum zwar schon auf, allerdings wurden meine Fragen dort nicht wirklich beantwortet und die Beiträge sind auch...
Coelophysis

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Hallo zusammen!

Das Thema kam im Forum zwar schon auf, allerdings wurden meine Fragen dort nicht wirklich beantwortet und die Beiträge sind auch schon über 10 Jahre alt, weshalb ich daruf jetzt nicht mehr antworten wollte.

Ich möchte gerne Federn aller heimischen Arten sammeln, was nach den Naturschutzgesetzen ja verboten ist. Nun ist es möglich eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, allerdings kriege ich nicht heraus, wie das funktioniert. Ich bin gerne auch bereit meine Funde auch nach wissenschaftlichen Maßstäben zu katalogisieren. Meine Erkenntnisse der Funde möchte ich auch gerne teilen, mit wissenschaftlichem Arbeiten habe ich Erfahrung, wenn auch auf anderem Gebiet.

Besteht hier eine Aussicht auf Erfolg bei einem Antrag? Ein Formular habe ich auch nicht gefunden, ich habe den Eindruck, dass das formlos passiert.

Noch ein Hinweis zu meinem Post: Ich weiß, dass es unwahrscheinlich ist, dass man erwischt wird, aber trotzdem möchte ich hier nicht gegen Gesetze verstoßen. Außerdem geht es mir nicht um die Herstellung von Schmuckgegenständen oder solchen Sachen, ich möchte etwas über unsere Fauna erfahren.

Hat irgendjemand Erfahrung mit dieser Angelegenheit gemacht? Weiß jemand, welche Kosten da auf mich zukämen?

Ich freue mich schon auf Eure Antworten!
Bastian
 
Hallo,

aus welchen Paragraphen folgerst du konkret das Verbot? Aus §46 BNatSchG?

Unabhängig davon würde ich mal bei der örtlichen Unteren Naturschutzbehörde anrufen und mich erkundigen. Dort kann man meines Wissens Ausnahmegenehmigungen z.B. für schulische Zwecke usw. beantragen.

Viele Grüße
 
Hallo Bastian,
das funktioniert folgendermaßen:

Eine Federsammelgenehmigung erhält man für jedes Bundesland einzeln bei der jeweiligen Naturschutzbehörde. Wenn du z.B. in Niedersachsen wohnst und vor allem dort sammeln wirst, beantragst du eine Federsammelgenehmigung beim NLWKN. Wer der Ansprechpartner ist, musst du recherchieren oder nachfragen - Federn fallen meist in den Bereich Artenschutz / Anmeldung von Tieren / CITES... Gut möglich, dass das etwas Geduld erfordert, denn solche Anfragen bekommen die Ämter nicht oft!

Um diese Genehmigung zu bekommen, musst du einen Grund angeben. Das kann vieles sein, z.B. Federsammlung für ein Biostudium, für Lehrzwecke, für Forschungszwecke... Ich bin naturwissenschaftliche Illustratorin und nutze die Federn für meine Arbeit, außerdem verleihe ich Teile der Sammlung auch mal für einen Messestand etc. Es kommt wohl sehr auf den Mitarbeiter drauf an, an den man gerät, aber ich denke, eine private Forschungssammlung wird angenommen werden.

Ich habe bei meinem zuständigen Amt angerufen und nach einer Genehmigung gefragt, danach sollte ich dem Mitarbeiter noch mal meine Daten und mein Anliegen per Mail schicken. Wenige Tage später hatte ich dann meine Federsammelbescheinigung in der Post - gekostet hat es gar nichts. Diese gilt (vermutlich je nach Behörde, in meinem Fall) 3 Jahre. Du darfst alle Federn sammeln, sowohl dem Naturschutzrecht als auch dem Jagdrecht unterliegende. Auch ganze Totfunde. Ich weiß nicht, ob das speziell für mein Bundesland gilt, aber seit 2018 muss ich auch nicht mehr Jagdpächter für die Jagdrecht-Arten fragen, sondern darf die auch einfach sammeln. Du darfst auch Federn tauschen oder verschenken.

Zum Ende jeden Jahres musst du deinen Bestand an Federn melden. Von mir will man immer nur Art und Anzahl der Federn wissen. Für sich selbst sollte man sich aber trotzdem natürlich immer Fundort, Datum und Fundumstände notieren.


Mir hat man auch immer gesagt, dass es ja unnötig wäre, die Sammlung anzumelden. Ich finde es aber besser so und kann auch mit meiner Sammlung "hausieren gehen", sie verleihen, öffentlich auf Messen oder Lehrgängen zeigen... Das ist schon ganz cool.


aus welchen Paragraphen folgerst du konkret das Verbot? Aus §46 BNatSchG?

Die Verbote (Inbesitznahme von Tieren und Teilen von Tieren, die dem Jagd- und Naturschutzrecht unterliegen) finden sich im § 45 Abs. 7 Nr. 3 BNatSchG und § 2 Abs. 5 Nr. 1 BWildSchV.
 
Zuletzt bearbeitet:
Auch ganze Totfunde. Ich weiß nicht, ob das speziell für mein Bundesland gilt, aber seit 2018 muss ich auch nicht mehr Jagdpächter für die Jagdrecht-Arten fragen, sondern darf die auch einfach sammeln.
Da würde ich jetzt mal ein Fragezeichen dahinter setzen, ohne zu wissen, welches Bundesland gemeint ist.

VG
Pere ;)
 
Hallo,

das ist doch mal eine kompetente Antwort!

Im §45 BNatSchG geht es allerdings um die Ausnahmeregelungen, der von dir hier angeführte Abschnitt bezeichnet die Gründe, auf die man sich berufen kann, wenn man eine Ausnahmegenehmigung erwirken möchte, nicht aber um die Verbote.

Ein Verbot über die Inbesitznahme von Teilen von Tieren besonders geschützter Arten finde ich nicht, also von §46 für streng geschützte Arten abgesehen. Hab ich mit Sicherheit überlesen, kann mir da jemand helfen?

Gilt die Genehmigung für Forschung und Lehre im Falle lediglich besonders geschützter Arten nach §45 Absatz (4) nicht quasi als bereits erteilt?

Viele Grüße
 
Im §45 BNatSchG geht es allerdings um die Ausnahmeregelungen, der von dir hier angeführte Abschnitt bezeichnet die Gründe, auf die man sich berufen kann, wenn man eine Ausnahmegenehmigung erwirken möchte, nicht aber um die Verbote.
Ein Verbot über die Inbesitznahme von Teilen von Tieren besonders geschützter Arten finde ich nicht, also von §46 für streng geschützte Arten abgesehen. Hab ich mit Sicherheit überlesen, kann mir da jemand helfen?

Hab ich jetzt gerade nur von meiner Genehmigung abgeschrieben... Wenn ich mehr Zeit habe, kann ich das noch mal nachgucken.


Gilt die Genehmigung für Forschung und Lehre im Falle lediglich besonders geschützter Arten nach §45 Absatz (4) nicht quasi als bereits erteilt?

Zum Zwecke der Forschung und Lehre bekommt man diese Genehmigung, ja. Aber es ist vermutlich Auslegungssache der Sachbearbeiter, was zu Forschung und Lehre zählt. Ich hätte nicht gedacht, dass ich für meine Arbeit eine Referenzsammlung anlegen darf, aber das war scheinbar noch drin (mittlerweile ist es tatsächlich eine Lehrsammlung). Wenn man für sich allein im stillen Kämmerlein sammelt, kann man auch fragen: Ist das wirklich Forschung? Was für kriterien erfüllt das? Daher muss man das wohl erst mit Begründung beantragen.


@Peregrinus Ich weiß nicht, ob ich das Land hier nennen kann / soll. Nachher hätte es doch Geld gekostet und man hat in meinem Fall die Abrechnung vergessen, aber jemand beruft sich dann auf diesen Eintrag hier...
Aber kann gut sein, dass sich die Ausnahme vom Jagdrecht nur auf dieses Land bezieht, daher auch die Anmerkung von mir.
Was die Totfunde betrifft: Ich könnte sie auch vor Ort rupfen, aber ich ziehe es dann doch vor, sie mitzunehmen :) Komplettpräparate lasse ich ggf. noch mal extra genehmigen, aber in der Regel trenne ich nur Federn und Flügel ab und entsorge dann den Rest. Das gebe ich bei meinen Meldungen dann auch so an, das wurde die letzten Jahre nie beanstandet.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielen lieben Dank für die ausführlichen Antworten.

Diese gilt (vermutlich je nach Behörde, in meinem Fall) 3 Jahre. Du darfst alle Federn sammeln, sowohl dem Naturschutzrecht als auch dem Jagdrecht unterliegende.
Das ist glaube ich nur in zwei Bundesländern der Fall, ich habe gerade Niedersachsen und NRW im Kopf, mag mich aber auch irren. Ich wollte hierzu gerne eine Quelle nennen, aber ich finde sie einfach nicht mehr, irgendwo habe ich das gelesen, dass diese beiden Länder Greifvögel aus dem Jagdrecht gestrichen haben. Ich mag mich aber wie gesagt irren, ich hätte es gerne nochmal nachgelesen. Falls das jemand genauer weiß, lasse ich mich gerne belehren.

Wenn man für sich allein im stillen Kämmerlein sammelt, kann man auch fragen: Ist das wirklich Forschung? Was für kriterien erfüllt das? Daher muss man das wohl erst mit Begründung beantragen.
Klar. Da muss ich mir noch etwas einfallen lassen. Mir geht es persönlich ja darum, dass ich gerne Vögel beobachte und ihre Details kennen lerne, was in letzter Konsequenz am besten durch Betrachtung der Federn funktioniert. Es ist eben Hobby, was ja nicht bedeutet, dass es nicht irgendeinen Nutzen haben dürfte.

Ich bin naturwissenschaftliche Illustratorin und nutze die Federn für meine Arbeit,
Dann hast Du auch Dein Profilbild selbst gemalt, vermute ich. Das kann sich wirklich sehen lassen :)

Viele Grüße
Bastian
 
Aber kann gut sein, dass sich die Ausnahme vom Jagdrecht nur auf dieses Land bezieht, daher auch die Anmerkung von mir.
Ganz sicher, denn Jagdrecht ist Länderrecht. Aber auch für Dein Bundesland (welches auch immer das sein mag) würde ich meine Hand nicht ins Feuer dafür legen, dass das, was auf Deiner Genehmigung steht, richtig ist.

... sowohl dem Naturschutzrecht als auch dem Jagdrecht unterliegende.
Eine solche Formulierung liest man leider immer wieder, obwohl sie - nimm's nicht persönlich, Lisa - Unsinn ist. Es steht nirgend im Naturschutzrecht, dass Arten, die in manchen Bundesländern dem Jagdrecht unterliegen, hiervon ausgenommen sind, umgekehrt genauso wenig. Vielmehr haben wir es mit zwei verschiedenen Rechtskreisen zu tun, die sich gegenseitig nicht ausschließen.

So unterliegt beispielsweise das Rebhuhn dem Naturschutzrecht, völlig unabhängig davon, ob es in manchen Ländern auch dem Jagdrecht unterliegt oder nicht. Letzteres hat natürlich besondere Regelungen zur Folge, ohne aber das Rebhuhn aus dem Regelbereich der Naturschutzgesetze zu entlassen.

VG
Pere ;)
 
Ich weiß auch nicht, ob das alles so korrekt ist, aber es steht auf meiner Bescheinigung mit Siegel und Unterschrift des Landesamtes ;)
Ich muss sagen, dass hier meine Rechtskenntnis auch an ihre Grenzen stößt. Mein amtliches Dokument sagt es mir so, und ich vertraue einfach drauf, dass die, die das ausgestellt haben, schon wissen, wie es zu laufen hat - hoffentlich...
 
Ich muss sagen, dass hier meine Rechtskenntnis auch an ihre Grenzen stößt. Mein amtliches Dokument sagt es mir so, und ich vertraue einfach drauf, dass die, die das ausgestellt haben, schon wissen, wie es zu laufen hat - hoffentlich...
Klar! :zustimm:

Was anderes kannst Du auch nicht tun. Es ist lediglich nicht ausgeschlossen, dass mal ein Jagdpächter, der sich in seinen Rechten zu unrecht beschnitten sieht, dagegen klagt. Du könntest dann strafrechtlich natürlich nicht belangt werden, müsstest aber u. U. den Vogel rausgeben und die Genehmigung würde revidiert werden müssen. Aber wie gesagt, das ist ohne Kenntnis des Länderrechts zunächst mal Theorie.

VG
Pere ;)
 
Thema: Ausnahmegenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz

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