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aday
Guest
Fangen von Fuchs Marder und Co
Nur so als Beispiel: http://www.weilheim-schongau.de/data/Stichworte_A_Z/Sg_30/03Jagdausuebung_befriedeter_Bezirk.pdf
Totfang ist meist auch durch nicht Jagdscheininhaber möglich. In der Regel dürfte aber auch hier in den meisten Bundesländern bestimmte Anforderungen gestellt sein. Ebenfalls hier Landesrecht beachten!
Nur so als Beispiel: http://www.weilheim-schongau.de/data/Stichworte_A_Z/Sg_30/03Jagdausuebung_befriedeter_Bezirk.pdf
Man darf sehr wohl auf befriedetem Gelände selber "Jagen". Man sollte dabei die einzelnen Landesjagdgesetze beachten. Eine lebendfalle irgendwo bei sich aufstellen dürfte in allen Bundesländern erlaubt sein. Das töten darf aber nicht jeder. Der Jagdpächter kann da sicher weiterhelfen.Nach Art. 6 Abs. 3 BayJG kann die Jagdbehörde in befriedeten Bezirken dem Eigentü-mer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. Diese (fakultative) Gestattung ist eine Ermessensentscheidung und an keine bestimmten Voraussetzungen gebunden. Es können bestimmte Jagdhandlungen wie Töten oder Fangen erlaubt werden und zwar für bestimmte Wildarten wie z.B. Fuchs oder Marder. Derartige Gestattungen werden in der Regel auf Antrag, der entsprechend begründet sein muß, erteilt. Die Gestattung ist eine kostenpflichtige Amtshandlung, wofür eine Gebühr von 15,-- € festgesetzt wird. Eine Kostenfestsetzung entfällt nur dann, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
Eines Jagdscheines bedarf es nicht.
Totfang ist meist auch durch nicht Jagdscheininhaber möglich. In der Regel dürfte aber auch hier in den meisten Bundesländern bestimmte Anforderungen gestellt sein. Ebenfalls hier Landesrecht beachten!