Peregrinus
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Z.B. gibt es Greifvögel wie den Wüstenbussard der selber keine EU Bescheinigung als lebendes Exemplar braucht wie denn für dessen Federn??????
Der Wüstenbussard steht in Anhang II des WA (was uns aber nicht zu interessieren braucht). Er steht in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, doch auch die interessiert uns bzgl. des Besitzverbotes nur indirekt. Dieses besteht allein aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes, und da ist der Harris Hawk als „besonders geschützt“ eingestuft. Insofern ist es Wurscht, ob es um Harris Hawk oder Habicht geht, weil für beide das Besitz- und Vermarktungsverbot gilt. Das wird erst beim Handel über EU-Grenzen hinaus interessant.Wüstenbussard WA Anhang B und EG Anhang B. Heisst es braucht nur den schriftlichen Herkunftsnachweis des Züchters. Bei den Federn ebenso. Hier reicht nur der schriftliche Nachweis des Besitzers aus,in diesem muss auch die Ringnummer mit angegeben werden.
Aber die meisten Greife sind ja Anhang A.... Das heisst generelles Vermartungsverbot für den Vogel und seine Teile. Eine EG-Bescheinigung wäre hier für den Vogel und jede einzelne Feder von Nöten um ihn oder seine Teile weitergeben oder weiterverkaufen zu dürfen.
@Sagany: Das stimmt so nicht! Es heißt „Vermarktungsverbot“, und damit ist jegliche Form des Veräußerns oder Anbietens zum Zwecke des Geld-Machens gemeint. Verschenken kann ich auch Anhang-A-Tiere sowie ihre Federn (nur nicht verkaufen). Zum Verkauf wiederum brauche ich eine Bescheinigung, die den Vogel vom Vermarktungsverbot befreit.
Das Bundesnaturschutzgesetz hat mit der CITES-Bescheinigung nichts zu tun, das sind zwei völlig unterschiedliche Gesetze. Natürlich kann ich den rechtmäßigen Besitz auch mit einer solchen CITES-Bescheinigung nachweisen, keine Frage, aber ich muß es nicht. Es heißt im Gesetzestext lediglich, dass der Besitzer auf Verlangen die Rechtmäßigkeit nachzuweisen hat. Wie er das tut bzw. was als Nachweis anerkannt wird, steht nicht drin.
VG
Pere