Züchten ohne ZG
Hi Leute,
es stimmt, dass das Züchten und Aufziehen von Krummschnäblern nicht ohne offizielle Zuchtgenehmigung erlaubt ist! Hierbei geht es vor allem um die Papageienkrankheit (Psittakose), welche auf Menschen übertragbar ist und nur bei den besagten Krummschnäblern vorkommt!!! Diese Krankheit ist daher anzeigepflichtig und muss sogar beim kleinsten Verdacht dem Amtstierarzt gemeldet werden. Es wird dann ein gewisser Bereich (Landkreis) unter Quarantäne gestellt und der gesamte Bestand des Züchters / Halters untersucht sowie entsprechend mit Medikamenten behandelt. Unter Umständen, wenn der Befall schon zu stark ist, kommt es zur Vernichtung des gesamten Vogelbestandes!!!
Der Krankheitsverlauf ist hierbei nicht eindeutig. Das Erscheinungsbild reicht von ganz akuten Todesfällen bis hin zu chronischen Atemwegserkrankungen. Der Beginn äussert sich meist in einer Entzündung der Bindehäute des Auges, Schnupfen, Niesen und Atembeschwerden. Oft besteht gründlicher Durchfall.
Normalerweise sterben die Vögel nach einer Krankheitsdauer von 2 - 10
Wochen! Wenn dies früh genug erkannt wird, kann man die Vögel durch
Medikamenteneingabe noch retten. Daher ist hierbei wichtig, früh genug einzugreifen und vor allem seine Tiere jeden Tag zu beobachten, um soche Anzeichen rechtzeitig zu erkennen!
Der Mensch infiziert sich hauptsächlich durch Einatmung von infiziertem Staub oder Kot. Die Ansteckung kann noch ein halbes Jahr nach Zukauf eines Vogels erfolgen. Es kommt zu grippeähnlichen Erscheinungen mit wechselnden Fieberschüben und Schmerzen beim Einatmen, auch Kopfschmerzen können auftreten. Nur durch eine Antikörperuntersuchung einer Blutprobe kann eine Ansteckung festgestellt werden. Wird die Psittakose nicht erkannt und behandelt, kann sie auch für den Menschen tödlich ausgehen!
Nur das ihr mal wisst, warum die Nachzucht genehmigungspflichtig ist. Sollte nämlich ein Vogel ohne Beringung (ob offen oder geschlossen; beide erhält man nur mit Zuchtgenehmigung) erkranken, so kann man nicht mehr nachvollziehen, von welchem Züchter dieser Vogel kommt. Das heisst im schlimmsten Fall, die gesamte Zucht des Verkäufers sowie alle anderweitig verkauften Vögel aus seiner
Voliere können diese Krankheit in sich haben und Mensch und Tier gefährden! Mit der Beringung eines Vogels mit geschlossenen
Ringen (ob Spitz- oder Krummschnäbler) kann durch die eingestanzte Nummer im Ring der Züchter ermittelt werden. Bei offenen Ringen ist der Züchter mit
Bestellung der Ringe bei der Ringstelle registriert und auch so ermittelbar.
Darüber hinaus gibt es einige Vogelarten (natürlich auch Reptilien etc.), die gem. Washingtoner Artenschutzübereinkommen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 338/97 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 230/97 und der Verordnung (EG) Nr. 939/97 in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt sind (z.B. Prachtrosella, Venezuela-Amazonen etc.)! Dies bedeutet für die besonders geschützten Tiere, dass diese Arten im allgemeinen der heimischen Natur weder lebend noch tot entnommen werden dürfen. Sie dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen erworben, gehalten und abgegeben werden. Ihre Entnahme aus der Natur für den weltweiten Handel stellt neben der Lebensraumzerstörung eine ganz erhebliche Gefährdung für das Überleben der Arten dar. Das Bundesnaturschutzgesetz hat daher solche Arten unter besonderen bzw. strengen Schutz gestellt. Um diese Arten vor ihrer drohenden Ausrottung zu bewahren, unterliegen sowohl der Handel mit ihnen als auch ihr bloßer Besitz bestimmten Einschränkungen und Pflichten! Besitzt man eine geschützte Art (ob Vogel oder anderes) und man kann nicht nachweisen (z. B. durch Beringung), dass man diese legal erhalten oder gezüchtet hat, wird dies mit empfindlichen Geldstrafen geahndet!
Gem. § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen Ordnungswidrigkeiten, die nach Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM (meine ZG ist aus Anfang 2000 und ist deshalb noch in der alten Währung) geahndet werden können!!
Diese Bestimmungen beinhalten u. a. auch div. Vorschriften zur Beringung, Meldepflicht für Bestand sowie Krankheiten, Nachweisbuch-Führung etc.! Man bekommt die ZG natürlich nur mit entsprechendem Hintergrundwissen bzgl. Krankheiten etc.!
Rechtsgrundlagen für eine ZG sind:
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO)
Tierseuchengesetz (TierSG)
Tierschutzgesetz (TierSG)
Washingtoner Artenschutzübereinkommen (EWG) .......
Eigentlich weiss man, dass eine solche ZG zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt lebenswichtig ist und wir uns an solche Bestimmungen dringend halten sollten. Denn auch wir möchten doch unseren Enkeln noch die Vielfalt der Natur und ihre Bewohnern im Original zeigen und nicht nur auf Bildern mit dem Hinweis: ausgestorben!!
Meine Meinung ist, dass die Behörden die Einhaltung dieser Bestimmungen noch mehr konstrollieren sollten, da trotzdem noch sehr viele Menschen meinen, Gesetze wären dazu da, um sie zu brechen. Ich habe leider schon Vögel aus dreckigen, dunklen
Volieren heraus holen müssen oder diesen schlimmen Zustand den Behörden gemeldet. Wir sollten immer bedenken, dass ein Tier in unserer Obhut ganz und gar von uns abhängig ist und sich nicht wehren kann (ob Sauberkeit, Unterbringung oder Fütterung). Wenn wir diese "Arbeit" nicht auf uns nehmen wollen mit all ihren Konsequenzen, dann sollten wir uns keine Tiere halten.
Im Urlaubs- oder Krankheitsfall kann man sich ja um eine zuverlässige Vertretung kümmern (was ich übrigens auch anbiete und guten Zuspruch findet).
Gruss
Carmen Z. :hund