Hallo miteinander, es ist schon richtig wer viel fragt bekommt viele "DUMME"
Antworten. Im Jahre 2002 kam es durch eine Cites-Anmeldung auch zur Frage
nach der Unterkunft der Tiere. Da es sich um eine Vogelvoliere mit zirka 50m³
handelte, war die nächste Frage: "Ob denn auch eine Baugenehmigung vor-
läge?" Ich dachte zuerst an einen Scherz, was die nächsten Briefe aber nicht
waren.
Einige Auszüge daraus.
Nach § 2 Abs.1 Bauo NRW machen zwei Tatbestandsmerkmale eine Anlage zur
baulichen Anlage:
- sie muß mit dem Erdboden verbunden sein, und
- sie muß aus Bauprodukten hergestellt sein.
Eine Verbingung mit dem Boden besteht auch dann,wenn die Anlage durch
eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder nach ihren Verwendungszweck
dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Die Herstellung von Bauprodukten bedingt eine Bautätigkeit des Menschen.
d.h. bauliche Anlagen müssen von Menschen geschaffen sein.
Ein Tiergehege, hier eine Vogelvoliere, ist eine bauliche Anlage und unterliegt
somit dem im § 1 BauO NRW geregelten Anwendungsbereich der Landesbau
ordnung.
Nach § 2 Abs.2 BauO NRW sind Gebäude selbständig benutzbare, überdachte
bauliche Anlagen, die vom Menschen betreten werden können und geeignet
oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachen zu
dienen.
Damit gehört die Vogelvoliere bauordnungsrechtlich zu den Gebäuden und ist
somit auch eine abstandflächenrelevante Anlage.
Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW ist für die Errichtung, die Änderung, die Nutz-
ungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und
Einrichtungen im Anwendungsbereich der Landesbauordnung grundsätzlich
eine Baugenehmigung erforderlich.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in den § 65; 66; 67 gesetzlich
geregelt sind, konnen bauliche Anlagen genehmigungsfrei errichtet werden.
So sind Kleintierställe, zu denen auch eine Vogelvoliere gezählt werden kann,
nach § 65 Abs. 1 Nr. 49 BauO NRW nur bis zu einer Größe von
5 m³
von der Baugenehmigung freigestellt.
Also wer viel fragt:.........................Antworten!!!!!!
Übrigens die Geschichte ist wie folgenden ausgegangen.
Nach dem 3 Besuch beim Bauamt, es waren vorher immerwieder Aufforderungen eingegangen, wollte der Sachbearbeiter der sich inzwischen
schlau gemacht hatte, Baugenehmigung, Lageplan, Bauantrag, Bauzeichnung
von einem Architken, Nachbarzustimmung und ich weis nicht was alles haben.
Davon abgesehen ich war der Erste, der eine Genehmigung für ein
Voliere be-
antragt hat während seiner bisherigen Amtszeit. Auf meine Frage ob dies denn Normal wäre, war seine Antwort er müßte nur eine Anfrage des
Veterinäramtes bearbeiten. Ich erklärte ihm, um was es sich hier überhaupt
handelte und das die
Voliere schon vor 8 Jahre gebaut wurde. Er sagte, ich
solle ihm ein paar Bilder von allen Seiten der
Voliere vorbeibringen.
Bei meinen nächsten Besuch und nach ansicht der Bilder, packte er alle
Unterlagen von mir zusammen und sprach zu sich selber: "Ich habe hier einen ganzen Berg von Anträgen die alle wichtiger sind als diese Scheiße", lege
meine Unterlagen ganz nach unten und sprach wieder zu sich selbst: "So
lange ich hier arbeite bekommen Sie keine Post mehr von mir, was nach mir
passiert kann ich nicht sagen". Ich sagte Danke und ging nach Hause und
öffne eine Post vom Bauamt mehr, kann kommen was will!!!!!!!!!!!!
Irgend wann zwischen durch bekam ich vom Veterinäramt die Genehmigung
zum für die Errichtung und den Betrieb eines Tiergeheges, welches ich nach
10 Jahren wieder abzubauen habe......
Das mit dem Tiergehege hängt mit der Tierart zusammen, spielt aber keine
Rolle, wenn es sich um die Genehmigung für eine
Voliere oder Tiergehege
handelt. Nach 10 Jahren muß eine neue Genehmigung oder Abriß erfolgen.
Viel Spas und überlegt vorher was Ihr beantragt oder lieber nicht!!!!!!!!
m.f.G.
Fasanenkönig
Eine Verbingung mit drm Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch