Ich bin davon ausgegangen, dass ob der Größe der Vögel, die Anzahl ähnlich ist wie bei Agas
weil zu Agas findet man wirklich nur Themen zur Lärmbelästigung und das stört die Vermieterin in diesem Falle ja nicht, sondern der vermeindliche Staub...
Und nu noch andere Quellen:
Papageien
Das Amtsgericht Nürnberg entschied, dass Papageien
– es handelt sich hier um Zwergpapageien
– nur morgens zwischen 9 und 12 Uhr und
nachmittags zwischen 16 und 17 Uhr auf die Terrasse gestellt werden dürfen. Die restlichen Stunden müssen die Tiere in der Wohnung verbringen.
AG Nürnberg Az.:13 C 8525/95
Papageienlärm kann Nachbarn stören
Ein Nachbar fühlte sich durch die Haltung von 40 bis 50 Aras, Großpapageien und anderen Sittichen auf dem Nachbargrundstück derart eingeschränkt, dass er seinen Nachbarn auf Unterlassung verklagte. Das Gericht gab ihm Recht und verurteilte den Vogelhalter, diese Papageien und Sittiche so zu halten, dass das Geschrei der Vögel nicht auf das Grundstück des Nachbarn dringen kann. Nach Auffassung des Gerichts verursachen die in Freivolieren gehaltenen Papageien ein solch l ästiges Geschrei, das ein durchschnittlich empfindsamer Nachbar nicht hinzunehmen braucht. Eine solch intensive Grundstücksnutzung ist nicht mehr ortsüblich. Deshalb muss der Vogelhalter notfalls die Vogelhaltung einschränken oder aufgeben, wenn geeignete bauliche Maßnahmen nicht zu einer drastischen Lärmminderung führen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 6 U 57/98
Gesundheitsgefahr durch Tierhaltung
Ein Grundstückseigentümer wandte sich gegen die in der Nachbarschaft angesiedelte Intensivtierhaltung (Hähnchenmasterei) und trug hierzu vor, dass die von dieser Tierhaltung ausgehenden Umwelteinwirkungen seine Gesundheit beeinträchtigen. Das Oberverwaltungsgericht versagte ihm aber einen Schutz. Denn die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen durch die in der Stallluft einer Intensivtierhaltung enthaltenen Mikroorganismen (Stäube und Endotoxine) lässt sich angesichts des derzeitigen Forschungsstandes nicht zuverlässig einschätzen. In einer Entfernung von 180 m vom Stall ist außerhalb der Hauptwindrichtungen nach dem derzeitigen Forschungsstand nicht mit Gesundheitsgefahren zu rechnen.
OLG Lüneburg, Az.: 1 M 2711/99
Papagei muss Mittagsruhe einhalten
Papageienlärm eines Vogelhalters unterscheidet sich deutlich vom Gezwitscher der heimischen Vogelwelt und kann, gerade für die angrenzenden Nachbarn, zu einer Lärmbeeinträchtigung führen. Allerdings muss auch der so gestörte Nachbar, unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses, gewisse Einschränkungen hinnehmen und auch das Recht des Nachbarn auf Haustierhaltung akzeptieren. Dies jedenfalls dann, wenn die Lärmbeeinträchtigung lediglich im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Nachbar kann daher eine uneingeschränkte Ruhigstellung der streitigen zwei Graupapageien nicht verlangen, wohl aber ein „Schreiverbot“ während der Mittagsruhe zwischen 12.00 und 15.00 Uhr.
AG Langen (Hessen), Az.: 56 C 287/00 (10)
Schreizeiten für Pagageien
Ein Papageienhalter rollte in den Sommermonaten die fahrbare Vogelvoliere für seine vier Kakadus auf die Terrasse, um so seinen Papageien ein paar Sonnenstrahlen zu gönnen. Die Papageien waren hierüber regelrecht begeistert und brachten dies auch lautstark zum Ausdruck, was wiederum dem Nachbarn empfindlich störte. Schließlich klagte der genervte Nachbar auf Abschaffung der Tiere wegen Beeinträchtigung seines Eigentums und seiner Gesundheit. Die Richter entschieden, dass der Halter die
Voliere mit seinen vier Lieblingen eine Stunde lang am Tag draußen aufstellen darf. Diese Stunde müsse der Nachbar hinnehmen. Andererseits müssen sich aber auch die Papageien mit dieser „Frischluftstunde“ begnügen.
Landgericht Zwickau, Az.: 6 S 388/00
Kein Richterohr für Papageienlärm
Zwei Grundstücksnachbarn stritten über den Lärm von zwei Graupapageien. Während der Papageienhalter meinte, dass die gelegentlichen Schreie ortsüblich seien, behauptete der Nachbar, dass der Lärm für ihn und seine Familie unerträglich sei. Der genervte Nachbar erhielt schließlich Recht. Er muss wesentliche Beeinträchtigungen seines Grundstückeigentums durch Papageienlärm nicht dulden, und zwar generell nicht. Ortsüblich ist nur diejenige Papageienhaltung, die in dem fraglichen Wohnbereich auf die umliegenden Grundstücke keine stärker störenden Geräusche abgibt, als im Allgemeinen üblich ist. Dabei kann eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks durch Lärm der gehaltenen Papageien nicht allein über das Lautstärkemaß Dezibel bestimmt werden. Auch wenn übliche Dezibelgrenzwerte nicht überschritten werden, kann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen. Auf der anderen Seite genügt ein einmaliger Papageienschrei zur Erfüllung des Merkmals "wesentlich" nicht, auch wenn er gegebenenfalls über den üblichen Dezibel-Grenzwerten liegen sollte. Bevor eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, müssen einzelne Papageienrufe und -schreie sowie anderer deutlich wahrnehmbarer Vogellärm zwei- bis dreimal am Tag bis zu jeweils 5 Minuten hingenommen werden.
Landgericht Darmstadt, Az.: 21 S 144/01
35 Papageien sind im Wohngebiet zu viel
Auch wenn in Wohngebieten die Haltung von Haustieren grundsätzlich zulässig ist, dann gilt dies aber nur im Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung. Ein solcher Rahmen wird bei der Haltung von 35 Papageien auf einem einzigen Wohngrundstück eindeutig gesprengt. Der Papageienhalter muss nunmehr einen Großteil seiner Papageien abschaffen, sodass eine Lärmbelästigung der angrenzenden Nachbarschaft weitgehendst ausgeschlossen ist.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 8 A 11802/03.OVG
Exotischer Tierlärm geht auf die Nerven
Das Geschrei exotischer Vögel muss in einem norddeutschen Dorf kein Nachbar ertragen. Denn im Gegensatz zu dem Geschnatter von Gänsen, dem Wiehern von Pferden oder dem Blöcken von Schafen wird das Kreischen exotischer Tiere als unangenehm empfunden. Mit dieser Begründung wurde ein Vogelzüchter verurteilt, seine Papageien künftig so unterzubringen, dass seine Nachbarn hierdurch nicht gestört werden.
Landgericht Itzehoe, Az.: 1 S 257/04
Hmm eine Anzahl scheint es da nicht zu geben, nur "Schreierlaubnisse". Folglich müssen wohl alle bekannten Rechtsverhandlungen wegen dem Lärm geführt worden sein...