C
charlyneu
Guest
Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Ich habe ein Grundstück in Bayern im baurechtlichen Außenbereich mit ca. 1000 m² und einer Holzhütte darauf mit ca. 8x8 m². 1967 wurde diese Hütte als Fasanenaufzuchthütte genehmigt. Damals wurden keine Rechtsgründe in der Genehmigung angegeben. Nach dem heutigen § 35 BauGB muß ein derartiges Bauvorhaben privilegiert sein, d.h. mindestens als landwirtschaftlicher Nebenerwerb gelten. Das LRA steht aber heute auf dem Standpunkt, dass das Ganze zu klein wäre und daher nur als Hobby bzw Liebhaberei gelten würde und die damalige Genehmigung rechtswidrig wäre.
Kann jemand Angaben dazu machen, wo größenmäßig die Grenze zwischen Liebhaberei/Hobby und landwirtschaftlichem Nebenerwerb liegt? Um das Ganze noch komplizierter zu machen, wäre es auch noch wichtig zu erfahren, wie das 1967 ausgelegt wurde?
ich habe folgendes Problem:
Ich habe ein Grundstück in Bayern im baurechtlichen Außenbereich mit ca. 1000 m² und einer Holzhütte darauf mit ca. 8x8 m². 1967 wurde diese Hütte als Fasanenaufzuchthütte genehmigt. Damals wurden keine Rechtsgründe in der Genehmigung angegeben. Nach dem heutigen § 35 BauGB muß ein derartiges Bauvorhaben privilegiert sein, d.h. mindestens als landwirtschaftlicher Nebenerwerb gelten. Das LRA steht aber heute auf dem Standpunkt, dass das Ganze zu klein wäre und daher nur als Hobby bzw Liebhaberei gelten würde und die damalige Genehmigung rechtswidrig wäre.
Kann jemand Angaben dazu machen, wo größenmäßig die Grenze zwischen Liebhaberei/Hobby und landwirtschaftlichem Nebenerwerb liegt? Um das Ganze noch komplizierter zu machen, wäre es auch noch wichtig zu erfahren, wie das 1967 ausgelegt wurde?