Aber Willi: Das Rebhuhn unterliegt dem Jagdrecht. Wer eins unbefugt fängt, begeht Jagdwilderei. Man hätte also über die zuständige Jagdbehörde (in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde) und in Kooperation mit dem zuständigen Jagdpächter eine entsprechende Genehmigung zum Fangen gebraucht. Dazu braucht man dann für den geplanten Aussetzungsort wiederum eine jagdrechtliche und naturschutzrechtliche Aussetzungsgenehmigung.
Ich persönlich finde es durchaus richtig, dass nicht jeder nach Gutdünken Tiere fangen und an beliebigen Orten wieder aussetzen darf. Da hat man in Deutschland aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt.
Im Übrigen ist die Wahrnehmung, dass bestimmte Berufsgruppen sich mehr erlauben dürfen als andere, so nicht richtig. Jede richterliche Entscheidung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit, jeder Beamte hat sich an Vorgaben zu halten. Dass es auch bei den Beamten (wie überall) welche gibt, die es mit Recht und Gesetz nicht so genau nehmen, ist sehr bedauerlich, aber letztlich sind Beamte auch ganz normale Menschen ...
VG
Pere