Eins ist mir noch klarer geworden.
Das deutsche Tierschutzgesetz und der deutsche Tierschutzbund greift nur bei Haustieren Wildtiere sind Freiwild
und die Opfer der Katzen auch wenn es danach geht. Es ist überholungsbedürftig und antiquiert.
Haustiere zählen mehr als Wildtiere die dabei auf der Strecke bleiben. Artenschutz kommt beim deutschen Tierschutzbund gar nicht vor.
Aber selbst hier wird mit zweierlei Maß gemessen. Ein Hund darf nicht länger als 30 Minuten täglich, nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen und außerhalb der Zeitspannen von acht Uhr bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr nicht hörbar sein.
Katzen dürfen nachts über fremde Grundstücke schlendern da das Vieh Räubern und man bekommt keine Auflagen außer einer Geldstrafe. Das der Ganter vielleicht auch ein Spielgefährte der Kinder ist ist Nebensache, Hauptsache für Katze ist das Art gerecht. Wenn Vogelnester besonders geschützter Tiere geplündert werden, sorry tut mir leid aber das ist nun mal Katzenart
.
Wenn der Nachbar wertvolle Blumen, z.B. bestimmte Rosensorten hat und das Beet wird verwüstet wird ihm eine Mitschuld auferlegt da er das Beet ja nicht richtig gesichert hat.
Alles das darf sich ein Wolf und Luchs nicht erlauben.
Hier einige Urteile (Auswahl nach Zufall)
Katzen und Meerschweinchen als Freigänger
Katzenhalter müssen ihre Tiere in einer Einfamilienhausgegend nicht zu bestimmten Zeiten einsperren. Selbst dann nicht, wenn Anwohner Angst um das Leben ihrer Kleintiere – wie etwa Meerschweinchen – haben. In Einfamilienhausgegenden ist es normal, dass Katzen frei herumlaufen, Meerschweinchen dagegen nicht, sagt das Amtsgericht Köln.
Amtsgericht Köln (Az. 134 C 281/00)
Nachbars Garten - ein Katzenklo?
Die eigene Katze spaziert gern auch im Garten des Nachbarn umher. Dieser ärgert sich maßlos über Katzenkot. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Neu-Ulm muss er damit leben – selbst, wenn von den Beschmutzungen Spielgeräte eines Kindes betroffen sind. Nur wenn es sich um die Kot-Ablagerungen mehrerer Tiere handelt, können die Gerichte Grenzen setzen.
Amtsgericht Neu-Ulm (Az. 2 C 47/9
Katze angelt Fische aus dem Teich, wer kommt für den Schaden auf?
Für Goldfische, die seine Katze im Nachbarteich „angelt“, haftet der Halter genauso, als hätte er sie selbst herausgeholt. Kann der Katze ihr Jagderfolg nachgewiesen werden, muss der Halter ihr zwar den Auslauf nicht verbieten, aber den entstandenen Schaden bezahlen.
(AG Bonn, Az. 11 C 463/84; LG Augsburg, Az. 4 S 2099/84; OLG Celle, Az. U 64/85)
Hunde müssen in den meisten Gemeinden an der Leine geführt werden, nur in entsprechend ausgezeichneten Gebieten ist der Leinenzwang aufgehoben, Katzen dürfen überall hin streunen.
Und deshalb würde ich mein Grundstück mit einer Rosenhecke und Brombeersträuchern einzäunen und hinter der Hecke eine Wassergraben. Das ist erlaubt.
Aber es geht auch so
Urteil Hausordnung: Anleinzwang auch für Katzen? | Rechtsindex